er gleich in einen oder den andern Theil unserer Erkentniß und Gelahrheit keinen Einfluß haben sollte, oder keinen zu haben scheinen möchte, den- noch in einem andern seinen offenbaren Nutzen haben wird. Woraus sich die Nutzbarkeit der gantzen Wissenschafft von der historischen Erkentniß von selbsten zu Tage leget.
§. 38. Die Regeln der historischen Erkentniß ge- hören zur Vernunfftlehre.
Da sich unser Verstand so öffters, ob wohl unter vielerley Titeln, mit der historischen Er- kentniß beschäfftiget (§. 37.); so wird derselbe, wie bey andern öffters wiederhohlten Handlun- gen, also auch hier, nach gewissen, ob gleich nicht bekannten Regeln verfahren. Man kan aber diese Regeln, so, wie mit den Regeln der allge- meinen Erkentniß schon geschehen, deutlich er- klären, aus einander herleiten; und mithin in ei- ne Wissenschafft bringen. Da nun dasjenige al- les zur Vernunfftlehre gehöret, was unser Ver- stand bey Erkentniß der Wahrheit zu beobachten hat: so sind die Regeln, mit der historischen Er- kentniß gebührend umzugehen, ein Stück der Vernunfftlehre.
§. 39. 1. Anmerckung.
Wenn aber die Wissenschafft der historischen Erkentniß vor ein Stück der Vernunfftlehre aus- gegeben wird, so ist dabey, um allen Mißver- stand zu vermeiden, mancherley zu beobachten.
Denn
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von der hiſtor. Erkentniß uͤberhaupt.
er gleich in einen oder den andern Theil unſerer Erkentniß und Gelahrheit keinen Einfluß haben ſollte, oder keinen zu haben ſcheinen moͤchte, den- noch in einem andern ſeinen offenbaren Nutzen haben wird. Woraus ſich die Nutzbarkeit der gantzen Wiſſenſchafft von der hiſtoriſchen Erkentniß von ſelbſten zu Tage leget.
§. 38. Die Regeln der hiſtoriſchen Erkentniß ge- hoͤren zur Vernunfftlehre.
Da ſich unſer Verſtand ſo oͤffters, ob wohl unter vielerley Titeln, mit der hiſtoriſchen Er- kentniß beſchaͤfftiget (§. 37.); ſo wird derſelbe, wie bey andern oͤffters wiederhohlten Handlun- gen, alſo auch hier, nach gewiſſen, ob gleich nicht bekannten Regeln verfahren. Man kan aber dieſe Regeln, ſo, wie mit den Regeln der allge- meinen Erkentniß ſchon geſchehen, deutlich er- klaͤren, aus einander herleiten; und mithin in ei- ne Wiſſenſchafft bringen. Da nun dasjenige al- les zur Vernunfftlehre gehoͤret, was unſer Ver- ſtand bey Erkentniß der Wahrheit zu beobachten hat: ſo ſind die Regeln, mit der hiſtoriſchen Er- kentniß gebuͤhrend umzugehen, ein Stuͤck der Vernunfftlehre.
§. 39. 1. Anmerckung.
Wenn aber die Wiſſenſchafft der hiſtoriſchen Erkentniß vor ein Stuͤck der Vernunfftlehre aus- gegeben wird, ſo iſt dabey, um allen Mißver- ſtand zu vermeiden, mancherley zu beobachten.
Denn
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von der hiſtor. Erkentniß uͤberhaupt.
er gleich in einen oder den andern Theil unſerer
Erkentniß und Gelahrheit keinen Einfluß haben
ſollte, oder keinen zu haben ſcheinen moͤchte, den-
noch in einem andern ſeinen offenbaren Nutzen
haben wird. Woraus ſich die Nutzbarkeit der
gantzen Wiſſenſchafft von der hiſtoriſchen
Erkentniß von ſelbſten zu Tage leget.
§. 38.
Die Regeln der hiſtoriſchen Erkentniß ge-
hoͤren zur Vernunfftlehre.
Da ſich unſer Verſtand ſo oͤffters, ob wohl
unter vielerley Titeln, mit der hiſtoriſchen Er-
kentniß beſchaͤfftiget (§. 37.); ſo wird derſelbe,
wie bey andern oͤffters wiederhohlten Handlun-
gen, alſo auch hier, nach gewiſſen, ob gleich
nicht bekannten Regeln verfahren. Man kan aber
dieſe Regeln, ſo, wie mit den Regeln der allge-
meinen Erkentniß ſchon geſchehen, deutlich er-
klaͤren, aus einander herleiten; und mithin in ei-
ne Wiſſenſchafft bringen. Da nun dasjenige al-
les zur Vernunfftlehre gehoͤret, was unſer Ver-
ſtand bey Erkentniß der Wahrheit zu beobachten
hat: ſo ſind die Regeln, mit der hiſtoriſchen Er-
kentniß gebuͤhrend umzugehen, ein Stuͤck der
Vernunfftlehre.
§. 39.
1. Anmerckung.
Wenn aber die Wiſſenſchafft der hiſtoriſchen
Erkentniß vor ein Stuͤck der Vernunfftlehre aus-
gegeben wird, ſo iſt dabey, um allen Mißver-
ſtand zu vermeiden, mancherley zu beobachten.
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/61>, abgerufen am 03.03.2025.
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