1. Theile (§. 503 u. f.) bereits die Rede gewesen, und es sind hier nur einige Bemerkungen über das Entstehen der Umstülpung bei dem Abgange der Nachgeburt und der hier nöthig werdenden Behandlung nachzutragen.
§. 1399.
Vorzüglich tritt aber die Umstülpung der Gebärmutter ein, 1) bei einer schnellen Geburt des Kindes welches mit den Eihäuten über den Kopf durchschueidet, wo die Placenta mittelst der Eihäute herabgezogen wird und den Gebärmut- tergrund mit hervortreibt; 2) durch Zug am Nabelstrange ent- weder bei festen Umschlingungen und schnell hervortretenden Kindestheilen, oder durch ein unvorsichtiges Anziehen desselben Behufs der Entwickelung der Nachgeburt; 3) endlich durch gewaltsames Pressen der Gebärenden entweder bei oder nach dem Abgange der Nachgeburt. Verkannt kann diese Re- gelwidrigkeit, wenn sie neuentstanden ist, nicht füglich werden (außer von ganz unwissenden Hebammen), da entweder die noch ansitzende Placenta, oder die Stelle wo sie sich gelößt hat, ein sicheres Kennzeichen abgeben wird, auch Polypen von der Größe wie die Masse der umgestülpten Gebärmutter, ne- ben einem ausgetragenen Kinde undenkbar sind. Wodurch hin- gegen länger vorhandene oder partielle Umstülpungen von an- dern Abnormitäten zu unterscheiden sind, ist früher (1. Thl. §. 505 u. 506.) angegeben worden.
§. 1400.
Auch die Behandlung befolgt die §. 508 -- 510 gege- benen Indicationen. Was die Placenta betrifft, so ist man verschiedener Meinung darüber, ob sie am Uterus sitzen blei- ben solle, bis die Reposition beendigt sey, oder ob man sie vorher lösen müsse. Man richtet sich indeß hierbei am sicher- sten nach den obwaltenden Umständen; ist die Umstülpung noch ganz neu, und adhärirt die Placenta noch fest, so wird man am besten sie zugleich mit zurückbringen, um größere Reizung des Uterus und heftigere Blutung zu vermeiden.
1. Theile (§. 503 u. f.) bereits die Rede geweſen, und es ſind hier nur einige Bemerkungen uͤber das Entſtehen der Umſtuͤlpung bei dem Abgange der Nachgeburt und der hier noͤthig werdenden Behandlung nachzutragen.
§. 1399.
Vorzuͤglich tritt aber die Umſtuͤlpung der Gebaͤrmutter ein, 1) bei einer ſchnellen Geburt des Kindes welches mit den Eihaͤuten uͤber den Kopf durchſchueidet, wo die Placenta mittelſt der Eihaͤute herabgezogen wird und den Gebaͤrmut- tergrund mit hervortreibt; 2) durch Zug am Nabelſtrange ent- weder bei feſten Umſchlingungen und ſchnell hervortretenden Kindestheilen, oder durch ein unvorſichtiges Anziehen deſſelben Behufs der Entwickelung der Nachgeburt; 3) endlich durch gewaltſames Preſſen der Gebaͤrenden entweder bei oder nach dem Abgange der Nachgeburt. Verkannt kann dieſe Re- gelwidrigkeit, wenn ſie neuentſtanden iſt, nicht fuͤglich werden (außer von ganz unwiſſenden Hebammen), da entweder die noch anſitzende Placenta, oder die Stelle wo ſie ſich geloͤßt hat, ein ſicheres Kennzeichen abgeben wird, auch Polypen von der Groͤße wie die Maſſe der umgeſtuͤlpten Gebaͤrmutter, ne- ben einem ausgetragenen Kinde undenkbar ſind. Wodurch hin- gegen laͤnger vorhandene oder partielle Umſtuͤlpungen von an- dern Abnormitaͤten zu unterſcheiden ſind, iſt fruͤher (1. Thl. §. 505 u. 506.) angegeben worden.
§. 1400.
Auch die Behandlung befolgt die §. 508 — 510 gege- benen Indicationen. Was die Placenta betrifft, ſo iſt man verſchiedener Meinung daruͤber, ob ſie am Uterus ſitzen blei- ben ſolle, bis die Repoſition beendigt ſey, oder ob man ſie vorher loͤſen muͤſſe. Man richtet ſich indeß hierbei am ſicher- ſten nach den obwaltenden Umſtaͤnden; iſt die Umſtuͤlpung noch ganz neu, und adhaͤrirt die Placenta noch feſt, ſo wird man am beſten ſie zugleich mit zuruͤckbringen, um groͤßere Reizung des Uterus und heftigere Blutung zu vermeiden.
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1. Theile (§. 503 u. f.) bereits die Rede geweſen, und es
ſind hier nur einige Bemerkungen uͤber das Entſtehen der
Umſtuͤlpung bei dem Abgange der Nachgeburt und der hier
noͤthig werdenden Behandlung nachzutragen.
§. 1399.
Vorzuͤglich tritt aber die Umſtuͤlpung der Gebaͤrmutter
ein, 1) bei einer ſchnellen Geburt des Kindes welches mit
den Eihaͤuten uͤber den Kopf durchſchueidet, wo die Placenta
mittelſt der Eihaͤute herabgezogen wird und den Gebaͤrmut-
tergrund mit hervortreibt; 2) durch Zug am Nabelſtrange ent-
weder bei feſten Umſchlingungen und ſchnell hervortretenden
Kindestheilen, oder durch ein unvorſichtiges Anziehen deſſelben
Behufs der Entwickelung der Nachgeburt; 3) endlich durch
gewaltſames Preſſen der Gebaͤrenden entweder bei oder nach
dem Abgange der Nachgeburt. Verkannt kann dieſe Re-
gelwidrigkeit, wenn ſie neuentſtanden iſt, nicht fuͤglich werden
(außer von ganz unwiſſenden Hebammen), da entweder die
noch anſitzende Placenta, oder die Stelle wo ſie ſich geloͤßt
hat, ein ſicheres Kennzeichen abgeben wird, auch Polypen von
der Groͤße wie die Maſſe der umgeſtuͤlpten Gebaͤrmutter, ne-
ben einem ausgetragenen Kinde undenkbar ſind. Wodurch hin-
gegen laͤnger vorhandene oder partielle Umſtuͤlpungen von an-
dern Abnormitaͤten zu unterſcheiden ſind, iſt fruͤher (1. Thl.
§. 505 u. 506.) angegeben worden.
§. 1400.
Auch die Behandlung befolgt die §. 508 — 510 gege-
benen Indicationen. Was die Placenta betrifft, ſo iſt man
verſchiedener Meinung daruͤber, ob ſie am Uterus ſitzen blei-
ben ſolle, bis die Repoſition beendigt ſey, oder ob man ſie
vorher loͤſen muͤſſe. Man richtet ſich indeß hierbei am ſicher-
ſten nach den obwaltenden Umſtaͤnden; iſt die Umſtuͤlpung
noch ganz neu, und adhaͤrirt die Placenta noch feſt, ſo wird
man am beſten ſie zugleich mit zuruͤckbringen, um groͤßere
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/472>, abgerufen am 21.11.2024.
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