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Dimitrie [Moldau, Woiwode], (Cantemir, Dimitrie): Geschichte des osmanischen Reichs nach seinem Anwachse und Abnehmen. Hamburg, 1745.

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19. Muhämmed der IIII
Kosaken in Podolien, als ihre Unterthanen, abzutreten, und selbige der osma-
nischen Pforte zu übergeben. Den lipkischen Tatarn 21, die bisher Polen
[Spaltenumbruch]
11. Die Richter, die an den Grenzen be-
stellet sind, sollen nicht allein über die unbe-
weglichen Güter Unserer Unterthanen, sondern
auch über Sachen von geringerer Wichtigkeit,
zu urtheilen haben.
12. Die Einwohner von Kamjenjez, die
nach Eroberung dieser Festung daselbst ver-
trieben worden sind, sollen die Freyheit haben,
wenn sie wollen, wieder in ihr Vaterland
zurück zu kommen, und in Podolien zu wohnen.
13. Weil auch die Einwohner von Ka-
mjenjez keiner andern Ursache wegen aus ihrem
Vaterlande entwichen sind, als weil sie keine
Kirchen haben: so soll denjenigen, die daselbst
geblieben, oder willens sind, dahin zurück
zu kehren, eine Kirche wiedergegeben werden.
Imgleichen verstatten Wir den Christen von
dem lateinischen Bekenntnisse eine Kirche in der
Festung Buar; und im Falle, daß diese zer-
störet wäre, können sie dieselbe wieder auf-
bauen.
14. Eben dieses soll auch zu Jaslowetsch
und Medschibos geschehen; nachdem Wir die-
jenigen Kirchen werden ausgesuchet haben,
die in Mestschide verwandelt werden sollen.
15. Die Gefangenen, die während des
Krieges genommen worden sind, sollen auf
beyden Seiten ausgewechselt werden. Es soll
nicht mehr als ein Pascha in Podolien seyn;
und die übrigen Befehlhaber sollen nicht aus
den lipkischen oder einiger andern Art Tatarn
genommen werden.
16. Die lipkischen Tatarn, die sich nahe
[Spaltenumbruch]
an den Grenzen aufhalten, sollen verbunden
seyn, ihre Wohnungen weiter von den Gren-
zen wegzurücken.
17. Wenn in den alten Verträgen einige
Artikel den gegenwärtigen zuwider seyn sollten:
so wollen Wir dieselben hiermit aufgehoben,
das übrige aber darinnen bestätiget haben.
Wir versprechen auch, so lange der König in
Polen, nebst den Großen und Befehlhabern
dieses Reiches, nichts gegen die Festungen,
benachbarten großen und kleinen Städte,
Dörfer und das Gebiet, das unter Unserer
Herrschaft stehet, unternehmen; daß dieselben
durch unsere siegreichen Heere, Paschen und
Befehlhaber so wenig, als durch die Mol-
dauer, Tatarn von Dobrudsche, Akkjirman,
Daben und dem Dnjeper, auf einige Weise
beschweret oder beleidiget werden sollen.
18. Die Polen sollen dem Chan der krimi-
schen Tatarey den gewöhnlichen Tribut bezah-
len. Und wenn dieser der alten Gewohnheit
nach bezahlet wird: so soll derselbe verbunden
seyn, auf seiner Seite Friede, Freundschaft
und Gemeinschaft mit ihnen zu unterhalten;
und nicht zu gestatten, daß ihnen einiger
Schade oder einiges Unrecht zugefüget werde.
Eben dieses sollen auch der Kalga und die übri-
gen tatarischen Befehlhaber beobachten.
19. Wenn ein Feind gegen den König in
Polen den Krieg erkläret: so soll der Chan
der Tatarey verbunden seyn, mit einem Heere
demselben zu Hülfe zu kommen. So wollen
Wir auch noch ferner, daß in dem Falle, da
Wir einige Tatarn zu unsern Diensten nöthig
haben, dieselben auf ihrem Zuge durch Polen

unter-
keinen

19. Muhaͤmmed der IIII
Koſaken in Podolien, als ihre Unterthanen, abzutreten, und ſelbige der osma-
niſchen Pforte zu uͤbergeben. Den lipkiſchen Tatarn 21, die bisher Polen
[Spaltenumbruch]
11. Die Richter, die an den Grenzen be-
ſtellet ſind, ſollen nicht allein uͤber die unbe-
weglichen Guͤter Unſerer Unterthanen, ſondern
auch uͤber Sachen von geringerer Wichtigkeit,
zu urtheilen haben.
12. Die Einwohner von Kamjenjez, die
nach Eroberung dieſer Feſtung daſelbſt ver-
trieben worden ſind, ſollen die Freyheit haben,
wenn ſie wollen, wieder in ihr Vaterland
zuruͤck zu kommen, und in Podolien zu wohnen.
13. Weil auch die Einwohner von Ka-
mjenjez keiner andern Urſache wegen aus ihrem
Vaterlande entwichen ſind, als weil ſie keine
Kirchen haben: ſo ſoll denjenigen, die daſelbſt
geblieben, oder willens ſind, dahin zuruͤck
zu kehren, eine Kirche wiedergegeben werden.
Imgleichen verſtatten Wir den Chriſten von
dem lateiniſchen Bekenntniſſe eine Kirche in der
Feſtung Buar; und im Falle, daß dieſe zer-
ſtoͤret waͤre, koͤnnen ſie dieſelbe wieder auf-
bauen.
14. Eben dieſes ſoll auch zu Jaslowetſch
und Medſchibos geſchehen; nachdem Wir die-
jenigen Kirchen werden ausgeſuchet haben,
die in Mestſchide verwandelt werden ſollen.
15. Die Gefangenen, die waͤhrend des
Krieges genommen worden ſind, ſollen auf
beyden Seiten ausgewechſelt werden. Es ſoll
nicht mehr als ein Paſcha in Podolien ſeyn;
und die uͤbrigen Befehlhaber ſollen nicht aus
den lipkiſchen oder einiger andern Art Tatarn
genommen werden.
16. Die lipkiſchen Tatarn, die ſich nahe
[Spaltenumbruch]
an den Grenzen aufhalten, ſollen verbunden
ſeyn, ihre Wohnungen weiter von den Gren-
zen wegzuruͤcken.
17. Wenn in den alten Vertraͤgen einige
Artikel den gegenwaͤrtigen zuwider ſeyn ſollten:
ſo wollen Wir dieſelben hiermit aufgehoben,
das uͤbrige aber darinnen beſtaͤtiget haben.
Wir verſprechen auch, ſo lange der Koͤnig in
Polen, nebſt den Großen und Befehlhabern
dieſes Reiches, nichts gegen die Feſtungen,
benachbarten großen und kleinen Staͤdte,
Doͤrfer und das Gebiet, das unter Unſerer
Herrſchaft ſtehet, unternehmen; daß dieſelben
durch unſere ſiegreichen Heere, Paſchen und
Befehlhaber ſo wenig, als durch die Mol-
dauer, Tatarn von Dobrudſche, Akkjirman,
Daben und dem Dnjeper, auf einige Weiſe
beſchweret oder beleidiget werden ſollen.
18. Die Polen ſollen dem Chan der krimi-
ſchen Tatarey den gewoͤhnlichen Tribut bezah-
len. Und wenn dieſer der alten Gewohnheit
nach bezahlet wird: ſo ſoll derſelbe verbunden
ſeyn, auf ſeiner Seite Friede, Freundſchaft
und Gemeinſchaft mit ihnen zu unterhalten;
und nicht zu geſtatten, daß ihnen einiger
Schade oder einiges Unrecht zugefuͤget werde.
Eben dieſes ſollen auch der Kalga und die uͤbri-
gen tatariſchen Befehlhaber beobachten.
19. Wenn ein Feind gegen den Koͤnig in
Polen den Krieg erklaͤret: ſo ſoll der Chan
der Tatarey verbunden ſeyn, mit einem Heere
demſelben zu Huͤlfe zu kommen. So wollen
Wir auch noch ferner, daß in dem Falle, da
Wir einige Tatarn zu unſern Dienſten noͤthig
haben, dieſelben auf ihrem Zuge durch Polen

unter-
keinen
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[431/0539] 19. Muhaͤmmed der IIII Koſaken in Podolien, als ihre Unterthanen, abzutreten, und ſelbige der osma- niſchen Pforte zu uͤbergeben. Den lipkiſchen Tatarn ²¹ , die bisher Polen unter- 11. Die Richter, die an den Grenzen be- ſtellet ſind, ſollen nicht allein uͤber die unbe- weglichen Guͤter Unſerer Unterthanen, ſondern auch uͤber Sachen von geringerer Wichtigkeit, zu urtheilen haben. 12. Die Einwohner von Kamjenjez, die nach Eroberung dieſer Feſtung daſelbſt ver- trieben worden ſind, ſollen die Freyheit haben, wenn ſie wollen, wieder in ihr Vaterland zuruͤck zu kommen, und in Podolien zu wohnen. 13. Weil auch die Einwohner von Ka- mjenjez keiner andern Urſache wegen aus ihrem Vaterlande entwichen ſind, als weil ſie keine Kirchen haben: ſo ſoll denjenigen, die daſelbſt geblieben, oder willens ſind, dahin zuruͤck zu kehren, eine Kirche wiedergegeben werden. Imgleichen verſtatten Wir den Chriſten von dem lateiniſchen Bekenntniſſe eine Kirche in der Feſtung Buar; und im Falle, daß dieſe zer- ſtoͤret waͤre, koͤnnen ſie dieſelbe wieder auf- bauen. 14. Eben dieſes ſoll auch zu Jaslowetſch und Medſchibos geſchehen; nachdem Wir die- jenigen Kirchen werden ausgeſuchet haben, die in Mestſchide verwandelt werden ſollen. 15. Die Gefangenen, die waͤhrend des Krieges genommen worden ſind, ſollen auf beyden Seiten ausgewechſelt werden. Es ſoll nicht mehr als ein Paſcha in Podolien ſeyn; und die uͤbrigen Befehlhaber ſollen nicht aus den lipkiſchen oder einiger andern Art Tatarn genommen werden. 16. Die lipkiſchen Tatarn, die ſich nahe an den Grenzen aufhalten, ſollen verbunden ſeyn, ihre Wohnungen weiter von den Gren- zen wegzuruͤcken. 17. Wenn in den alten Vertraͤgen einige Artikel den gegenwaͤrtigen zuwider ſeyn ſollten: ſo wollen Wir dieſelben hiermit aufgehoben, das uͤbrige aber darinnen beſtaͤtiget haben. Wir verſprechen auch, ſo lange der Koͤnig in Polen, nebſt den Großen und Befehlhabern dieſes Reiches, nichts gegen die Feſtungen, benachbarten großen und kleinen Staͤdte, Doͤrfer und das Gebiet, das unter Unſerer Herrſchaft ſtehet, unternehmen; daß dieſelben durch unſere ſiegreichen Heere, Paſchen und Befehlhaber ſo wenig, als durch die Mol- dauer, Tatarn von Dobrudſche, Akkjirman, Daben und dem Dnjeper, auf einige Weiſe beſchweret oder beleidiget werden ſollen. 18. Die Polen ſollen dem Chan der krimi- ſchen Tatarey den gewoͤhnlichen Tribut bezah- len. Und wenn dieſer der alten Gewohnheit nach bezahlet wird: ſo ſoll derſelbe verbunden ſeyn, auf ſeiner Seite Friede, Freundſchaft und Gemeinſchaft mit ihnen zu unterhalten; und nicht zu geſtatten, daß ihnen einiger Schade oder einiges Unrecht zugefuͤget werde. Eben dieſes ſollen auch der Kalga und die uͤbri- gen tatariſchen Befehlhaber beobachten. 19. Wenn ein Feind gegen den Koͤnig in Polen den Krieg erklaͤret: ſo ſoll der Chan der Tatarey verbunden ſeyn, mit einem Heere demſelben zu Huͤlfe zu kommen. So wollen Wir auch noch ferner, daß in dem Falle, da Wir einige Tatarn zu unſern Dienſten noͤthig haben, dieſelben auf ihrem Zuge durch Polen keinen

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Zitationshilfe: Dimitrie [Moldau, Woiwode], (Cantemir, Dimitrie): Geschichte des osmanischen Reichs nach seinem Anwachse und Abnehmen. Hamburg, 1745, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cantemir_geschichte_1745/539>, abgerufen am 22.11.2024.