p1c_451.001 geschieht, erst gesetzlich zu werden, so ist er ein endliches p1c_451.002 Wesen, das der Objekte außer sich bedarf, um p1c_451.003 zum Bewußtseyn zu kommen. Er hat also nicht blos p1c_451.004 Agilität, sondern auch Receptivität oder Bedürfniß p1c_451.005 außer sich in Raum und Zeit anzuschaun. p1c_451.006 Er muß über die Folgen seiner Handlungen in der p1c_451.007 Sinnenwelt reflektiren, sie mit der praktischen Anforderung p1c_451.008 in sich vergleichen können. Der mit dem Verstande p1c_451.009 über bestimmte Objekte reflektirende Mensch, p1c_451.010 welcher darinnen die absolute Gesetzlichkeit zu erkennen p1c_451.011 sucht, findet nun zwar in den Erscheinungsobjekten p1c_451.012 eine Art von Gesetzlichkeit. Sie ist aber nur hypothetischp1c_451.013 nothwendig, wie alles Wissena posteriori. p1c_451.014 Denn alle Erscheinungsobjekte sind endlich bedingt. p1c_451.015 Die absolute Gesetzlichkeit hingegen selbst, p1c_451.016 welche zugleich Freyheit von allem hypothetisch p1c_451.017 Nothwendigen oder zufällig Objektiven seyn soll, ist p1c_451.018 eben deswegen äußerlich nicht darstellbar noch begreiflich p1c_451.019 für den Verstand, weil die praktische Anforderung, p1c_451.020 sie in Handlungen darzustellen, immer wiederkehrt. p1c_451.021 Der Mensch findet also sein Jnneres entzweyt, die p1c_451.022 Thatsache a priori verlangt Realisirung eines unendlichenp1c_451.023 Objekts, und die Thatsachen a posteriori geben p1c_451.024 nur endliche Objekte. Die Thatsache a priorip1c_451.025 verlangt das Bewußtseyn der absoluten Nothwenkeit
p1c_451.001 geschieht, erst gesetzlich zu werden, so ist er ein endliches p1c_451.002 Wesen, das der Objekte außer sich bedarf, um p1c_451.003 zum Bewußtseyn zu kommen. Er hat also nicht blos p1c_451.004 Agilität, sondern auch Receptivität oder Bedürfniß p1c_451.005 außer sich in Raum und Zeit anzuschaun. p1c_451.006 Er muß über die Folgen seiner Handlungen in der p1c_451.007 Sinnenwelt reflektiren, sie mit der praktischen Anforderung p1c_451.008 in sich vergleichen können. Der mit dem Verstande p1c_451.009 über bestimmte Objekte reflektirende Mensch, p1c_451.010 welcher darinnen die absolute Gesetzlichkeit zu erkennen p1c_451.011 sucht, findet nun zwar in den Erscheinungsobjekten p1c_451.012 eine Art von Gesetzlichkeit. Sie ist aber nur hypothetischp1c_451.013 nothwendig, wie alles Wissena posteriori. p1c_451.014 Denn alle Erscheinungsobjekte sind endlich bedingt. p1c_451.015 Die absolute Gesetzlichkeit hingegen selbst, p1c_451.016 welche zugleich Freyheit von allem hypothetisch p1c_451.017 Nothwendigen oder zufällig Objektiven seyn soll, ist p1c_451.018 eben deswegen äußerlich nicht darstellbar noch begreiflich p1c_451.019 für den Verstand, weil die praktische Anforderung, p1c_451.020 sie in Handlungen darzustellen, immer wiederkehrt. p1c_451.021 Der Mensch findet also sein Jnneres entzweyt, die p1c_451.022 Thatsache a priori verlangt Realisirung eines unendlichenp1c_451.023 Objekts, und die Thatsachen a posteriori geben p1c_451.024 nur endliche Objekte. Die Thatsache a priorip1c_451.025 verlangt das Bewußtseyn der absoluten Nothwenkeit
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geschieht, erst gesetzlich zu werden, so ist er ein endliches p1c_451.002
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Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clodius_poetik01_1804/509>, abgerufen am 24.11.2024.
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