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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Die Geschäfts-Ordnung.
landesherrlichen Propositionen als letztes Auskunftsmittel
die Zuordnung landesherrlicher Commissarien zu solchem
Ausschusse beider Kammern übrig. Denn ein Durchzählen
durch beide Kammern (die Appellation an den Zufall, der
an das Volk vergleichbar) tritt in keinem Falle ein 1).

Die Bildung der Ausschüsse kann geschehen wie bei
den Französischen Deputirten, wo sich die ganze Kam-
mer von Anfang her in 9 möglichst gleichzählige Büreaus
durchs Loos theilt, von welchen dann ein jedes sein Mitglied
zum Ausschusse wählt. Dazu kommt ein zehntes Bü-
reau für die Berichterstattung über Bittschriften, wozu je-
des der neun Büreaus ein Mitglied stellt. Alle Büreaus
werden monathlich durchs Loos erneuert 2). Man kann
aber auch in Englischer Art die Ausschüsse für jeden Fall
aus der Kammer wählen. In England nun hat sich die
Sache in edler Weise so gestaltet, daß wenn nicht das ganze
Haus die Ausschuß-Form annimmt, sondern eine select
committee
für genügend hält, der Antragsteller gewöhn-
lich selber die Mitglieder vorschlägt und zwar zu gleicher
Anzahl aus den Bänken der Ministeriellen und der Oppo-
sition. Diese Einrichtung hat in ihrer Anwendung auf
Deutschland darum Nachtheile, weil hier der Partheikampf
schon bei der Wahl der Ausschußmitglieder stark hervortritt,
große Anstrengungen geschehen, daß nur gleichgesinnte Mit-
glieder der gerade vorherrschenden Parthey gewählt werden
mögen, wovon die weitere Folge, daß eine kleine Zahl von
Deputirten in den verschiedenartigsten Ausschüssen sitzt, eine
Fülle von Arbeiten übernimmt, um sie liegen zu lassen,
oder Dinge der reifsten Erwägung in einem Zustande völli-
ger Rohheit vor die Kammer bringt. Nun möchte man
zwar das Heilmittel keineswegs in einem dritten System,
dem Bairisch-Darmstädtischen suchen, welches nach gewissen

Die Geſchaͤfts-Ordnung.
landesherrlichen Propoſitionen als letztes Auskunftsmittel
die Zuordnung landesherrlicher Commiſſarien zu ſolchem
Ausſchuſſe beider Kammern uͤbrig. Denn ein Durchzaͤhlen
durch beide Kammern (die Appellation an den Zufall, der
an das Volk vergleichbar) tritt in keinem Falle ein 1).

Die Bildung der Ausſchuͤſſe kann geſchehen wie bei
den Franzoͤſiſchen Deputirten, wo ſich die ganze Kam-
mer von Anfang her in 9 moͤglichſt gleichzaͤhlige Buͤreaus
durchs Loos theilt, von welchen dann ein jedes ſein Mitglied
zum Ausſchuſſe waͤhlt. Dazu kommt ein zehntes Buͤ-
reau fuͤr die Berichterſtattung uͤber Bittſchriften, wozu je-
des der neun Buͤreaus ein Mitglied ſtellt. Alle Buͤreaus
werden monathlich durchs Loos erneuert 2). Man kann
aber auch in Engliſcher Art die Ausſchuͤſſe fuͤr jeden Fall
aus der Kammer waͤhlen. In England nun hat ſich die
Sache in edler Weiſe ſo geſtaltet, daß wenn nicht das ganze
Haus die Ausſchuß-Form annimmt, ſondern eine select
committee
fuͤr genuͤgend haͤlt, der Antragſteller gewoͤhn-
lich ſelber die Mitglieder vorſchlaͤgt und zwar zu gleicher
Anzahl aus den Baͤnken der Miniſteriellen und der Oppo-
ſition. Dieſe Einrichtung hat in ihrer Anwendung auf
Deutſchland darum Nachtheile, weil hier der Partheikampf
ſchon bei der Wahl der Ausſchußmitglieder ſtark hervortritt,
große Anſtrengungen geſchehen, daß nur gleichgeſinnte Mit-
glieder der gerade vorherrſchenden Parthey gewaͤhlt werden
moͤgen, wovon die weitere Folge, daß eine kleine Zahl von
Deputirten in den verſchiedenartigſten Ausſchuͤſſen ſitzt, eine
Fuͤlle von Arbeiten uͤbernimmt, um ſie liegen zu laſſen,
oder Dinge der reifſten Erwaͤgung in einem Zuſtande voͤlli-
ger Rohheit vor die Kammer bringt. Nun moͤchte man
zwar das Heilmittel keineswegs in einem dritten Syſtem,
dem Bairiſch-Darmſtaͤdtiſchen ſuchen, welches nach gewiſſen

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[143/0155] Die Geſchaͤfts-Ordnung. landesherrlichen Propoſitionen als letztes Auskunftsmittel die Zuordnung landesherrlicher Commiſſarien zu ſolchem Ausſchuſſe beider Kammern uͤbrig. Denn ein Durchzaͤhlen durch beide Kammern (die Appellation an den Zufall, der an das Volk vergleichbar) tritt in keinem Falle ein 1). Die Bildung der Ausſchuͤſſe kann geſchehen wie bei den Franzoͤſiſchen Deputirten, wo ſich die ganze Kam- mer von Anfang her in 9 moͤglichſt gleichzaͤhlige Buͤreaus durchs Loos theilt, von welchen dann ein jedes ſein Mitglied zum Ausſchuſſe waͤhlt. Dazu kommt ein zehntes Buͤ- reau fuͤr die Berichterſtattung uͤber Bittſchriften, wozu je- des der neun Buͤreaus ein Mitglied ſtellt. Alle Buͤreaus werden monathlich durchs Loos erneuert 2). Man kann aber auch in Engliſcher Art die Ausſchuͤſſe fuͤr jeden Fall aus der Kammer waͤhlen. In England nun hat ſich die Sache in edler Weiſe ſo geſtaltet, daß wenn nicht das ganze Haus die Ausſchuß-Form annimmt, ſondern eine select committee fuͤr genuͤgend haͤlt, der Antragſteller gewoͤhn- lich ſelber die Mitglieder vorſchlaͤgt und zwar zu gleicher Anzahl aus den Baͤnken der Miniſteriellen und der Oppo- ſition. Dieſe Einrichtung hat in ihrer Anwendung auf Deutſchland darum Nachtheile, weil hier der Partheikampf ſchon bei der Wahl der Ausſchußmitglieder ſtark hervortritt, große Anſtrengungen geſchehen, daß nur gleichgeſinnte Mit- glieder der gerade vorherrſchenden Parthey gewaͤhlt werden moͤgen, wovon die weitere Folge, daß eine kleine Zahl von Deputirten in den verſchiedenartigſten Ausſchuͤſſen ſitzt, eine Fuͤlle von Arbeiten uͤbernimmt, um ſie liegen zu laſſen, oder Dinge der reifſten Erwaͤgung in einem Zuſtande voͤlli- ger Rohheit vor die Kammer bringt. Nun moͤchte man zwar das Heilmittel keineswegs in einem dritten Syſtem, dem Bairiſch-Darmſtaͤdtiſchen ſuchen, welches nach gewiſſen

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/155>, abgerufen am 24.11.2024.