daß wenn die ietzigen Lachsfänger nicht mehr da- seyn werden: dennoch andere sich berechtiget zu seyn düncken werden, den Lachsfang fortzusetzen, oder die wenigstens die einmahl vorhandene gute Gelegenheit sich zu Nutze machen werden. Eine Ketzerey wird sichtbar, wenn man andere dar- innen unterrichtet. Wenn nun vollends eine or- dentliche Verbindung, Beruff, Stifftung u. s. w. gemacht und angetroffen wird, so ist das moralische Wesen sichtbar: Nun kan man das Daseyn desselben wissen, ohne von den eintzelnen Personen, die darzu gehören, Nachricht zu haben.
§. 12. Verfassung oder Gestalt moralischer Wesen.
Die Gestalt oder Verfassung eines morali- schen Wesens bestehet darinnen, daß in den dazu gehörigen Stücken eine gewisse Verhältniß ist, der- gestalt, daß das eine das Hauptwerck, das an- dere nur eine nothwendige Folge des Haupt- wercks: das dritte ein Nebenwerck; das vierte etwas zufälliges ist, welches nur von Zeit und Ort, oder den Umständen der eintzelnen Personen abhanget, die damit zu thun haben. Z. E. bey einer Academie ist der Unterricht derer Schüler der Wissenschafften das Hauptwerck: eine noth- wendige Folge ist, der Unterhalt der Lehrer, weil diese sonst nicht bestehen können: ein Nebenwerck ist, daß durch den Zufluß der Studierenden die Stadt bereichert wird: was zufälliges ist, daß die Lehrer auch noch andere Aemter in der Stadt mit verwalten, oder daß sie Characters haben.
§. 13.
E 2
v. d. Begebenheiten der moral. Dinge.
daß wenn die ietzigen Lachsfaͤnger nicht mehr da- ſeyn werden: dennoch andere ſich berechtiget zu ſeyn duͤncken werden, den Lachsfang fortzuſetzen, oder die wenigſtens die einmahl vorhandene gute Gelegenheit ſich zu Nutze machen werden. Eine Ketzerey wird ſichtbar, wenn man andere dar- innen unterrichtet. Wenn nun vollends eine or- dentliche Verbindung, Beruff, Stifftung u. ſ. w. gemacht und angetroffen wird, ſo iſt das moraliſche Weſen ſichtbar: Nun kan man das Daſeyn deſſelben wiſſen, ohne von den eintzelnen Perſonen, die darzu gehoͤren, Nachricht zu haben.
§. 12. Verfaſſung oder Geſtalt moraliſcher Weſen.
Die Geſtalt oder Verfaſſung eines morali- ſchen Weſens beſtehet darinnen, daß in den dazu gehoͤrigen Stuͤcken eine gewiſſe Verhaͤltniß iſt, der- geſtalt, daß das eine das Hauptwerck, das an- dere nur eine nothwendige Folge des Haupt- wercks: das dritte ein Nebenwerck; das vierte etwas zufaͤlliges iſt, welches nur von Zeit und Ort, oder den Umſtaͤnden der eintzelnen Perſonen abhanget, die damit zu thun haben. Z. E. bey einer Academie iſt der Unterricht derer Schuͤler der Wiſſenſchafften das Hauptwerck: eine noth- wendige Folge iſt, der Unterhalt der Lehrer, weil dieſe ſonſt nicht beſtehen koͤnnen: ein Nebenwerck iſt, daß durch den Zufluß der Studierenden die Stadt bereichert wird: was zufaͤlliges iſt, daß die Lehrer auch noch andere Aemter in der Stadt mit verwalten, oder daß ſie Characters haben.
§. 13.
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v. d. Begebenheiten der moral. Dinge.
daß wenn die ietzigen Lachsfaͤnger nicht mehr da-
ſeyn werden: dennoch andere ſich berechtiget zu
ſeyn duͤncken werden, den Lachsfang fortzuſetzen,
oder die wenigſtens die einmahl vorhandene gute
Gelegenheit ſich zu Nutze machen werden. Eine
Ketzerey wird ſichtbar, wenn man andere dar-
innen unterrichtet. Wenn nun vollends eine or-
dentliche Verbindung, Beruff, Stifftung
u. ſ. w. gemacht und angetroffen wird, ſo iſt das
moraliſche Weſen ſichtbar: Nun kan man das
Daſeyn deſſelben wiſſen, ohne von den eintzelnen
Perſonen, die darzu gehoͤren, Nachricht zu haben.
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Verfaſſung oder Geſtalt moraliſcher Weſen.
Die Geſtalt oder Verfaſſung eines morali-
ſchen Weſens beſtehet darinnen, daß in den dazu
gehoͤrigen Stuͤcken eine gewiſſe Verhaͤltniß iſt, der-
geſtalt, daß das eine das Hauptwerck, das an-
dere nur eine nothwendige Folge des Haupt-
wercks: das dritte ein Nebenwerck; das vierte
etwas zufaͤlliges iſt, welches nur von Zeit und
Ort, oder den Umſtaͤnden der eintzelnen Perſonen
abhanget, die damit zu thun haben. Z. E. bey
einer Academie iſt der Unterricht derer Schuͤler
der Wiſſenſchafften das Hauptwerck: eine noth-
wendige Folge iſt, der Unterhalt der Lehrer, weil
dieſe ſonſt nicht beſtehen koͤnnen: ein Nebenwerck
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die Lehrer auch noch andere Aemter in der Stadt
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/103>, abgerufen am 16.02.2025.
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