Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Sechstes Capitel. giebt eine gewisse, ein anständiges bürgerliches Auskom-men bedingende Steuer-Quote; es giebt ihn auch eine gewisse Jahres-Einnahme vom Vermögen, vom Nahrungs- stande, oder festem Gehalt. Weil aber jeder Census, wie man ihn auch stelle, ungenügende Bürgschaft giebt und tausend Wege der Umgehung offen stehen, so thut man wohl an seiner Statt, aber neben den übrigen allgemei- nen Erfordernissen, eine lebendige Gränze für den Kreis der Wähler zu suchen. Diese wäre, scheint es, gefunden, wenn man was die Städte angeht, in Anerkennung, daß der alte Kreis der Bürger nicht mehr das städtische We- sen ausfüllt, außer den Magistrats-Personen, den frei gewählten Bürgervorstehern, die es gewesen und noch sind, die Mitglieder der Gerichtshöfe und sonstigen in der Stadt seßhaften Collegien und Behörden, die Geistlichen und höheren Schullehrer, die Ältesten der gewerblichen Kör- perschaften, die Vorsteher von milden Stiftungen, die Verwalter des städtischen Kranken- und Armenwesens, mit einem Worte Alles was ein öffentliches Zeugniß seiner Thätigkeit im Gemeinwesen für sich hat, -- mit Wähler- recht ausstattete. Ungleich schwerer ist die Aufgabe bei den Landgemeinden; doch auch hier würde dasselbe Princip wenigstens mitwirken müssen, wenn im Übrigen der noch unzersplitterte Zustand des bäuerlichen Eigenthums es ge- stattet den Besitz eines geschlossenen Hofes zur Basis des Wähler-Rechts zu machen. 156. In Ermangelung solcher Einrichtungen wird man Sechstes Capitel. giebt eine gewiſſe, ein anſtaͤndiges buͤrgerliches Auskom-men bedingende Steuer-Quote; es giebt ihn auch eine gewiſſe Jahres-Einnahme vom Vermoͤgen, vom Nahrungs- ſtande, oder feſtem Gehalt. Weil aber jeder Cenſus, wie man ihn auch ſtelle, ungenuͤgende Buͤrgſchaft giebt und tauſend Wege der Umgehung offen ſtehen, ſo thut man wohl an ſeiner Statt, aber neben den uͤbrigen allgemei- nen Erforderniſſen, eine lebendige Graͤnze fuͤr den Kreis der Waͤhler zu ſuchen. Dieſe waͤre, ſcheint es, gefunden, wenn man was die Staͤdte angeht, in Anerkennung, daß der alte Kreis der Buͤrger nicht mehr das ſtaͤdtiſche We- ſen ausfuͤllt, außer den Magiſtrats-Perſonen, den frei gewaͤhlten Buͤrgervorſtehern, die es geweſen und noch ſind, die Mitglieder der Gerichtshoͤfe und ſonſtigen in der Stadt ſeßhaften Collegien und Behoͤrden, die Geiſtlichen und hoͤheren Schullehrer, die Älteſten der gewerblichen Koͤr- perſchaften, die Vorſteher von milden Stiftungen, die Verwalter des ſtaͤdtiſchen Kranken- und Armenweſens, mit einem Worte Alles was ein oͤffentliches Zeugniß ſeiner Thaͤtigkeit im Gemeinweſen fuͤr ſich hat, — mit Waͤhler- recht ausſtattete. Ungleich ſchwerer iſt die Aufgabe bei den Landgemeinden; doch auch hier wuͤrde dasſelbe Princip wenigſtens mitwirken muͤſſen, wenn im Übrigen der noch unzerſplitterte Zuſtand des baͤuerlichen Eigenthums es ge- ſtattet den Beſitz eines geſchloſſenen Hofes zur Baſis des Waͤhler-Rechts zu machen. 156. 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Sechstes Capitel.
giebt eine gewiſſe, ein anſtaͤndiges buͤrgerliches Auskom-
men bedingende Steuer-Quote; es giebt ihn auch eine
gewiſſe Jahres-Einnahme vom Vermoͤgen, vom Nahrungs-
ſtande, oder feſtem Gehalt. Weil aber jeder Cenſus, wie
man ihn auch ſtelle, ungenuͤgende Buͤrgſchaft giebt und
tauſend Wege der Umgehung offen ſtehen, ſo thut man
wohl an ſeiner Statt, aber neben den uͤbrigen allgemei-
nen Erforderniſſen, eine lebendige Graͤnze fuͤr den Kreis
der Waͤhler zu ſuchen. Dieſe waͤre, ſcheint es, gefunden,
wenn man was die Staͤdte angeht, in Anerkennung, daß
der alte Kreis der Buͤrger nicht mehr das ſtaͤdtiſche We-
ſen ausfuͤllt, außer den Magiſtrats-Perſonen, den frei
gewaͤhlten Buͤrgervorſtehern, die es geweſen und noch ſind,
die Mitglieder der Gerichtshoͤfe und ſonſtigen in der Stadt
ſeßhaften Collegien und Behoͤrden, die Geiſtlichen und
hoͤheren Schullehrer, die Älteſten der gewerblichen Koͤr-
perſchaften, die Vorſteher von milden Stiftungen, die
Verwalter des ſtaͤdtiſchen Kranken- und Armenweſens, mit
einem Worte Alles was ein oͤffentliches Zeugniß ſeiner
Thaͤtigkeit im Gemeinweſen fuͤr ſich hat, — mit Waͤhler-
recht ausſtattete. Ungleich ſchwerer iſt die Aufgabe bei den
Landgemeinden; doch auch hier wuͤrde dasſelbe Princip
wenigſtens mitwirken muͤſſen, wenn im Übrigen der noch
unzerſplitterte Zuſtand des baͤuerlichen Eigenthums es ge-
ſtattet den Beſitz eines geſchloſſenen Hofes zur Baſis des
Waͤhler-Rechts zu machen.
156. In Ermangelung ſolcher Einrichtungen wird man
durch die Wahl der Waͤhler, die in beſonders zu dem Ende
zu bildenden Bezirken geſchieht, d. h. durch Wahlcollegien,
den Wahltumult und was ſonſt von Beſtechlichkeit und
Poͤbelherrſchaft droht, vermeiden wollen. Allein man ſpielt
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