Das dreizehnte Stük von dem Schieferbergwerk bei Rothenburg etc.
§. 23.
Man machet in einem Jahr, statt sonst 4 bis 5-, nur noch 2000 Centner Ku- pfer, und 1000 Mark Silber. Ein Centner Kupfer wird mit 261/2-, eine Mark Sil- ber aber mit 12 2/3 Thaler bezahlt.
§. 24.
Die Lohnungen werden alle vier Wochen, nach dem gehaltenen Verlesen, ausbe- zahlet. Die Ausbeute soll sich in einem Jahr, wann das Werk im völligen Umgang ist, auf 5000 Thaler erstrekken. Ehedessen, da Gollwiz noch in dem Gang ware, er- strekte sich dieselbe auf 15 bis 20,000 Thaler.
Die sechste Abhandlung von den Rechten dieses Werks.
§. 25.
Weil das Bergamt in allen Sachen die Direction hat: So ist es alle Sonn- abeud versamlet, mithin von allen andern Civilgerichten abgesondert.
§. 26.
Das Werk selbst, welches im königlich preusischen Land lieget, wird von einer Gewerkschaft betrieben, die auf die Metalle in dem Magdeburgmansfeldischen beliehen ist, und daher die magdeburgmansfeldische Erz- und Schiefergewerkschaft genen- net wird. Sie ist mit der freien Factorei, dem Bierbrauen, Brandeweinbrennen, Bakken und Schlachten begnadiget. Die Bergwerksverwande sind auser diesem auch von dem Accis, und allen andern auserordentlichen Abgaben befreiet: Besizzen diesel- be hingegen Grundstükke; So müssen sie die darauf ruhende Steuern entrichten.
§. 27.
Die Gewerkschaft ist zwar verbunden dem Bergherrn den Zehnden zu entrichten: Weil aber dieses Werk, wegen den theuren Materialien in der Ausbeute zurükgekom- men ist; So bezahlt dieselbe alle Jahr nur einen gewissen Canon, welcher 3000 Thaler ausmacht. Die Gewerken an sich selbst verteilen das ganze Werk in 400 Teile: Nach der Zahl der Bergteile, die ein Gewerke besizzet, wird ihm also die Ausbeute zugerech- net, aber auch die Zubuse, wann das Werk Schaden bauet.
Das
Das dreizehnte Stuͤk von dem Schieferbergwerk bei Rothenburg ꝛc.
§. 23.
Man machet in einem Jahr, ſtatt ſonſt 4 bis 5-, nur noch 2000 Centner Ku- pfer, und 1000 Mark Silber. Ein Centner Kupfer wird mit 26½-, eine Mark Sil- ber aber mit 12⅔ Thaler bezahlt.
§. 24.
Die Lohnungen werden alle vier Wochen, nach dem gehaltenen Verleſen, ausbe- zahlet. Die Ausbeute ſoll ſich in einem Jahr, wann das Werk im voͤlligen Umgang iſt, auf 5000 Thaler erſtrekken. Ehedeſſen, da Gollwiz noch in dem Gang ware, er- ſtrekte ſich dieſelbe auf 15 bis 20,000 Thaler.
Die ſechste Abhandlung von den Rechten dieſes Werks.
§. 25.
Weil das Bergamt in allen Sachen die Direction hat: So iſt es alle Sonn- abeud verſamlet, mithin von allen andern Civilgerichten abgeſondert.
§. 26.
Das Werk ſelbſt, welches im koͤniglich preuſiſchen Land lieget, wird von einer Gewerkſchaft betrieben, die auf die Metalle in dem Magdeburgmansfeldiſchen beliehen iſt, und daher die magdeburgmansfeldiſche Erz- und Schiefergewerkſchaft genen- net wird. Sie iſt mit der freien Factorei, dem Bierbrauen, Brandeweinbrennen, Bakken und Schlachten begnadiget. Die Bergwerksverwande ſind auſer dieſem auch von dem Accis, und allen andern auſerordentlichen Abgaben befreiet: Beſizzen dieſel- be hingegen Grundſtuͤkke; So muͤſſen ſie die darauf ruhende Steuern entrichten.
§. 27.
Die Gewerkſchaft iſt zwar verbunden dem Bergherrn den Zehnden zu entrichten: Weil aber dieſes Werk, wegen den theuren Materialien in der Ausbeute zuruͤkgekom- men iſt; So bezahlt dieſelbe alle Jahr nur einen gewiſſen Canon, welcher 3000 Thaler ausmacht. Die Gewerken an ſich ſelbſt verteilen das ganze Werk in 400 Teile: Nach der Zahl der Bergteile, die ein Gewerke beſizzet, wird ihm alſo die Ausbeute zugerech- net, aber auch die Zubuſe, wann das Werk Schaden bauet.
Das
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Das dreizehnte Stuͤk von dem Schieferbergwerk bei Rothenburg ꝛc.
§. 23.
Man machet in einem Jahr, ſtatt ſonſt 4 bis 5-, nur noch 2000 Centner Ku-
pfer, und 1000 Mark Silber. Ein Centner Kupfer wird mit 26½-, eine Mark Sil-
ber aber mit 12⅔ Thaler bezahlt.
§. 24.
Die Lohnungen werden alle vier Wochen, nach dem gehaltenen Verleſen, ausbe-
zahlet. Die Ausbeute ſoll ſich in einem Jahr, wann das Werk im voͤlligen Umgang
iſt, auf 5000 Thaler erſtrekken. Ehedeſſen, da Gollwiz noch in dem Gang ware, er-
ſtrekte ſich dieſelbe auf 15 bis 20,000 Thaler.
Die ſechste Abhandlung
von den Rechten dieſes Werks.
§. 25.
Weil das Bergamt in allen Sachen die Direction hat: So iſt es alle Sonn-
abeud verſamlet, mithin von allen andern Civilgerichten abgeſondert.
§. 26.
Das Werk ſelbſt, welches im koͤniglich preuſiſchen Land lieget, wird von einer
Gewerkſchaft betrieben, die auf die Metalle in dem Magdeburgmansfeldiſchen beliehen
iſt, und daher die magdeburgmansfeldiſche Erz- und Schiefergewerkſchaft genen-
net wird. Sie iſt mit der freien Factorei, dem Bierbrauen, Brandeweinbrennen,
Bakken und Schlachten begnadiget. Die Bergwerksverwande ſind auſer dieſem auch
von dem Accis, und allen andern auſerordentlichen Abgaben befreiet: Beſizzen dieſel-
be hingegen Grundſtuͤkke; So muͤſſen ſie die darauf ruhende Steuern entrichten.
§. 27.
Die Gewerkſchaft iſt zwar verbunden dem Bergherrn den Zehnden zu entrichten:
Weil aber dieſes Werk, wegen den theuren Materialien in der Ausbeute zuruͤkgekom-
men iſt; So bezahlt dieſelbe alle Jahr nur einen gewiſſen Canon, welcher 3000 Thaler
ausmacht. Die Gewerken an ſich ſelbſt verteilen das ganze Werk in 400 Teile: Nach
der Zahl der Bergteile, die ein Gewerke beſizzet, wird ihm alſo die Ausbeute zugerech-
net, aber auch die Zubuſe, wann das Werk Schaden bauet.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/286>, abgerufen am 23.02.2025.
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