welche Ausbeute geben, beständig ein gewisser Vorrath von Erzen, damit sie nicht auf einmal er- schöpft, oder auf den Raub gebauet werden, wie man in der Sprache der Bergleute zu reden pfleget.
Die siebende Abhandlung. von den Rechten dieser Werke.
§. 133.
Die Direction bei diesen Bergwerken komt dem Bergamt zu Klausthal zu. Es sind diesem alle Bergbediente, und selbst die Rathsbediente und Bürger unter- geben: Denn es erhalten alle Räthe in denen Bergstädten von denen Berghaupt- leuten ihre iährliche Bestättigung, daher sie dann auch alle das verordnen können, was zu dem Besten des Bergbaues abzwekket. Jn dem 91. und 92. §. des 8. St. habe ich schon Mehreres von den Befugnissen der Bergämter an dem Haarz, und von den Frei- heiten der Bergwerksverwanden erwehnet.
§. 134.
Die meiste und fast alle Gruben an dem Haarz, auser dem Thurmrosenhof, wer- den von denen dazu berechtigten und beliehenen, Gesellschaften betrieben, die auf Ge- winn und Verlust bauen, und Gewerkschaften genennet werden. Sie schiesen die dazu erforderliche Kosten, dagegen aber rechnet man ihnen, nach dem Maas der herausgebrachten Metalle, und des daher entspringenden Geldbetrags (§. 121.), alle Quartal die Ausbeute oder die Zubuse zu. Denen Gruben, die inzwischen, wegen dem grosen Kostenaufwand, nicht in Ausbeute kommen können, aber viele Hofnung vor sich haben, pflegt man auf Gutfinden des Bergamts aus dem Zehnden einen Vorschuß zu thun. Die Ge- werken haben mit dem Bergbau, nach seinem ganzen Umfang, ganz und gar nichts zu schaffen, weil dieser lediglich der weislichen Anordnung des Bergamts übertragen ist, wel- ches alle Sonnabend versamlet ist, wobei dann der Berghauptmann, oder in des- sen Abwesenheit der Zehndner vorsizzet. Weil gar zu selten eine Privatperson die grose Kosten eines Grubenbaues allein übernimt: So hat man schon in den ältern Zeiten die Einrichtung bei denen Gruben gemacht, daß dieselbe in 130 Teile geteilt werden, welche man Kuxen zu nennen pfleget, die dann unter viele Teilhaber ausge- teilet werden können. Man machet iedoch bei dieser Einteilung einen Unterscheid, und teilt die Gruben, so lang sie noch in Zubuse stehen, nur in 124-, so bald sie aber in Ausbeute kommen, in 130 Kuxen. Es geschiehet dieses um deswillen, weil man dem Landes- oder dem Bergherrn vier-, der Kirche eine- und der Kämmerei auch eine Kuxe frei zu bauen gewohnt ist. Die sich in die Kuxen bei einem Bau verteilte Gewerken empfangen also ihre Ausbeute, oder sie bezahlen ihre Zubusen nach der Zahl der ihnen gewährten Kuxen. Wann die Gewerken ihre Zubusen bei dem Ablauf des Quartals nicht bezahlen: So werden sie in Numer 2 des folgenden Quartals retardiret, in
dem
Das neunte Stuͤk
welche Ausbeute geben, beſtaͤndig ein gewiſſer Vorrath von Erzen, damit ſie nicht auf einmal er- ſchoͤpft, oder auf den Raub gebauet werden, wie man in der Sprache der Bergleute zu reden pfleget.
Die ſiebende Abhandlung. von den Rechten dieſer Werke.
§. 133.
Die Direction bei dieſen Bergwerken komt dem Bergamt zu Klausthal zu. Es ſind dieſem alle Bergbediente, und ſelbſt die Rathsbediente und Buͤrger unter- geben: Denn es erhalten alle Raͤthe in denen Bergſtaͤdten von denen Berghaupt- leuten ihre iaͤhrliche Beſtaͤttigung, daher ſie dann auch alle das verordnen koͤnnen, was zu dem Beſten des Bergbaues abzwekket. Jn dem 91. und 92. §. des 8. St. habe ich ſchon Mehreres von den Befugniſſen der Bergaͤmter an dem Haarz, und von den Frei- heiten der Bergwerksverwanden erwehnet.
§. 134.
Die meiſte und faſt alle Gruben an dem Haarz, auſer dem Thurmroſenhof, wer- den von denen dazu berechtigten und beliehenen, Geſellſchaften betrieben, die auf Ge- winn und Verluſt bauen, und Gewerkſchaften genennet werden. Sie ſchieſen die dazu erforderliche Koſten, dagegen aber rechnet man ihnen, nach dem Maas der herausgebrachten Metalle, und des daher entſpringenden Geldbetrags (§. 121.), alle Quartal die Ausbeute oder die Zubuſe zu. Denen Gruben, die inzwiſchen, wegen dem groſen Koſtenaufwand, nicht in Ausbeute kommen koͤnnen, aber viele Hofnung vor ſich haben, pflegt man auf Gutfinden des Bergamts aus dem Zehnden einen Vorſchuß zu thun. Die Ge- werken haben mit dem Bergbau, nach ſeinem ganzen Umfang, ganz und gar nichts zu ſchaffen, weil dieſer lediglich der weislichen Anordnung des Bergamts uͤbertragen iſt, wel- ches alle Sonnabend verſamlet iſt, wobei dann der Berghauptmann, oder in deſ- ſen Abweſenheit der Zehndner vorſizzet. Weil gar zu ſelten eine Privatperſon die groſe Koſten eines Grubenbaues allein uͤbernimt: So hat man ſchon in den aͤltern Zeiten die Einrichtung bei denen Gruben gemacht, daß dieſelbe in 130 Teile geteilt werden, welche man Kuxen zu nennen pfleget, die dann unter viele Teilhaber ausge- teilet werden koͤnnen. Man machet iedoch bei dieſer Einteilung einen Unterſcheid, und teilt die Gruben, ſo lang ſie noch in Zubuſe ſtehen, nur in 124-, ſo bald ſie aber in Ausbeute kommen, in 130 Kuxen. Es geſchiehet dieſes um deswillen, weil man dem Landes- oder dem Bergherrn vier-, der Kirche eine- und der Kaͤmmerei auch eine Kuxe frei zu bauen gewohnt iſt. Die ſich in die Kuxen bei einem Bau verteilte Gewerken empfangen alſo ihre Ausbeute, oder ſie bezahlen ihre Zubuſen nach der Zahl der ihnen gewaͤhrten Kuxen. Wann die Gewerken ihre Zubuſen bei dem Ablauf des Quartals nicht bezahlen: So werden ſie in Numer 2 des folgenden Quartals retardiret, in
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Das neunte Stuͤk
welche Ausbeute geben, beſtaͤndig ein gewiſſer Vorrath von Erzen, damit ſie nicht auf einmal er-
ſchoͤpft, oder auf den Raub gebauet werden, wie man in der Sprache der Bergleute zu reden
pfleget.
Die ſiebende Abhandlung.
von den Rechten dieſer Werke.
§. 133.
Die Direction bei dieſen Bergwerken komt dem Bergamt zu Klausthal zu. Es
ſind dieſem alle Bergbediente, und ſelbſt die Rathsbediente und Buͤrger unter-
geben: Denn es erhalten alle Raͤthe in denen Bergſtaͤdten von denen Berghaupt-
leuten ihre iaͤhrliche Beſtaͤttigung, daher ſie dann auch alle das verordnen koͤnnen, was
zu dem Beſten des Bergbaues abzwekket. Jn dem 91. und 92. §. des 8. St. habe ich
ſchon Mehreres von den Befugniſſen der Bergaͤmter an dem Haarz, und von den Frei-
heiten der Bergwerksverwanden erwehnet.
§. 134.
Die meiſte und faſt alle Gruben an dem Haarz, auſer dem Thurmroſenhof, wer-
den von denen dazu berechtigten und beliehenen, Geſellſchaften betrieben, die auf Ge-
winn und Verluſt bauen, und Gewerkſchaften genennet werden. Sie ſchieſen die
dazu erforderliche Koſten, dagegen aber rechnet man ihnen, nach dem Maas der
herausgebrachten Metalle, und des daher entſpringenden Geldbetrags (§. 121.), alle
Quartal die Ausbeute oder die Zubuſe zu. Denen Gruben, die inzwiſchen, wegen dem groſen
Koſtenaufwand, nicht in Ausbeute kommen koͤnnen, aber viele Hofnung vor ſich haben, pflegt
man auf Gutfinden des Bergamts aus dem Zehnden einen Vorſchuß zu thun. Die Ge-
werken haben mit dem Bergbau, nach ſeinem ganzen Umfang, ganz und gar nichts zu
ſchaffen, weil dieſer lediglich der weislichen Anordnung des Bergamts uͤbertragen iſt, wel-
ches alle Sonnabend verſamlet iſt, wobei dann der Berghauptmann, oder in deſ-
ſen Abweſenheit der Zehndner vorſizzet. Weil gar zu ſelten eine Privatperſon die
groſe Koſten eines Grubenbaues allein uͤbernimt: So hat man ſchon in den aͤltern
Zeiten die Einrichtung bei denen Gruben gemacht, daß dieſelbe in 130 Teile geteilt
werden, welche man Kuxen zu nennen pfleget, die dann unter viele Teilhaber ausge-
teilet werden koͤnnen. Man machet iedoch bei dieſer Einteilung einen Unterſcheid, und
teilt die Gruben, ſo lang ſie noch in Zubuſe ſtehen, nur in 124-, ſo bald ſie aber in
Ausbeute kommen, in 130 Kuxen. Es geſchiehet dieſes um deswillen, weil man dem
Landes- oder dem Bergherrn vier-, der Kirche eine- und der Kaͤmmerei auch eine Kuxe
frei zu bauen gewohnt iſt. Die ſich in die Kuxen bei einem Bau verteilte Gewerken
empfangen alſo ihre Ausbeute, oder ſie bezahlen ihre Zubuſen nach der Zahl der ihnen
gewaͤhrten Kuxen. Wann die Gewerken ihre Zubuſen bei dem Ablauf des Quartals
nicht bezahlen: So werden ſie in Numer 2 des folgenden Quartals retardiret, in
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/234>, abgerufen am 23.02.2025.
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