Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Unverantwortlichkeit des Königs. fassungsmäßig, nach Maasgabe ihres Inhalts, von einemMinister, oder mehreren, oder allen mitunterzeichnet (con- trasignirt) seyn; nicht bloß um die Ächtheit zu bezeugen; die Unterzeichneten sind für ihren Inhalt verantwortlich. 1) Quod principi placuit legis habet vigorem. 131. Als Minister (Ministerial-Vorstände) sind daher Daß der König auch ein Ministerium, welches die Majorität 132. Die Verantwortlichkeit der Minister ist theils 7*
Unverantwortlichkeit des Koͤnigs. faſſungsmaͤßig, nach Maasgabe ihres Inhalts, von einemMiniſter, oder mehreren, oder allen mitunterzeichnet (con- traſignirt) ſeyn; nicht bloß um die Ächtheit zu bezeugen; die Unterzeichneten ſind fuͤr ihren Inhalt verantwortlich. 1) Quod principi placuit legis habet vigorem. 131. Als Miniſter (Miniſterial-Vorſtaͤnde) ſind daher Daß der Koͤnig auch ein Miniſterium, welches die Majoritaͤt 132. Die Verantwortlichkeit der Miniſter iſt theils 7*
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Unverantwortlichkeit des Koͤnigs.
faſſungsmaͤßig, nach Maasgabe ihres Inhalts, von einem
Miniſter, oder mehreren, oder allen mitunterzeichnet (con-
traſignirt) ſeyn; nicht bloß um die Ächtheit zu bezeugen;
die Unterzeichneten ſind fuͤr ihren Inhalt verantwortlich.
¹⁾ Quod principi placuit legis habet vigorem.
131. Als Miniſter (Miniſterial-Vorſtaͤnde) ſind daher
allein diejenigen Staatsbeamten zu betrachten, zwiſchen
denen und dem koͤniglichen Willen kein anderer Wille ſteht.
Sie duͤrfen ihre Unterſchrift, ohne welche der koͤnigliche
Wille keine Vollziehung hat, verweigern, und muͤſſen daher
berechtigt ſeyn, zu jeder Zeit zu reſigniren. Der Koͤnig
aber kennt keine Schranken in der Wahl und Entlaſſung
ſeiner Miniſter; ein Miniſterium, das dem Koͤnige geſetzt
wird, oder das er, einmahl gewaͤhlt, nicht wieder aͤndern
darf, heiße es Hausmeyer oder Reichs-Rath, iſt Mit-
Koͤnig.
Daß der Koͤnig auch ein Miniſterium, welches die Majoritaͤt
im Parlament hat, entlaͤßt, woruͤber die November 1834. ent-
laſſenen Miniſter klagen, faſt als ob es wider die Conſtitution
ſey, duͤrfte ſeit der Reform-Acte wol oͤfter vorkommen.
132. Die Verantwortlichkeit der Miniſter iſt theils
politiſch, theils ſtrafrechtlich. Die erſtere iſt von
unbeſchraͤnktem Umfange. Die freie Preſſe ruft die Hand-
lungen der Miniſter taͤglich vor den Richterſtuhl der oͤffent-
lichen Meinung; ſie beſchraͤnkt ſich nicht auf die Ruͤge
von Geſetzwidrigkeiten, ſie nimmt Alles auf, was, gethan
oder unterlaſſen, mit der oͤffentlichen Wohlfahrt ſtreitet.
Die ſtaͤndiſchen Verſammlungen aller Art noͤthigen den
Miniſtern auf jedem Schritte ihrer Bahn Rechenſchaft,
Verantwortungen uͤber ihr Verfahren, ihre Grundſaͤtze und
Abſichten ab. Bittſchriften aus dem Volk, aus den
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