zu halten. Was Anlegung und Schliessung der Zange selbst betrifft, so wird diese ganz nach den oben gegebenen Regeln ausgeführt, jedoch so, daß das Zangenschloß, wo das Hin- terhaupt nach dem Schambogen gerichtet ist, stets unter- halb des Kindes sich befindet; nur in den übeln Lagen, wo das Kinn gegen den Schambogen steht, erleichtert es zuwei- len die Operation etwas, wenn man die Zange über dem Kinde schließt.
§. 1236.
Liegt nun die Zange sicher am Kopfe, und hat man vorzüglich sich überzeugt, daß durch dieselbe der Nabelstrang weder gedrückt, noch weniger aber mit gefaßt werde, so schreitet man zu den Traktionen, wobei man entweder die Zange, wie gewöhnlich, mit beiden Händen faßt, und das Kind fortwährend durch einen geübten Gehülfen halten läßt, oder auch dasselbe, auf dem die Zange von unten erfaßenden rechten Arme ruhen läßt. Es bleibt hierbei die linke Hand noch zur Unterstützung des Mittelfleisches frei, für dessen Er- haltung übrigens auch durch die Art der Zangenführung selbst, nämlich durch Hebung der Griffe, gesorgt werden muß.
2) Von der künstlichen Bewerkstelligung der Ge- burt eines todten Kindes, nach verhältniß- mäßiger Verkleinerung desselben.
1. Von der künstlichen Eröffnung des Kopfs und Entleerung des Gehirns. (Per- foratio, Excerebratio.)
§. 1238.
Wie es überhaupt für geburtshülfliche Operationen als Regel aufgestellt worden ist, den Gebrauch verletzender Werk-
zu halten. Was Anlegung und Schlieſſung der Zange ſelbſt betrifft, ſo wird dieſe ganz nach den oben gegebenen Regeln ausgefuͤhrt, jedoch ſo, daß das Zangenſchloß, wo das Hin- terhaupt nach dem Schambogen gerichtet iſt, ſtets unter- halb des Kindes ſich befindet; nur in den uͤbeln Lagen, wo das Kinn gegen den Schambogen ſteht, erleichtert es zuwei- len die Operation etwas, wenn man die Zange uͤber dem Kinde ſchließt.
§. 1236.
Liegt nun die Zange ſicher am Kopfe, und hat man vorzuͤglich ſich uͤberzeugt, daß durch dieſelbe der Nabelſtrang weder gedruͤckt, noch weniger aber mit gefaßt werde, ſo ſchreitet man zu den Traktionen, wobei man entweder die Zange, wie gewoͤhnlich, mit beiden Haͤnden faßt, und das Kind fortwaͤhrend durch einen geuͤbten Gehuͤlfen halten laͤßt, oder auch daſſelbe, auf dem die Zange von unten erfaßenden rechten Arme ruhen laͤßt. Es bleibt hierbei die linke Hand noch zur Unterſtuͤtzung des Mittelfleiſches frei, fuͤr deſſen Er- haltung uͤbrigens auch durch die Art der Zangenfuͤhrung ſelbſt, naͤmlich durch Hebung der Griffe, geſorgt werden muß.
2) Von der kuͤnſtlichen Bewerkſtelligung der Ge- burt eines todten Kindes, nach verhaͤltniß- maͤßiger Verkleinerung deſſelben.
1. Von der kuͤnſtlichen Eroͤffnung des Kopfs und Entleerung des Gehirns. (Per- foratio, Excerebratio.)
§. 1238.
Wie es uͤberhaupt fuͤr geburtshuͤlfliche Operationen als Regel aufgeſtellt worden iſt, den Gebrauch verletzender Werk-
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zu halten. Was Anlegung und Schlieſſung der Zange ſelbſt
betrifft, ſo wird dieſe ganz nach den oben gegebenen Regeln
ausgefuͤhrt, jedoch ſo, daß das Zangenſchloß, wo das Hin-
terhaupt nach dem Schambogen gerichtet iſt, ſtets unter-
halb des Kindes ſich befindet; nur in den uͤbeln Lagen, wo
das Kinn gegen den Schambogen ſteht, erleichtert es zuwei-
len die Operation etwas, wenn man die Zange uͤber dem
Kinde ſchließt.
§. 1236.
Liegt nun die Zange ſicher am Kopfe, und hat man
vorzuͤglich ſich uͤberzeugt, daß durch dieſelbe der Nabelſtrang
weder gedruͤckt, noch weniger aber mit gefaßt werde, ſo
ſchreitet man zu den Traktionen, wobei man entweder die
Zange, wie gewoͤhnlich, mit beiden Haͤnden faßt, und das
Kind fortwaͤhrend durch einen geuͤbten Gehuͤlfen halten laͤßt,
oder auch daſſelbe, auf dem die Zange von unten erfaßenden
rechten Arme ruhen laͤßt. Es bleibt hierbei die linke Hand
noch zur Unterſtuͤtzung des Mittelfleiſches frei, fuͤr deſſen Er-
haltung uͤbrigens auch durch die Art der Zangenfuͤhrung ſelbſt,
naͤmlich durch Hebung der Griffe, geſorgt werden muß.
2) Von der kuͤnſtlichen Bewerkſtelligung der Ge-
burt eines todten Kindes, nach verhaͤltniß-
maͤßiger Verkleinerung deſſelben.
1.
Von der kuͤnſtlichen Eroͤffnung des Kopfs
und Entleerung des Gehirns. (Per-
foratio, Excerebratio.)
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Wie es uͤberhaupt fuͤr geburtshuͤlfliche Operationen als
Regel aufgeſtellt worden iſt, den Gebrauch verletzender Werk-
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/378>, abgerufen am 22.12.2024.
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