p1c_452.001 mittelst der Objekte, die Thatsachen a posteriorip1c_452.002 liefern für den Verstand blos zufällige, oder welches p1c_452.003 dasselbe ist, hypothetisch nothwendige Objekte. p1c_452.004 Dieser ewige Widerspruch zwischen dem, was p1c_452.005 begreiflich geschieht, und dem, was geschehen p1c_452.006 soll, würde das religiöse Gewissen als eine praktische p1c_452.007 Anforderung zum handeln selbst zerstören, p1c_452.008 wenn er nicht aufgehoben werden könnte. Der Mensch p1c_452.009 würde das gesetzliche Handeln, alles Realisirenp1c_452.010 und Objektivisiren als fruchtlos aufgeben, wenn die p1c_452.011 Schranken, welche der Verstand zwischen dem Objektiven p1c_452.012 und Subjektiven setzt, unumstößlich wären. p1c_452.013 Soll also das religiöse Gewissen nicht als ein ewiger p1c_452.014 Widerspruch erscheinen, so bedarf es, um dasselbe p1c_452.015 zu unterstützen, noch einer höhern Fähigkeit, als der p1c_452.016 Verstand ist, welche den religiösen Glaubenp1c_452.017 giebt. So wie das religiöse Gewissen uns die p1c_452.018 Gesetzlichkeit des Subjektiven verkündet, so p1c_452.019 hält der religiöse Glaube uns an das Objektivep1c_452.020 gefesselt, zeigt die Harmonie des Objektivenp1c_452.021 mit dem Subjektiven, erhält uns in dem Vertraun, p1c_452.022 daß das Objektive zur Darstellung der innern p1c_452.023 Gesetzlichkeit unumgänglich gehöre, und stärkt p1c_452.024 uns im Handeln. Soll die Erscheinungswelt in Harmonie p1c_452.025 mit der innern Gesetzgebung seyn, so muß in
p1c_452.001 mittelst der Objekte, die Thatsachen a posteriorip1c_452.002 liefern für den Verstand blos zufällige, oder welches p1c_452.003 dasselbe ist, hypothetisch nothwendige Objekte. p1c_452.004 Dieser ewige Widerspruch zwischen dem, was p1c_452.005 begreiflich geschieht, und dem, was geschehen p1c_452.006 soll, würde das religiöse Gewissen als eine praktische p1c_452.007 Anforderung zum handeln selbst zerstören, p1c_452.008 wenn er nicht aufgehoben werden könnte. Der Mensch p1c_452.009 würde das gesetzliche Handeln, alles Realisirenp1c_452.010 und Objektivisiren als fruchtlos aufgeben, wenn die p1c_452.011 Schranken, welche der Verstand zwischen dem Objektiven p1c_452.012 und Subjektiven setzt, unumstößlich wären. p1c_452.013 Soll also das religiöse Gewissen nicht als ein ewiger p1c_452.014 Widerspruch erscheinen, so bedarf es, um dasselbe p1c_452.015 zu unterstützen, noch einer höhern Fähigkeit, als der p1c_452.016 Verstand ist, welche den religiösen Glaubenp1c_452.017 giebt. So wie das religiöse Gewissen uns die p1c_452.018 Gesetzlichkeit des Subjektiven verkündet, so p1c_452.019 hält der religiöse Glaube uns an das Objektivep1c_452.020 gefesselt, zeigt die Harmonie des Objektivenp1c_452.021 mit dem Subjektiven, erhält uns in dem Vertraun, p1c_452.022 daß das Objektive zur Darstellung der innern p1c_452.023 Gesetzlichkeit unumgänglich gehöre, und stärkt p1c_452.024 uns im Handeln. Soll die Erscheinungswelt in Harmonie p1c_452.025 mit der innern Gesetzgebung seyn, so muß in
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p1c_452.001
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Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clodius_poetik01_1804/510>, abgerufen am 24.11.2024.
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