braucht: doch ist jene weitläufftigere Bedeutung des Wortes nicht unbekannt; und da man selbst im gemeinen Leben sowohl von schlechten als von grossen Thaten zu reden pfleget, so wird bey die- ser Eintheilung jener allgemeine Begriff aller- dings voraus gesetzet. Die Thaten aber sind ei- gentlich das, was man unter eines Menschen Thun und Lassen zu bemercken pflegt; denn solche Handlungen sind vor die Zuschauer, und die, so davon hören, etwas unerwartetes, oder gar was gantz neues; und sie lernen sich in vorkom- menden Fallen darnach richten. Beydes macht ihre Aufmercksamkeit rege.
§. 10. Was vom Stande eines Menschen zur Historie gerechnet werde?
Ohngeachtet jede Handlung eines Menschen zu seinen Begebenheiten gehöret, welche daher sämtlich könnten bemerckt, erzehlt, und in histori- sche Nachrichten verwandelt werden: so werden doch gemeiniglich die täglichen Verrichtungen und alltäglichen Begebenheiten (§. 8.) wegen ihrer grossen Menge bald vergessen; hingegen bemerckt man genauer, 1. wenn ein Mensch seinen Stand verändert: denn dieses ist allemahl was zufälliges und kan a priori nicht eingesehen werden; es fol- gen aber daraus eine Menge anderer, obgleich nur täglichen Verrichtungen, die sich aber auf einmahl daraus übersehen lassen (§. 8.), folglich sind sie höchst merckwürdig. 2. Bemerckt man die Thaten, wegen der (§. 9.) angeführten Ur- sachen.
§. 11.
Viertes Capitel,
braucht: doch iſt jene weitlaͤufftigere Bedeutung des Wortes nicht unbekannt; und da man ſelbſt im gemeinen Leben ſowohl von ſchlechten als von groſſen Thaten zu reden pfleget, ſo wird bey die- ſer Eintheilung jener allgemeine Begriff aller- dings voraus geſetzet. Die Thaten aber ſind ei- gentlich das, was man unter eines Menſchen Thun und Laſſen zu bemercken pflegt; denn ſolche Handlungen ſind vor die Zuſchauer, und die, ſo davon hoͤren, etwas unerwartetes, oder gar was gantz neues; und ſie lernen ſich in vorkom- menden Fallen darnach richten. Beydes macht ihre Aufmerckſamkeit rege.
§. 10. Was vom Stande eines Menſchen zur Hiſtorie gerechnet werde?
Ohngeachtet jede Handlung eines Menſchen zu ſeinen Begebenheiten gehoͤret, welche daher ſaͤmtlich koͤnnten bemerckt, erzehlt, und in hiſtori- ſche Nachrichten verwandelt werden: ſo werden doch gemeiniglich die taͤglichen Verrichtungen und alltaͤglichen Begebenheiten (§. 8.) wegen ihrer groſſen Menge bald vergeſſen; hingegen bemerckt man genauer, 1. wenn ein Menſch ſeinen Stand veraͤndert: denn dieſes iſt allemahl was zufaͤlliges und kan a priori nicht eingeſehen werden; es fol- gen aber daraus eine Menge anderer, obgleich nur taͤglichen Verrichtungen, die ſich aber auf einmahl daraus uͤberſehen laſſen (§. 8.), folglich ſind ſie hoͤchſt merckwuͤrdig. 2. Bemerckt man die Thaten, wegen der (§. 9.) angefuͤhrten Ur- ſachen.
§. 11.
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Viertes Capitel,
braucht: doch iſt jene weitlaͤufftigere Bedeutung
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im gemeinen Leben ſowohl von ſchlechten als von
groſſen Thaten zu reden pfleget, ſo wird bey die-
ſer Eintheilung jener allgemeine Begriff aller-
dings voraus geſetzet. Die Thaten aber ſind ei-
gentlich das, was man unter eines Menſchen
Thun und Laſſen zu bemercken pflegt; denn ſolche
Handlungen ſind vor die Zuſchauer, und die, ſo
davon hoͤren, etwas unerwartetes, oder gar
was gantz neues; und ſie lernen ſich in vorkom-
menden Fallen darnach richten. Beydes macht
ihre Aufmerckſamkeit rege.
§. 10.
Was vom Stande eines Menſchen zur
Hiſtorie gerechnet werde?
Ohngeachtet jede Handlung eines Menſchen
zu ſeinen Begebenheiten gehoͤret, welche daher
ſaͤmtlich koͤnnten bemerckt, erzehlt, und in hiſtori-
ſche Nachrichten verwandelt werden: ſo werden
doch gemeiniglich die taͤglichen Verrichtungen und
alltaͤglichen Begebenheiten (§. 8.) wegen ihrer
groſſen Menge bald vergeſſen; hingegen bemerckt
man genauer, 1. wenn ein Menſch ſeinen Stand
veraͤndert: denn dieſes iſt allemahl was zufaͤlliges
und kan a priori nicht eingeſehen werden; es fol-
gen aber daraus eine Menge anderer, obgleich
nur taͤglichen Verrichtungen, die ſich aber auf
einmahl daraus uͤberſehen laſſen (§. 8.), folglich
ſind ſie hoͤchſt merckwuͤrdig. 2. Bemerckt man
die Thaten, wegen der (§. 9.) angefuͤhrten Ur-
ſachen.
§. 11.
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/118>, abgerufen am 03.03.2025.
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