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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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thum traf, das der beiden privilegirten Stände ganz frei
ausgehen ließ. In dem übrigen Frankreich aber wurde
dieses mit herbeigezogen, zunächst unter der Form einer
Benutzungssteuer, welche der Pächter zu zahlen hat; aber
auch die selbstbewirthschafteten privilegirten Grundstücke
blieben nur dann frei, wenn nicht mehr als vier Pflüge zu
ihrer Bearbeitung verwandt wurden. Hier ward auch
das bewegliche Vermögen nebst Capitalien und Gewerben
taillepflichtig gemacht, jedoch nicht bedeutend davon er-
griffen. Die Kopfsteuer traf in ihrer ursprünglichen Form
allein die ärmere Classe, bei den bürgerlichen Grundbe-
sitzern machte man den Anschlag nach Verhältniß ihres
Beitrages zur Taille, bei dem Adel, dem Militär, den
Beamten ward nach Rang und Titel gefragt u. s. w. Die
Abgabe des Zwanzigsten kam im Jahre 1749 auf; sie war
sonach die dritte Grundsteuer, welche der nicht privilegirte
Grundbesitzer zu tragen hatte, ward übrigens von allen
Grundstücken und Häusern im Königreiche, mit alleiniger
Ausnahme der geistlichen, nach dem Maßstabe ihres Wer-
thes entrichtet. Nicht lange, so verdoppelte man die Ab-
gabe durch einen zweiten Zwanzigsten, verwandelte ferner
durch einen nochmaligen Zusatz diesen Zehnten in einen
Neunten und eine Zeitlang wurden von einigen Gegenständen
sogar drei Zwanzigste erhoben. Keine dieser drei Hauptabga-
ben war verpachtet; ihr Gesammtertrag blieb nicht gar weit
hinter der Hälfte der jährlichen Staatseinnahmen zurück.

Die Denkschrift bemerkt über sie: Die Taille gilt für

thum traf, das der beiden privilegirten Stände ganz frei
ausgehen ließ. In dem übrigen Frankreich aber wurde
dieſes mit herbeigezogen, zunächſt unter der Form einer
Benutzungsſteuer, welche der Pächter zu zahlen hat; aber
auch die ſelbſtbewirthſchafteten privilegirten Grundſtücke
blieben nur dann frei, wenn nicht mehr als vier Pflüge zu
ihrer Bearbeitung verwandt wurden. Hier ward auch
das bewegliche Vermögen nebſt Capitalien und Gewerben
taillepflichtig gemacht, jedoch nicht bedeutend davon er-
griffen. Die Kopfſteuer traf in ihrer urſprünglichen Form
allein die ärmere Claſſe, bei den bürgerlichen Grundbe-
ſitzern machte man den Anſchlag nach Verhältniß ihres
Beitrages zur Taille, bei dem Adel, dem Militär, den
Beamten ward nach Rang und Titel gefragt u. ſ. w. Die
Abgabe des Zwanzigſten kam im Jahre 1749 auf; ſie war
ſonach die dritte Grundſteuer, welche der nicht privilegirte
Grundbeſitzer zu tragen hatte, ward übrigens von allen
Grundſtücken und Häuſern im Königreiche, mit alleiniger
Ausnahme der geiſtlichen, nach dem Maßſtabe ihres Wer-
thes entrichtet. Nicht lange, ſo verdoppelte man die Ab-
gabe durch einen zweiten Zwanzigſten, verwandelte ferner
durch einen nochmaligen Zuſatz dieſen Zehnten in einen
Neunten und eine Zeitlang wurden von einigen Gegenſtänden
ſogar drei Zwanzigſte erhoben. Keine dieſer drei Hauptabga-
ben war verpachtet; ihr Geſammtertrag blieb nicht gar weit
hinter der Hälfte der jährlichen Staatseinnahmen zurück.

Die Denkſchrift bemerkt über ſie: Die Taille gilt für

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[43/0053] thum traf, das der beiden privilegirten Stände ganz frei ausgehen ließ. In dem übrigen Frankreich aber wurde dieſes mit herbeigezogen, zunächſt unter der Form einer Benutzungsſteuer, welche der Pächter zu zahlen hat; aber auch die ſelbſtbewirthſchafteten privilegirten Grundſtücke blieben nur dann frei, wenn nicht mehr als vier Pflüge zu ihrer Bearbeitung verwandt wurden. Hier ward auch das bewegliche Vermögen nebſt Capitalien und Gewerben taillepflichtig gemacht, jedoch nicht bedeutend davon er- griffen. Die Kopfſteuer traf in ihrer urſprünglichen Form allein die ärmere Claſſe, bei den bürgerlichen Grundbe- ſitzern machte man den Anſchlag nach Verhältniß ihres Beitrages zur Taille, bei dem Adel, dem Militär, den Beamten ward nach Rang und Titel gefragt u. ſ. w. Die Abgabe des Zwanzigſten kam im Jahre 1749 auf; ſie war ſonach die dritte Grundſteuer, welche der nicht privilegirte Grundbeſitzer zu tragen hatte, ward übrigens von allen Grundſtücken und Häuſern im Königreiche, mit alleiniger Ausnahme der geiſtlichen, nach dem Maßſtabe ihres Wer- thes entrichtet. Nicht lange, ſo verdoppelte man die Ab- gabe durch einen zweiten Zwanzigſten, verwandelte ferner durch einen nochmaligen Zuſatz dieſen Zehnten in einen Neunten und eine Zeitlang wurden von einigen Gegenſtänden ſogar drei Zwanzigſte erhoben. Keine dieſer drei Hauptabga- ben war verpachtet; ihr Geſammtertrag blieb nicht gar weit hinter der Hälfte der jährlichen Staatseinnahmen zurück. Die Denkſchrift bemerkt über ſie: Die Taille gilt für

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/53>, abgerufen am 28.11.2024.