höchste Bildungsstufe, auf welcher sich der Staat, wie er von der Familie ausgegangen, in der Staatenfamilie vollende.
17. Darum zerfällt die Lehre vom Staate für den Darsteller in zwei Gebiete, die Lehre vom Staate, für sich, im innern Bau und Leben betrachtet, und betrachtet als Glied der Staatengesellschaft. Die Lehre vom Staate für sich selber theilt sich aber wieder zwiefach; indem ihr erster Theil von der Regierungsthätigkeit, als der einheitlichen Trägerin der Staatsgewalt ausgehend, die Staatsver- fassung abhandelt, der zweite Theil aber, von der Mannigfaltigkeit der Personen und Sachen ausgehend, die Mittel zur Ausführung der Verfassung durch Unterthanen- Thätigkeit, das ist, die Verwaltung behandelt.
18. Die Verfassung nun beruht auf der Einheit im Staate und hat eine einfachere Darstellung. Für die Ver- waltung bedarf es der Kenntniß der Gebiete, auf welchen sie sich zu bewegen hat, der ländlichen und städtischen Gemeinden und Gemeinde-Bezirke, imgleichen der darin verwaltenden Behörden, wie sie zur Gemeinde und zum Staate stehen müssen, damit Regierung und Verwaltung sich am rechten Orte begegnen. Verwaltungsgegenstände sind: die Verwaltung der an den Personen haftenden Güter und die der sächlichen Güter, und zur Berichtigung und Sicherstellung beider Verwaltungen sind die Rechts- anstalten der Polizey und Justiz berufen.
Einleitung.
hoͤchſte Bildungsſtufe, auf welcher ſich der Staat, wie er von der Familie ausgegangen, in der Staatenfamilie vollende.
17. Darum zerfaͤllt die Lehre vom Staate fuͤr den Darſteller in zwei Gebiete, die Lehre vom Staate, fuͤr ſich, im innern Bau und Leben betrachtet, und betrachtet als Glied der Staatengeſellſchaft. Die Lehre vom Staate fuͤr ſich ſelber theilt ſich aber wieder zwiefach; indem ihr erſter Theil von der Regierungsthaͤtigkeit, als der einheitlichen Traͤgerin der Staatsgewalt ausgehend, die Staatsver- faſſung abhandelt, der zweite Theil aber, von der Mannigfaltigkeit der Perſonen und Sachen ausgehend, die Mittel zur Ausfuͤhrung der Verfaſſung durch Unterthanen- Thaͤtigkeit, das iſt, die Verwaltung behandelt.
18. Die Verfaſſung nun beruht auf der Einheit im Staate und hat eine einfachere Darſtellung. Fuͤr die Ver- waltung bedarf es der Kenntniß der Gebiete, auf welchen ſie ſich zu bewegen hat, der laͤndlichen und ſtaͤdtiſchen Gemeinden und Gemeinde-Bezirke, imgleichen der darin verwaltenden Behoͤrden, wie ſie zur Gemeinde und zum Staate ſtehen muͤſſen, damit Regierung und Verwaltung ſich am rechten Orte begegnen. Verwaltungsgegenſtaͤnde ſind: die Verwaltung der an den Perſonen haftenden Guͤter und die der ſaͤchlichen Guͤter, und zur Berichtigung und Sicherſtellung beider Verwaltungen ſind die Rechts- anſtalten der Polizey und Juſtiz berufen.
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Einleitung.
hoͤchſte Bildungsſtufe, auf welcher ſich der Staat, wie
er von der Familie ausgegangen, in der Staatenfamilie
vollende.
17. Darum zerfaͤllt die Lehre vom Staate fuͤr den
Darſteller in zwei Gebiete, die Lehre vom Staate, fuͤr ſich,
im innern Bau und Leben betrachtet, und betrachtet als
Glied der Staatengeſellſchaft. Die Lehre vom Staate fuͤr
ſich ſelber theilt ſich aber wieder zwiefach; indem ihr erſter
Theil von der Regierungsthaͤtigkeit, als der einheitlichen
Traͤgerin der Staatsgewalt ausgehend, die Staatsver-
faſſung abhandelt, der zweite Theil aber, von der
Mannigfaltigkeit der Perſonen und Sachen ausgehend, die
Mittel zur Ausfuͤhrung der Verfaſſung durch Unterthanen-
Thaͤtigkeit, das iſt, die Verwaltung behandelt.
18. Die Verfaſſung nun beruht auf der Einheit im
Staate und hat eine einfachere Darſtellung. Fuͤr die Ver-
waltung bedarf es der Kenntniß der Gebiete, auf welchen
ſie ſich zu bewegen hat, der laͤndlichen und ſtaͤdtiſchen
Gemeinden und Gemeinde-Bezirke, imgleichen der darin
verwaltenden Behoͤrden, wie ſie zur Gemeinde und zum
Staate ſtehen muͤſſen, damit Regierung und Verwaltung
ſich am rechten Orte begegnen. Verwaltungsgegenſtaͤnde
ſind: die Verwaltung der an den Perſonen haftenden
Guͤter und die der ſaͤchlichen Guͤter, und zur Berichtigung
und Sicherſtellung beider Verwaltungen ſind die Rechts-
anſtalten der Polizey und Juſtiz berufen.
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/22>, abgerufen am 16.02.2025.
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