Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Die königlichen Rechte. demnach keine Abänderung im Grundgesetze des Staatsenthalten. 116. Der König ordnet die auswärtigen Verhältnisse 117. Darum ist auch Land- und See-Macht von 118. Der König ist als Haupt des Staats auch 119. Der König beruft die Stände-Versammlung 120. Das Veto des Königs, der Stände-Versamm- Die koͤniglichen Rechte. demnach keine Abaͤnderung im Grundgeſetze des Staatsenthalten. 116. Der Koͤnig ordnet die auswaͤrtigen Verhaͤltniſſe 117. Darum iſt auch Land- und See-Macht von 118. Der Koͤnig iſt als Haupt des Staats auch 119. Der Koͤnig beruft die Staͤnde-Verſammlung 120. Das Veto des Koͤnigs, der Staͤnde-Verſamm- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0103" n="91"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Die koͤniglichen Rechte</hi>.</fw><lb/> demnach keine Abaͤnderung im Grundgeſetze des Staats<lb/> enthalten.</p><lb/> <p>116. Der Koͤnig ordnet die auswaͤrtigen Verhaͤltniſſe<lb/> ohne Mitwirkung der Staͤnde, außer inſofern eingegangene<lb/> Verbindlichkeiten Finanzmittel in Anſpruch nehmen. Der<lb/> Koͤnig vertritt ſeinen Staat im Staatenkreiſe, ernennt Ge-<lb/> ſandte, bevollmaͤchtigt ſie; empfaͤngt die Geſandten fremder<lb/> Hoͤfe, ſchließt Vertraͤge und Buͤndniſſe, erklaͤrt Krieg und<lb/> beendigt ihn durch einen Frieden.</p><lb/> <p>117. Darum iſt auch Land- und See-Macht von<lb/> ihm abhaͤngig; jede Vertheidigungs- und Ruͤſtungs-Maas-<lb/> regel geht von ihm aus; er beſtellt die Officiere. Die<lb/> Militaͤr-Verfaſſung ſey an geſetzliche Beſtimmungen ge-<lb/> knuͤpft, aber ein Parlament, welches die Kriegsmacht be-<lb/> fehligt, iſt der Krone Sturz.</p><lb/> <p>118. Der Koͤnig iſt als Haupt des Staats auch<lb/> Schirmvogt der Kirche, und uͤbt uͤber die Proteſtantiſchen<lb/> Glaubensgenoſſen die Kirchengewalt, inſofern er ſelber Pro-<lb/> teſtant iſt. So liegt auch in ſeinen Haͤnden die Sorge<lb/> fuͤr das geſammte Unterrichtsweſen.</p><lb/> <p>119. Der Koͤnig beruft die Staͤnde-Verſammlung<lb/> und hat das Recht ſie nach Gefallen zu vertagen, zu<lb/> entlaſſen und aufzuloͤſen. Permanente Staͤnde-Verſamm-<lb/> lungen ſind der Krone Sturz. Die aufloͤſende Regierung<lb/> befragt, indem ſie neue Wahlen verordnet, die Meinung<lb/> des Landes uͤber den Gegenſtand, welcher die Urſache der<lb/> Aufloͤſung war.</p><lb/> <p>120. Das Veto des Koͤnigs, der Staͤnde-Verſamm-<lb/> lung gegenuͤber ausgeſprochen, iſt nicht bloß aufſchiebend<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [91/0103]
Die koͤniglichen Rechte.
demnach keine Abaͤnderung im Grundgeſetze des Staats
enthalten.
116. Der Koͤnig ordnet die auswaͤrtigen Verhaͤltniſſe
ohne Mitwirkung der Staͤnde, außer inſofern eingegangene
Verbindlichkeiten Finanzmittel in Anſpruch nehmen. Der
Koͤnig vertritt ſeinen Staat im Staatenkreiſe, ernennt Ge-
ſandte, bevollmaͤchtigt ſie; empfaͤngt die Geſandten fremder
Hoͤfe, ſchließt Vertraͤge und Buͤndniſſe, erklaͤrt Krieg und
beendigt ihn durch einen Frieden.
117. Darum iſt auch Land- und See-Macht von
ihm abhaͤngig; jede Vertheidigungs- und Ruͤſtungs-Maas-
regel geht von ihm aus; er beſtellt die Officiere. Die
Militaͤr-Verfaſſung ſey an geſetzliche Beſtimmungen ge-
knuͤpft, aber ein Parlament, welches die Kriegsmacht be-
fehligt, iſt der Krone Sturz.
118. Der Koͤnig iſt als Haupt des Staats auch
Schirmvogt der Kirche, und uͤbt uͤber die Proteſtantiſchen
Glaubensgenoſſen die Kirchengewalt, inſofern er ſelber Pro-
teſtant iſt. So liegt auch in ſeinen Haͤnden die Sorge
fuͤr das geſammte Unterrichtsweſen.
119. Der Koͤnig beruft die Staͤnde-Verſammlung
und hat das Recht ſie nach Gefallen zu vertagen, zu
entlaſſen und aufzuloͤſen. Permanente Staͤnde-Verſamm-
lungen ſind der Krone Sturz. Die aufloͤſende Regierung
befragt, indem ſie neue Wahlen verordnet, die Meinung
des Landes uͤber den Gegenſtand, welcher die Urſache der
Aufloͤſung war.
120. Das Veto des Koͤnigs, der Staͤnde-Verſamm-
lung gegenuͤber ausgeſprochen, iſt nicht bloß aufſchiebend
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