die Nationalversammlung schickte Commissarien, welche nichts ausrichteten; endlich beschloß die constituirende Sept. 14.Versammlung kurz vor dem Ablaufe ihrer Machtvollkom- menheit die Vereinigung beider Gebiete mit Frankreich, als durch die Stimme ihrer Bevölkerung entschieden. Sie sollten zum Departement der Rhonemündungen geschla- Sept. 23.gen werden, allein ein neuer Beschluß, erst nach Er- öffnung der gesetzgebenden Versammlung (Oct. 2.) be- kannt gemacht, schuf ein eigenes Departement Vaucluse, das 84ste, aus ihnen. Nichtsdestoweniger dauerten die Metzeleien der Horden Jourdans unter den Freiheits- feinden fort, ein erhabenes Beispiel für die Pikenmän- ner der Hauptstadt.
Die bürgerliche Verfassung der französischen Geistlich- keit war von der constituirenden Versammlung beschlos- sen, ohne in die Verfassungsurkunde aufgenommen zu Nov. 29.seyn. Jetzt soll ihre Durchführung erfolgen. Ein Decret erschien: "Binnen acht Tagen müssen die noch unbeei- digten Priester sich vor ihren Municipalitäten zur Eides- leistung stellen; man wird Listen der beeidigten und der eidweigernden Priester abfassen; die letzteren verlieren ihre Pensionen und werden als in Verdacht der Empö- rung gegen das Gesetz und der bösen Gesinnung gegen das Vaterland stehend, sobald irgendwo Unruhen aus- brechen, von diesem Orte entfernt, und wenn sie als Anstifter erscheinen, in zweijährige Haft gebracht." Gegen die Gewaltsamkeit dieser Maßregel erhoben sich Stimmen
die Nationalverſammlung ſchickte Commiſſarien, welche nichts ausrichteten; endlich beſchloß die conſtituirende Sept. 14.Verſammlung kurz vor dem Ablaufe ihrer Machtvollkom- menheit die Vereinigung beider Gebiete mit Frankreich, als durch die Stimme ihrer Bevölkerung entſchieden. Sie ſollten zum Departement der Rhonemündungen geſchla- Sept. 23.gen werden, allein ein neuer Beſchluß, erſt nach Er- öffnung der geſetzgebenden Verſammlung (Oct. 2.) be- kannt gemacht, ſchuf ein eigenes Departement Vaucluſe, das 84ſte, aus ihnen. Nichtsdeſtoweniger dauerten die Metzeleien der Horden Jourdans unter den Freiheits- feinden fort, ein erhabenes Beiſpiel für die Pikenmän- ner der Hauptſtadt.
Die bürgerliche Verfaſſung der franzöſiſchen Geiſtlich- keit war von der conſtituirenden Verſammlung beſchloſ- ſen, ohne in die Verfaſſungsurkunde aufgenommen zu Nov. 29.ſeyn. Jetzt ſoll ihre Durchführung erfolgen. Ein Decret erſchien: „Binnen acht Tagen müſſen die noch unbeei- digten Prieſter ſich vor ihren Municipalitäten zur Eides- leiſtung ſtellen; man wird Liſten der beeidigten und der eidweigernden Prieſter abfaſſen; die letzteren verlieren ihre Penſionen und werden als in Verdacht der Empö- rung gegen das Geſetz und der böſen Geſinnung gegen das Vaterland ſtehend, ſobald irgendwo Unruhen aus- brechen, von dieſem Orte entfernt, und wenn ſie als Anſtifter erſcheinen, in zweijährige Haft gebracht.“ Gegen die Gewaltſamkeit dieſer Maßregel erhoben ſich Stimmen
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die Nationalverſammlung ſchickte Commiſſarien, welche
nichts ausrichteten; endlich beſchloß die conſtituirende
Verſammlung kurz vor dem Ablaufe ihrer Machtvollkom-
menheit die Vereinigung beider Gebiete mit Frankreich,
als durch die Stimme ihrer Bevölkerung entſchieden. Sie
ſollten zum Departement der Rhonemündungen geſchla-
gen werden, allein ein neuer Beſchluß, erſt nach Er-
öffnung der geſetzgebenden Verſammlung (Oct. 2.) be-
kannt gemacht, ſchuf ein eigenes Departement Vaucluſe,
das 84ſte, aus ihnen. Nichtsdeſtoweniger dauerten die
Metzeleien der Horden Jourdans unter den Freiheits-
feinden fort, ein erhabenes Beiſpiel für die Pikenmän-
ner der Hauptſtadt.
Sept. 14.
Sept. 23.
Die bürgerliche Verfaſſung der franzöſiſchen Geiſtlich-
keit war von der conſtituirenden Verſammlung beſchloſ-
ſen, ohne in die Verfaſſungsurkunde aufgenommen zu
ſeyn. Jetzt ſoll ihre Durchführung erfolgen. Ein Decret
erſchien: „Binnen acht Tagen müſſen die noch unbeei-
digten Prieſter ſich vor ihren Municipalitäten zur Eides-
leiſtung ſtellen; man wird Liſten der beeidigten und der
eidweigernden Prieſter abfaſſen; die letzteren verlieren
ihre Penſionen und werden als in Verdacht der Empö-
rung gegen das Geſetz und der böſen Geſinnung gegen
das Vaterland ſtehend, ſobald irgendwo Unruhen aus-
brechen, von dieſem Orte entfernt, und wenn ſie als
Anſtifter erſcheinen, in zweijährige Haft gebracht.“ Gegen
die Gewaltſamkeit dieſer Maßregel erhoben ſich Stimmen
Nov. 29.
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/416>, abgerufen am 23.12.2024.
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