sen sind. 2. Bey öffentlichen Begebenheiten braucht es der Anführung eintzelner Zuschauer nicht, weil es der Begebenheit daran nicht hat feh- len können (§. 33. C. 9.). Es ist also auch nicht nöthig diesen oder jenen, der dabey gegenwär- tig gewesen, nahmentlich anzugeben, weil es bey die- ser Art der Begebenheit überhaupt auf eintzelne Zeugen nicht ankommt: Denn man kan sie von al- len Arten haben (§. cit.).
§. 16. Späterer Geschichtschreiber ihre Pflicht.
Spätere Geschichtschreiber aber, das ist sol- che, die selber ihr Erkentniß der Geschichte, die sie beschreiben, schon aus Büchern oder Schrifften ha- ben erlernen müssen, thun allemahl wohl, wenn sie die Quellen bemercken, woraus sie ihre Erkenntniß erlanget haben. Denn haben sie aus Documen- ten genommen, so bestärcken sie ihr Ansehen, wenn sie solches bemercken: Jndem daraus abzuse- hen ist, daß wir ihnen so gut trauen können, als wenn wir mit den Personen selbst redeten, die die alte Geschichte angehet (§. 6.). Haben sie aber ihre Nachricht aus älteren historischen Lehrbü- chern, und älteren historischen Geschichtschreibern, erlanget: So wird durch Angebung solcher Au- toren, der Nachwelt der Canal bekannt (§. 5. C. 7.), durch welchen die alte Geschichte auf die späte Nachwelt ist fortgepflantzt worden. Beydes- mahl also wird die Gewißheit, durch Anführung der Quellen befördert. Die Nachläßigkeit seiner
Vor-
Eilfftes Capitel,
ſen ſind. 2. Bey oͤffentlichen Begebenheiten braucht es der Anfuͤhrung eintzelner Zuſchauer nicht, weil es der Begebenheit daran nicht hat feh- len koͤnnen (§. 33. C. 9.). Es iſt alſo auch nicht noͤthig dieſen oder jenen, der dabey gegenwaͤr- tig geweſen, nahmentlich anzugeben, weil es bey die- ſer Art der Begebenheit uͤberhaupt auf eintzelne Zeugen nicht ankommt: Denn man kan ſie von al- len Arten haben (§. cit.).
§. 16. Spaͤterer Geſchichtſchreiber ihre Pflicht.
Spaͤtere Geſchichtſchreiber aber, das iſt ſol- che, die ſelber ihr Erkentniß der Geſchichte, die ſie beſchreiben, ſchon aus Buͤchern oder Schrifften ha- ben erlernen muͤſſen, thun allemahl wohl, wenn ſie die Quellen bemercken, woraus ſie ihre Erkenntniß erlanget haben. Denn haben ſie aus Documen- ten genommen, ſo beſtaͤrcken ſie ihr Anſehen, wenn ſie ſolches bemercken: Jndem daraus abzuſe- hen iſt, daß wir ihnen ſo gut trauen koͤnnen, als wenn wir mit den Perſonen ſelbſt redeten, die die alte Geſchichte angehet (§. 6.). Haben ſie aber ihre Nachricht aus aͤlteren hiſtoriſchen Lehrbuͤ- chern, und aͤlteren hiſtoriſchen Geſchichtſchreibern, erlanget: So wird durch Angebung ſolcher Au- toren, der Nachwelt der Canal bekannt (§. 5. C. 7.), durch welchen die alte Geſchichte auf die ſpaͤte Nachwelt iſt fortgepflantzt worden. Beydes- mahl alſo wird die Gewißheit, durch Anfuͤhrung der Quellen befoͤrdert. Die Nachlaͤßigkeit ſeiner
Vor-
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Eilfftes Capitel,
ſen ſind. 2. Bey oͤffentlichen Begebenheiten
braucht es der Anfuͤhrung eintzelner Zuſchauer
nicht, weil es der Begebenheit daran nicht hat feh-
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noͤthig dieſen oder jenen, der dabey gegenwaͤr-
tig geweſen, nahmentlich anzugeben, weil es bey die-
ſer Art der Begebenheit uͤberhaupt auf eintzelne
Zeugen nicht ankommt: Denn man kan ſie von al-
len Arten haben (§. cit.).
§. 16.
Spaͤterer Geſchichtſchreiber ihre Pflicht.
Spaͤtere Geſchichtſchreiber aber, das iſt ſol-
che, die ſelber ihr Erkentniß der Geſchichte, die ſie
beſchreiben, ſchon aus Buͤchern oder Schrifften ha-
ben erlernen muͤſſen, thun allemahl wohl, wenn ſie
die Quellen bemercken, woraus ſie ihre Erkenntniß
erlanget haben. Denn haben ſie aus Documen-
ten genommen, ſo beſtaͤrcken ſie ihr Anſehen, wenn
ſie ſolches bemercken: Jndem daraus abzuſe-
hen iſt, daß wir ihnen ſo gut trauen koͤnnen, als
wenn wir mit den Perſonen ſelbſt redeten, die die
alte Geſchichte angehet (§. 6.). Haben ſie aber
ihre Nachricht aus aͤlteren hiſtoriſchen Lehrbuͤ-
chern, und aͤlteren hiſtoriſchen Geſchichtſchreibern,
erlanget: So wird durch Angebung ſolcher Au-
toren, der Nachwelt der Canal bekannt (§. 5. C. 7.),
durch welchen die alte Geſchichte auf die ſpaͤte
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/402>, abgerufen am 03.03.2025.
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