Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752.Neuntes Capitel, eben das saget. Denn die die Ursachen der falschenAussage hervorbringen, und deswegen die Aussage der Menschen trüglich machen (§. 19.), wider die natürliche Regel sind (§. 16.); so ist nicht zu vermuthen, daß die Ursach, wenn der eine unwahr reden möchte, auch bey dem andern statt finden sollte: Und das hinzukommende Zeugniß macht also, daß wir weiter bey der Aussage des erstern kei- nen Trug vermuthen. Daher hat jeder Zeuge eine beweisende Krafft, die wir aber deswegen nicht für untrüglich ausgeben. §. 30. Besonderes Ansehen eines Zeugens. Wenn man aber dem Zeugen, als Zeugen mahl
Neuntes Capitel, eben das ſaget. Denn die die Urſachen der falſchenAusſage hervorbringen, und deswegen die Ausſage der Menſchen truͤglich machen (§. 19.), wider die natuͤrliche Regel ſind (§. 16.); ſo iſt nicht zu vermuthen, daß die Urſach, wenn der eine unwahr reden moͤchte, auch bey dem andern ſtatt finden ſollte: Und das hinzukommende Zeugniß macht alſo, daß wir weiter bey der Ausſage des erſtern kei- nen Trug vermuthen. Daher hat jeder Zeuge eine beweiſende Krafft, die wir aber deswegen nicht fuͤr untruͤglich ausgeben. §. 30. Beſonderes Anſehen eines Zeugens. Wenn man aber dem Zeugen, als Zeugen mahl
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Neuntes Capitel,
eben das ſaget. Denn die die Urſachen der falſchen
Ausſage hervorbringen, und deswegen die Ausſage
der Menſchen truͤglich machen (§. 19.), wider
die natuͤrliche Regel ſind (§. 16.); ſo iſt nicht zu
vermuthen, daß die Urſach, wenn der eine unwahr
reden moͤchte, auch bey dem andern ſtatt finden
ſollte: Und das hinzukommende Zeugniß macht alſo,
daß wir weiter bey der Ausſage des erſtern kei-
nen Trug vermuthen. Daher hat jeder Zeuge eine
beweiſende Krafft, die wir aber deswegen nicht
fuͤr untruͤglich ausgeben.
§. 30.
Beſonderes Anſehen eines Zeugens.
Wenn man aber dem Zeugen, als Zeugen
ein Anſehen beylegt, ſo muß ſolches etwas anders
erklaͤrt werden, als das Anſehen eines Autors,
oder auch eines Ausſagers uͤberhaupt. Nehm-
lich Zeugen nimmt man zu Huͤlffe, wenn das An-
ſehn des Autors nicht vollkommen iſt (§. 24.).
Es muß alſo bey dem Autor ein Umſtand, der
zu ſeiner Glaubwuͤrdigkeit gehoͤrt, bey uns nicht
auſſer Zweifel geſetzet ſeyn. Ob nun gleich ein
Zeuge, wenn er irgend das Anſehen hat, daß er
vor ſich mit ſeiner Ausſage etwas gilt, ſchon zur
Beſtaͤtigung dienet (§. 29.) ſo wird er doch in
dieſem Falle erſt die rechten Dienſte thun, wenn
er eben in dem Stuͤcke, woran es dem erſten Aus-
ſager fehlet, gar keinem Zweifel ausgeſetzt iſt: Und
dieſes wird das beſondere Anſehen eines Zeugens,
qua talis, ausmachen. Z. E. auch der ehrlichſte
Mann, wenn er in ſeinen eigenen Geſchaͤfften, zu-
mahl
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