p1c_XVII.001 Offenbarung im weitern Sinne, eine Offenbarung Gottesp1c_XVII.002 als eines gesetzlichen Urwesens, die in unserm p1c_XVII.003 Gemüthe geschieht. Alles was nun nothwendig aus p1c_XVII.004 dem evidenten Daseyn eines solchen gesetzlichen Urwesens p1c_XVII.005 folgt, heißt ideales Wissen, und kann einen Jmperativ p1c_XVII.006 oder Gewissenssatz als Hauptaxiom an der Spitze haben. p1c_XVII.007 So folgt aus der Evidenz, daß uns ein absolutnothwendigesp1c_XVII.008 Wesen in seine Einheit aufnehmen und durch p1c_XVII.009 uns gesetzmäßige Erscheinungen hervorbringen will, um uns p1c_XVII.010 zum Bewußtseyn des gesetzlichen Daseyns zu erheben: 1) p1c_XVII.011 Daß Gott eine Erscheinungswelt wolle, die seiner Jdealität p1c_XVII.012 gemäß sey. 2) Daß es ihm möglich sey, sie hervorzubringen. p1c_XVII.013 Denn was absolutnothwendig gefordert p1c_XVII.014 wird, muß möglich seyn. 3) Daß es uns möglich, und p1c_XVII.015 für uns Bedürfniß seyn müsse, uns des gesetzlichen Daseyns p1c_XVII.016 oder der Jdealität mittelst der Erscheinungen bewußt p1c_XVII.017 zu werden, d. h. das göttliche in der objektiven Erscheinungswelt p1c_XVII.018 anzuschaun. Kurz der höhere Zweck unsers p1c_XVII.019 Handelns und Seyns, Anschauung des Göttlichen muß p1c_XVII.020 möglich seyn. Hierzu bedarf es keines sogenannten Vernunftglaubens,p1c_XVII.021 das wissen wir. Weil nun die p1c_XVII.022 Jdealität oder gesetzliche Form kein innerhalb der p1c_XVII.023 Sphäre von Begriffen vollendbarer Gegenstand seyn kann,
p1c_XVII.001 Offenbarung im weitern Sinne, eine Offenbarung Gottesp1c_XVII.002 als eines gesetzlichen Urwesens, die in unserm p1c_XVII.003 Gemüthe geschieht. Alles was nun nothwendig aus p1c_XVII.004 dem evidenten Daseyn eines solchen gesetzlichen Urwesens p1c_XVII.005 folgt, heißt ideales Wissen, und kann einen Jmperativ p1c_XVII.006 oder Gewissenssatz als Hauptaxiom an der Spitze haben. p1c_XVII.007 So folgt aus der Evidenz, daß uns ein absolutnothwendigesp1c_XVII.008 Wesen in seine Einheit aufnehmen und durch p1c_XVII.009 uns gesetzmäßige Erscheinungen hervorbringen will, um uns p1c_XVII.010 zum Bewußtseyn des gesetzlichen Daseyns zu erheben: 1) p1c_XVII.011 Daß Gott eine Erscheinungswelt wolle, die seiner Jdealität p1c_XVII.012 gemäß sey. 2) Daß es ihm möglich sey, sie hervorzubringen. p1c_XVII.013 Denn was absolutnothwendig gefordert p1c_XVII.014 wird, muß möglich seyn. 3) Daß es uns möglich, und p1c_XVII.015 für uns Bedürfniß seyn müsse, uns des gesetzlichen Daseyns p1c_XVII.016 oder der Jdealität mittelst der Erscheinungen bewußt p1c_XVII.017 zu werden, d. h. das göttliche in der objektiven Erscheinungswelt p1c_XVII.018 anzuschaun. Kurz der höhere Zweck unsers p1c_XVII.019 Handelns und Seyns, Anschauung des Göttlichen muß p1c_XVII.020 möglich seyn. Hierzu bedarf es keines sogenannten Vernunftglaubens,p1c_XVII.021 das wissen wir. Weil nun die p1c_XVII.022 Jdealität oder gesetzliche Form kein innerhalb der p1c_XVII.023 Sphäre von Begriffen vollendbarer Gegenstand seyn kann,
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[RXVII/0021]
p1c_XVII.001
Offenbarung im weitern Sinne, eine Offenbarung Gottes p1c_XVII.002
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Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804, S. RXVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clodius_poetik01_1804/21>, abgerufen am 31.01.2025.
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