wendeten Mittel sind oder je größer die physische oder moralische Überlegenheit war, um so stärker wird diese Tendenz des Ganzen sein.
147. Bei geringen oder negativen Erfolgen oder bei der Überlegenheit des Gegners kann sie aber auch in den einzelnen Punkten so selten und so schwach sein daß sie für das Ganze gar nicht vorhanden ist.
148. Diese natürliche Tendenz kann im Einzelnen und im Allgemeinen zu unzeitigen Entscheidungen führen, ist aber, weit entfernt darum ein Übel zu sein, vielmehr eine ganz nothwendige Eigenschaft des Zerstörungsaktes, weil ohne sie viel versäumt werden würde.
149. Das Urtheil des Führers auf jedem Punkt und des Feldherrn für das Allgemeine muß bestimmen ob die sich darbietende Gelegenheit zu einer Entscheidung vortheilhaft ist oder nicht, d. h. ob sie nicht zu einem Rückschlag und damit zu einem negativen Resultat führt.
150. Die Leitung eines Gefechts in Beziehung auf die der Entscheidung vorangehende Vorbereitung oder viel- mehr Zubereitung desselben besteht also darin ein Feuer- gefecht und im weitern Sinne einen Zerstörungsakt anzu- ordnen und demselben eine angemessene Dauer zu geben, d. h. die Entscheidung erst eintreten zu lassen wenn man glaubt daß der Zerstörungsakt eine hinreichende Wirkung gethan hat.
151. Dieses Urtheil wird aber nicht sowohl nach der Uhr abzunehmen sein, nicht aus den bloßen Zeitver- hältnissen hervorgehen, sondern aus den Umständen welche sich ergeben haben, aus den Zeichen einer schon gewonne- nen Überlegenheit.
152. Da nun der Zerstörungsakt, wenn er von gu- tem Erfolg begleitet ist, schon zur Entscheidung selbst
wendeten Mittel ſind oder je groͤßer die phyſiſche oder moraliſche Überlegenheit war, um ſo ſtaͤrker wird dieſe Tendenz des Ganzen ſein.
147. Bei geringen oder negativen Erfolgen oder bei der Überlegenheit des Gegners kann ſie aber auch in den einzelnen Punkten ſo ſelten und ſo ſchwach ſein daß ſie fuͤr das Ganze gar nicht vorhanden iſt.
148. Dieſe natuͤrliche Tendenz kann im Einzelnen und im Allgemeinen zu unzeitigen Entſcheidungen fuͤhren, iſt aber, weit entfernt darum ein Übel zu ſein, vielmehr eine ganz nothwendige Eigenſchaft des Zerſtoͤrungsaktes, weil ohne ſie viel verſaͤumt werden wuͤrde.
149. Das Urtheil des Fuͤhrers auf jedem Punkt und des Feldherrn fuͤr das Allgemeine muß beſtimmen ob die ſich darbietende Gelegenheit zu einer Entſcheidung vortheilhaft iſt oder nicht, d. h. ob ſie nicht zu einem Ruͤckſchlag und damit zu einem negativen Reſultat fuͤhrt.
150. Die Leitung eines Gefechts in Beziehung auf die der Entſcheidung vorangehende Vorbereitung oder viel- mehr Zubereitung deſſelben beſteht alſo darin ein Feuer- gefecht und im weitern Sinne einen Zerſtoͤrungsakt anzu- ordnen und demſelben eine angemeſſene Dauer zu geben, d. h. die Entſcheidung erſt eintreten zu laſſen wenn man glaubt daß der Zerſtoͤrungsakt eine hinreichende Wirkung gethan hat.
151. Dieſes Urtheil wird aber nicht ſowohl nach der Uhr abzunehmen ſein, nicht aus den bloßen Zeitver- haͤltniſſen hervorgehen, ſondern aus den Umſtaͤnden welche ſich ergeben haben, aus den Zeichen einer ſchon gewonne- nen Überlegenheit.
152. Da nun der Zerſtoͤrungsakt, wenn er von gu- tem Erfolg begleitet iſt, ſchon zur Entſcheidung ſelbſt
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wendeten Mittel ſind oder je groͤßer die phyſiſche oder
moraliſche Überlegenheit war, um ſo ſtaͤrker wird dieſe
Tendenz des Ganzen ſein.
147. Bei geringen oder negativen Erfolgen oder bei
der Überlegenheit des Gegners kann ſie aber auch in den
einzelnen Punkten ſo ſelten und ſo ſchwach ſein daß ſie
fuͤr das Ganze gar nicht vorhanden iſt.
148. Dieſe natuͤrliche Tendenz kann im Einzelnen
und im Allgemeinen zu unzeitigen Entſcheidungen fuͤhren,
iſt aber, weit entfernt darum ein Übel zu ſein, vielmehr
eine ganz nothwendige Eigenſchaft des Zerſtoͤrungsaktes,
weil ohne ſie viel verſaͤumt werden wuͤrde.
149. Das Urtheil des Fuͤhrers auf jedem Punkt
und des Feldherrn fuͤr das Allgemeine muß beſtimmen
ob die ſich darbietende Gelegenheit zu einer Entſcheidung
vortheilhaft iſt oder nicht, d. h. ob ſie nicht zu einem
Ruͤckſchlag und damit zu einem negativen Reſultat fuͤhrt.
150. Die Leitung eines Gefechts in Beziehung auf
die der Entſcheidung vorangehende Vorbereitung oder viel-
mehr Zubereitung deſſelben beſteht alſo darin ein Feuer-
gefecht und im weitern Sinne einen Zerſtoͤrungsakt anzu-
ordnen und demſelben eine angemeſſene Dauer zu geben,
d. h. die Entſcheidung erſt eintreten zu laſſen wenn man
glaubt daß der Zerſtoͤrungsakt eine hinreichende Wirkung
gethan hat.
151. Dieſes Urtheil wird aber nicht ſowohl nach
der Uhr abzunehmen ſein, nicht aus den bloßen Zeitver-
haͤltniſſen hervorgehen, ſondern aus den Umſtaͤnden welche
ſich ergeben haben, aus den Zeichen einer ſchon gewonne-
nen Überlegenheit.
152. Da nun der Zerſtoͤrungsakt, wenn er von gu-
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Clausewitz' "Vom Kriege" erschien zu Lebzeiten de… [mehr]
Clausewitz' "Vom Kriege" erschien zu Lebzeiten des Autors nicht als selbstständige Publikation. Es wurde posthum, zwischen 1832 und 1834, als Bde. 1-3 der "Hinterlassenen Werke des Generals Carl von Clausewitz" von dessen Witwe Marie von Clausewitz herausgegeben.
Clausewitz, Carl von: Vom Kriege. Bd. 3. Berlin, 1834, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clausewitz_krieg03_1834/322>, abgerufen am 16.07.2024.
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