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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Sechstes Capitel.
gehörten, manche neuerbaute wurden gar nicht in den
nexus aufgenommen, und wenn gleich jede Stadt eine
beliebige Anzahl Bevollmächtigte senden konnte, so mußten
doch diese sich zu einer einzigen Stimme vereinigen 2).

Gegenwärtig wäre das keine Landesrepräsentation, die
nicht jeden Landestheil zur Mitwirkung beriefe; alle
Geschäfte werden in einer vorgeschriebenen Form ge-
meinsam abgethan; keine Willkühr in der Zahl der
Mitglieder; jedes Mitglied hat seine Stimme.

Vgl. Eichhorn D. St. u. R. G. III. §. 423 - 427., dem man immer
verdankt, auch wo man nicht beistimmen kann. Ungemein ver-
dienstlich ist Falck's Darstellung aus dem Standpunkte einer wich-
tigen Einzel-Verfassung im Handbuche des Schleswig. Holst.
Privatrechts Bd. II. Hauptst. 1. Cap. 3. Von den Landständen.
Vgl. Michelsen, Über die vormalige Landesvertretung in Schles-
wig-Holstein, mit besonderer Rücksicht auf die Ämter und Land-
schaften. Hamb. 1831., in welcher Schrift zwar manche Behaup-
tung zu beschränken seyn wird; so hat es namentlich mit der
S. 13. angenommenen alten Landstandschaft des Bauernstandes
in Würtemberg eine ganz andere Bewandniß. vgl. Eichhorn III,
§. 414. Note f. Falck's Annahme S. 225., daß auf dem Schles-
wig-Holsteinischen Landtage bloß viritim abgestimmt sey, ist mir
sehr unwahrscheinlich. In Bayern waren so viele Gesammtstimmen
als Stände vorhanden; wenn sie sich nicht vereinten, galt keine
Stimmenmehrheit; die Stände trennten sich dann, und jeder
setzte als besondere Föderation durch, was er ohne die andere
thun konnte; war das nicht möglich, so unterblieb der Antrag.
Wenn der Antrag bloße res singulorum betraf, z. B. Steuern,
konnte jeder für sich, aber nicht für den andern Stand, viel
weniger für das ganze Land bewilligen. So Rudhart, Gesch.
der Landstände in Bayern II, 27. In der Calenbergischen land-
schaftlichen Verfassung findet, wenn über gemeine Landesangele-
genheiten ein Entschluß zu fassen, ein Überstimmen von zwei
übereinstimmenden Curien gegen eine dissentirende zwar statt,
aber der dissentirenden wird der Weg Rechtens vorbehalten, in-

Sechstes Capitel.
gehoͤrten, manche neuerbaute wurden gar nicht in den
nexus aufgenommen, und wenn gleich jede Stadt eine
beliebige Anzahl Bevollmaͤchtigte ſenden konnte, ſo mußten
doch dieſe ſich zu einer einzigen Stimme vereinigen 2).

Gegenwaͤrtig waͤre das keine Landesrepraͤſentation, die
nicht jeden Landestheil zur Mitwirkung beriefe; alle
Geſchaͤfte werden in einer vorgeſchriebenen Form ge-
meinſam abgethan; keine Willkuͤhr in der Zahl der
Mitglieder; jedes Mitglied hat ſeine Stimme.

Vgl. Eichhorn D. St. u. R. G. III. §. 423 ‒ 427., dem man immer
verdankt, auch wo man nicht beiſtimmen kann. Ungemein ver-
dienſtlich iſt Falck’s Darſtellung aus dem Standpunkte einer wich-
tigen Einzel-Verfaſſung im Handbuche des Schleswig. Holſt.
Privatrechts Bd. II. Hauptſt. 1. Cap. 3. Von den Landſtaͤnden.
Vgl. Michelſen, Über die vormalige Landesvertretung in Schles-
wig-Holſtein, mit beſonderer Ruͤckſicht auf die Ämter und Land-
ſchaften. Hamb. 1831., in welcher Schrift zwar manche Behaup-
tung zu beſchraͤnken ſeyn wird; ſo hat es namentlich mit der
S. 13. angenommenen alten Landſtandſchaft des Bauernſtandes
in Wuͤrtemberg eine ganz andere Bewandniß. vgl. Eichhorn III,
§. 414. Note f. Falck’s Annahme S. 225., daß auf dem Schles-
wig-Holſteiniſchen Landtage bloß viritim abgeſtimmt ſey, iſt mir
ſehr unwahrſcheinlich. In Bayern waren ſo viele Geſammtſtimmen
als Staͤnde vorhanden; wenn ſie ſich nicht vereinten, galt keine
Stimmenmehrheit; die Staͤnde trennten ſich dann, und jeder
ſetzte als beſondere Foͤderation durch, was er ohne die andere
thun konnte; war das nicht moͤglich, ſo unterblieb der Antrag.
Wenn der Antrag bloße res singulorum betraf, z. B. Steuern,
konnte jeder fuͤr ſich, aber nicht fuͤr den andern Stand, viel
weniger fuͤr das ganze Land bewilligen. So Rudhart, Geſch.
der Landſtaͤnde in Bayern II, 27. In der Calenbergiſchen land-
ſchaftlichen Verfaſſung findet, wenn uͤber gemeine Landesangele-
genheiten ein Entſchluß zu faſſen, ein Überſtimmen von zwei
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[118/0130] Sechstes Capitel. gehoͤrten, manche neuerbaute wurden gar nicht in den nexus aufgenommen, und wenn gleich jede Stadt eine beliebige Anzahl Bevollmaͤchtigte ſenden konnte, ſo mußten doch dieſe ſich zu einer einzigen Stimme vereinigen 2). Gegenwaͤrtig waͤre das keine Landesrepraͤſentation, die nicht jeden Landestheil zur Mitwirkung beriefe; alle Geſchaͤfte werden in einer vorgeſchriebenen Form ge- meinſam abgethan; keine Willkuͤhr in der Zahl der Mitglieder; jedes Mitglied hat ſeine Stimme. Vgl. Eichhorn D. St. u. R. G. III. §. 423 ‒ 427., dem man immer verdankt, auch wo man nicht beiſtimmen kann. Ungemein ver- dienſtlich iſt Falck’s Darſtellung aus dem Standpunkte einer wich- tigen Einzel-Verfaſſung im Handbuche des Schleswig. Holſt. Privatrechts Bd. II. Hauptſt. 1. Cap. 3. Von den Landſtaͤnden. Vgl. Michelſen, Über die vormalige Landesvertretung in Schles- wig-Holſtein, mit beſonderer Ruͤckſicht auf die Ämter und Land- ſchaften. Hamb. 1831., in welcher Schrift zwar manche Behaup- tung zu beſchraͤnken ſeyn wird; ſo hat es namentlich mit der S. 13. angenommenen alten Landſtandſchaft des Bauernſtandes in Wuͤrtemberg eine ganz andere Bewandniß. vgl. Eichhorn III, §. 414. Note f. Falck’s Annahme S. 225., daß auf dem Schles- wig-Holſteiniſchen Landtage bloß viritim abgeſtimmt ſey, iſt mir ſehr unwahrſcheinlich. In Bayern waren ſo viele Geſammtſtimmen als Staͤnde vorhanden; wenn ſie ſich nicht vereinten, galt keine Stimmenmehrheit; die Staͤnde trennten ſich dann, und jeder ſetzte als beſondere Foͤderation durch, was er ohne die andere thun konnte; war das nicht moͤglich, ſo unterblieb der Antrag. Wenn der Antrag bloße res singulorum betraf, z. B. Steuern, konnte jeder fuͤr ſich, aber nicht fuͤr den andern Stand, viel weniger fuͤr das ganze Land bewilligen. So Rudhart, Geſch. der Landſtaͤnde in Bayern II, 27. In der Calenbergiſchen land- ſchaftlichen Verfaſſung findet, wenn uͤber gemeine Landesangele- genheiten ein Entſchluß zu faſſen, ein Überſtimmen von zwei uͤbereinſtimmenden Curien gegen eine diſſentirende zwar ſtatt, aber der diſſentirenden wird der Weg Rechtens vorbehalten, in-

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/130>, abgerufen am 24.11.2024.