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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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der Gleichmachung allein den Weg, und von dem Allen
war doch wieder Sieyes allein der Grundleger und rühmte
sich dessen im spätesten Alter, wenn er gleich nach seiner
Oct.Weise einen anderen Antragssteller vorschob. Gewiß der
vierte August hat diesem ungemein eiteln Manne die Eine
herbe Kränkung durch einen reichlichen Zuwachs an Selbst-
zufriedenheit vergütet.

In den letzten Tagen des August hielten Mounier und
Lally-Tollendal im Namen des Verfassungsausschusses
Vortrag über die Grundformen der künftigen Verfassung.
Es kam dabei hauptsächlich auf die Beantwortung von
drei Lebensfragen an. Sie lauten:

Soll die Nationalversammlung permanent seyn?
Soll sie ungetheilt bleiben oder in Kammern zer-
fallen?
Soll der König ein Veto haben, und wenn eines,
welch eines?

Unter Permanenz der Nationalversammlung verstand
man im Ausschusse eine zu gesetzlich bestimmter Zeit zu-
sammentretende Nationalversammlung, welche der König
wohl vertagen, aber nicht auflösen darf, ohne sogleich
neue Wahlen anzuordnen. Man beantragt eine solche, die
jeden ersten December zusammentritt und vier Monate bei-
sammen bleibt. Der Ausschuß, das heißt, die Mehrheit
desselben begehrt zwei Kammern, die eine von 600 Abge-
ordneten, auf drei Jahre gewählt, die andere ein Senat
von 200 auf Lebenszeit bestellten, vom Könige genehmigten

der Gleichmachung allein den Weg, und von dem Allen
war doch wieder Sieyes allein der Grundleger und rühmte
ſich deſſen im ſpäteſten Alter, wenn er gleich nach ſeiner
Oct.Weiſe einen anderen Antragsſteller vorſchob. Gewiß der
vierte Auguſt hat dieſem ungemein eiteln Manne die Eine
herbe Kränkung durch einen reichlichen Zuwachs an Selbſt-
zufriedenheit vergütet.

In den letzten Tagen des Auguſt hielten Mounier und
Lally-Tollendal im Namen des Verfaſſungsausſchuſſes
Vortrag über die Grundformen der künftigen Verfaſſung.
Es kam dabei hauptſächlich auf die Beantwortung von
drei Lebensfragen an. Sie lauten:

Soll die Nationalverſammlung permanent ſeyn?
Soll ſie ungetheilt bleiben oder in Kammern zer-
fallen?
Soll der König ein Veto haben, und wenn eines,
welch eines?

Unter Permanenz der Nationalverſammlung verſtand
man im Ausſchuſſe eine zu geſetzlich beſtimmter Zeit zu-
ſammentretende Nationalverſammlung, welche der König
wohl vertagen, aber nicht auflöſen darf, ohne ſogleich
neue Wahlen anzuordnen. Man beantragt eine ſolche, die
jeden erſten December zuſammentritt und vier Monate bei-
ſammen bleibt. Der Ausſchuß, das heißt, die Mehrheit
deſſelben begehrt zwei Kammern, die eine von 600 Abge-
ordneten, auf drei Jahre gewählt, die andere ein Senat
von 200 auf Lebenszeit beſtellten, vom Könige genehmigten

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[256/0266] der Gleichmachung allein den Weg, und von dem Allen war doch wieder Sieyes allein der Grundleger und rühmte ſich deſſen im ſpäteſten Alter, wenn er gleich nach ſeiner Weiſe einen anderen Antragsſteller vorſchob. Gewiß der vierte Auguſt hat dieſem ungemein eiteln Manne die Eine herbe Kränkung durch einen reichlichen Zuwachs an Selbſt- zufriedenheit vergütet. Oct. In den letzten Tagen des Auguſt hielten Mounier und Lally-Tollendal im Namen des Verfaſſungsausſchuſſes Vortrag über die Grundformen der künftigen Verfaſſung. Es kam dabei hauptſächlich auf die Beantwortung von drei Lebensfragen an. Sie lauten: Soll die Nationalverſammlung permanent ſeyn? Soll ſie ungetheilt bleiben oder in Kammern zer- fallen? Soll der König ein Veto haben, und wenn eines, welch eines? Unter Permanenz der Nationalverſammlung verſtand man im Ausſchuſſe eine zu geſetzlich beſtimmter Zeit zu- ſammentretende Nationalverſammlung, welche der König wohl vertagen, aber nicht auflöſen darf, ohne ſogleich neue Wahlen anzuordnen. Man beantragt eine ſolche, die jeden erſten December zuſammentritt und vier Monate bei- ſammen bleibt. Der Ausſchuß, das heißt, die Mehrheit deſſelben begehrt zwei Kammern, die eine von 600 Abge- ordneten, auf drei Jahre gewählt, die andere ein Senat von 200 auf Lebenszeit beſtellten, vom Könige genehmigten

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/266>, abgerufen am 24.11.2024.