Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767.von dem Schieferbergwerk bei Sangerhausen. Die fünfte Abhandlung von der Wirthschaft bei diesem Werk. §. 23. Die Bergamtsbediente bestehen in dem Bergrichter, dem Bergvogt, oder dem iedes- §. 24. Zu den übrigen Bedienten gehöret der Hüttenmeister, der Ober- und zwei Unter- §. 25. Bei denen Gruben arbeiten ohngefähr 72 Mann. Den Lohn, welchen sie bekom- §. 26. Jch habe §. 5. den Preis des Holzes und der Kohlen schon bemerkt, und darum §. 27. Es komt ein Maas Fluß, welches gekauft wird, und 3 Centner enthält, bis auf §. 28. Alle Vierteliahr pfleget man nur auszulohnen: Wann aber sechs Wochen in dem §. 29. H h 2
von dem Schieferbergwerk bei Sangerhauſen. Die fuͤnfte Abhandlung von der Wirthſchaft bei dieſem Werk. §. 23. Die Bergamtsbediente beſtehen in dem Bergrichter, dem Bergvogt, oder dem iedes- §. 24. Zu den uͤbrigen Bedienten gehoͤret der Huͤttenmeiſter, der Ober- und zwei Unter- §. 25. Bei denen Gruben arbeiten ohngefaͤhr 72 Mann. Den Lohn, welchen ſie bekom- §. 26. Jch habe §. 5. den Preis des Holzes und der Kohlen ſchon bemerkt, und darum §. 27. Es komt ein Maas Fluß, welches gekauft wird, und 3 Centner enthaͤlt, bis auf §. 28. Alle Vierteliahr pfleget man nur auszulohnen: Wann aber ſechs Wochen in dem §. 29. H h 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0263" n="243"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">von dem Schieferbergwerk bei Sangerhauſen.</hi> </fw><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Die fuͤnfte Abhandlung<lb/> von der Wirthſchaft bei dieſem Werk.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 23.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie Bergamtsbediente beſtehen in dem Bergrichter, dem Bergvogt, oder dem iedes-<lb/> maligen Burgemeiſter der Stadt Sangerhauſen, dem Bergſchreiber, als Stadt-<lb/> ſchreiber, dem Schichtmeiſter und dem Geſchwohrnen. Der erſte bekomt iaͤhrlich 50-,<lb/> der zweete 24-, und der dritte 12 Thaler. Der Schichtmeiſter empfaͤngt, nebſt dem<lb/> freien Holz, und der Wohnung woͤchentlich 5-, der Geſchwohrne aber 4 Thaler.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 24.</head><lb/> <p>Zu den uͤbrigen Bedienten gehoͤret der Huͤttenmeiſter, der Ober- und zwei Unter-<lb/> ſteiger. Dem erſtern werden woͤchentlich 2 Thaler, dem andern aber 2 Thaler 2 Gute-<lb/> groſchen gereichet, beide aber bekommen noch auſer dieſem frei Holz, Licht und Woh-<lb/> nung. Einem Unterſteiger wird woͤchentlich nur 1½ Thaler bezahlt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 25.</head><lb/> <p>Bei denen Gruben arbeiten ohngefaͤhr 72 Mann. Den Lohn, welchen ſie bekom-<lb/> men, habe ich §. 13. ſchon angezeigt. Sie foͤrdern in einem ganzen Jahr ohngefaͤhr<lb/> 14- bis 1500 Fuder Schiefern. Es bekomt ein Schmelzer woͤchentlich 1½ Thaler, ein<lb/> Vorlaͤufer 1 Thaler und 6 Gutegroſchen, ein Tagloͤhner aber 1 Thaler. Von einem<lb/> Centner Kupfer gaarzumachen bezahlet man mit Jnbegrif des Zuhaltens 5½ Gute-<lb/> groſchen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 26.</head><lb/> <p>Jch habe §. 5. den Preis des Holzes und der Kohlen ſchon bemerkt, und darum<lb/> habe ich es nicht noͤtig, daß ich mich hier noch damit aufhalte.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 27.</head><lb/> <p>Es komt ein Maas Fluß, welches gekauft wird, und 3 Centner enthaͤlt, bis auf<lb/> die Huͤtte 20 Gutegroſchen zu ſtehen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 28.</head><lb/> <p>Alle Vierteliahr pfleget man nur auszulohnen: Wann aber ſechs Wochen in dem<lb/> Quartal verfloſſen ſind; So bezahlt man einſtweiln auf Abſchlag.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="sig">H h 2</fw> <fw place="bottom" type="catch">§. 29.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [243/0263]
von dem Schieferbergwerk bei Sangerhauſen.
Die fuͤnfte Abhandlung
von der Wirthſchaft bei dieſem Werk.
§. 23.
Die Bergamtsbediente beſtehen in dem Bergrichter, dem Bergvogt, oder dem iedes-
maligen Burgemeiſter der Stadt Sangerhauſen, dem Bergſchreiber, als Stadt-
ſchreiber, dem Schichtmeiſter und dem Geſchwohrnen. Der erſte bekomt iaͤhrlich 50-,
der zweete 24-, und der dritte 12 Thaler. Der Schichtmeiſter empfaͤngt, nebſt dem
freien Holz, und der Wohnung woͤchentlich 5-, der Geſchwohrne aber 4 Thaler.
§. 24.
Zu den uͤbrigen Bedienten gehoͤret der Huͤttenmeiſter, der Ober- und zwei Unter-
ſteiger. Dem erſtern werden woͤchentlich 2 Thaler, dem andern aber 2 Thaler 2 Gute-
groſchen gereichet, beide aber bekommen noch auſer dieſem frei Holz, Licht und Woh-
nung. Einem Unterſteiger wird woͤchentlich nur 1½ Thaler bezahlt.
§. 25.
Bei denen Gruben arbeiten ohngefaͤhr 72 Mann. Den Lohn, welchen ſie bekom-
men, habe ich §. 13. ſchon angezeigt. Sie foͤrdern in einem ganzen Jahr ohngefaͤhr
14- bis 1500 Fuder Schiefern. Es bekomt ein Schmelzer woͤchentlich 1½ Thaler, ein
Vorlaͤufer 1 Thaler und 6 Gutegroſchen, ein Tagloͤhner aber 1 Thaler. Von einem
Centner Kupfer gaarzumachen bezahlet man mit Jnbegrif des Zuhaltens 5½ Gute-
groſchen.
§. 26.
Jch habe §. 5. den Preis des Holzes und der Kohlen ſchon bemerkt, und darum
habe ich es nicht noͤtig, daß ich mich hier noch damit aufhalte.
§. 27.
Es komt ein Maas Fluß, welches gekauft wird, und 3 Centner enthaͤlt, bis auf
die Huͤtte 20 Gutegroſchen zu ſtehen.
§. 28.
Alle Vierteliahr pfleget man nur auszulohnen: Wann aber ſechs Wochen in dem
Quartal verfloſſen ſind; So bezahlt man einſtweiln auf Abſchlag.
§. 29.
H h 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |