active Bürger enthält, das heißt Zahler einer jährlichen Steuer von mindestens drei Tagelohnen, übrigens mit Heimathsrecht im Canton, volle 25 Jahre alt, der dienen- den Classe nicht angehörig etc. Ist der Canton bevölkerter, so zerfällt er in mehr als eine Urversammlung, deren jede im Durchschnitt vier oder fünf Wähler zu ernennen hat. Um aber wählbar zum Wähler zu seyn, muß man entwe- der ein gewisses jährliches Einkommen als Eigenthümer oder Pächter beziehen oder auch eine jährliche Miethe von gewisser Höhe bezahlen, welches Alles dann für Städte über 6000 Einwohner und darunter und drittens für das Land verschiedenartig normirt ist. Schließlich treten dann sämmtliche Wähler eines Departements zum Wahlcolle- gium zusammen, in der Regel an dem Hauptorte desselben. Die Zahl sämmtlicher Abgeordneten zur Nationalversamm- lung ist laut der Verfassungsurkunde neunmal so groß als die Zahl sämmtlicher Departements im Königreiche. Das nun würde 747 Abgeordnete bringen, wenn nicht eine Ausnahme dazwischen träte. Denn diese Abgeordneten werden keineswegs so beschafft, daß jedes Departement deren 9 stellte. Vielmehr wird der Anspruch jedes Depar- tements nach drei Gesichtspuncten abgeschätzt, welche in der Gesammtrepräsentation gleiches Gewicht haben sollen, nach Verhältniß nämlich seines Territoriums, seiner Be- völkerung und seiner Steuerquote. Nun hat man zwar bei der Departementaleintheilung die Gleichheit der Gebiete im Auge behalten und kann da ohne sonderliche Verletzung
active Bürger enthält, das heißt Zahler einer jährlichen Steuer von mindeſtens drei Tagelohnen, übrigens mit Heimathsrecht im Canton, volle 25 Jahre alt, der dienen- den Claſſe nicht angehörig ꝛc. Iſt der Canton bevölkerter, ſo zerfällt er in mehr als eine Urverſammlung, deren jede im Durchſchnitt vier oder fünf Wähler zu ernennen hat. Um aber wählbar zum Wähler zu ſeyn, muß man entwe- der ein gewiſſes jährliches Einkommen als Eigenthümer oder Pächter beziehen oder auch eine jährliche Miethe von gewiſſer Höhe bezahlen, welches Alles dann für Städte über 6000 Einwohner und darunter und drittens für das Land verſchiedenartig normirt iſt. Schließlich treten dann ſämmtliche Wähler eines Departements zum Wahlcolle- gium zuſammen, in der Regel an dem Hauptorte deſſelben. Die Zahl ſämmtlicher Abgeordneten zur Nationalverſamm- lung iſt laut der Verfaſſungsurkunde neunmal ſo groß als die Zahl ſämmtlicher Departements im Königreiche. Das nun würde 747 Abgeordnete bringen, wenn nicht eine Ausnahme dazwiſchen träte. Denn dieſe Abgeordneten werden keineswegs ſo beſchafft, daß jedes Departement deren 9 ſtellte. Vielmehr wird der Anſpruch jedes Depar- tements nach drei Geſichtspuncten abgeſchätzt, welche in der Geſammtrepräſentation gleiches Gewicht haben ſollen, nach Verhältniß nämlich ſeines Territoriums, ſeiner Be- völkerung und ſeiner Steuerquote. Nun hat man zwar bei der Departementaleintheilung die Gleichheit der Gebiete im Auge behalten und kann da ohne ſonderliche Verletzung
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active Bürger enthält, das heißt Zahler einer jährlichen
Steuer von mindeſtens drei Tagelohnen, übrigens mit
Heimathsrecht im Canton, volle 25 Jahre alt, der dienen-
den Claſſe nicht angehörig ꝛc. Iſt der Canton bevölkerter,
ſo zerfällt er in mehr als eine Urverſammlung, deren jede
im Durchſchnitt vier oder fünf Wähler zu ernennen hat.
Um aber wählbar zum Wähler zu ſeyn, muß man entwe-
der ein gewiſſes jährliches Einkommen als Eigenthümer
oder Pächter beziehen oder auch eine jährliche Miethe von
gewiſſer Höhe bezahlen, welches Alles dann für Städte
über 6000 Einwohner und darunter und drittens für das
Land verſchiedenartig normirt iſt. Schließlich treten dann
ſämmtliche Wähler eines Departements zum Wahlcolle-
gium zuſammen, in der Regel an dem Hauptorte deſſelben.
Die Zahl ſämmtlicher Abgeordneten zur Nationalverſamm-
lung iſt laut der Verfaſſungsurkunde neunmal ſo groß als
die Zahl ſämmtlicher Departements im Königreiche. Das
nun würde 747 Abgeordnete bringen, wenn nicht eine
Ausnahme dazwiſchen träte. Denn dieſe Abgeordneten
werden keineswegs ſo beſchafft, daß jedes Departement
deren 9 ſtellte. Vielmehr wird der Anſpruch jedes Depar-
tements nach drei Geſichtspuncten abgeſchätzt, welche in
der Geſammtrepräſentation gleiches Gewicht haben ſollen,
nach Verhältniß nämlich ſeines Territoriums, ſeiner Be-
völkerung und ſeiner Steuerquote. Nun hat man zwar bei
der Departementaleintheilung die Gleichheit der Gebiete
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/408>, abgerufen am 23.12.2024.
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