regelwidrig gehandelt, so sei für jede die (strafbare) Ursache des Erfolgs begründet. -- Der Zeitpunkt, zu welchem gehandelt wurde, muß jedoch jedenfalls als gleichgültig erscheinen, und es könnte vielmehr nur darauf ankommen, ob sich die Wirksamkeit der regelwidriger Handlung -- sie sei die frühere, spätere oder eine gleichzeitige -- früher oder später oder gleichzeitig zur Geltung gebracht hat, als die- jenige der andern regelwidrigen Handlung. Dann aber würde, wenn die Wirksamkeiten solcher regelwidriger Hand- lungen, bevor die eine oder die andere das bedrohte Object erreichen konnte, sich vereinigt haben und nunmehr erst zum Ziele gelangen, wegen Gleichzeitigkeit der Wirksamkeiten stets in jeder Handlung, die Ursache des Erfolgs liegen. Und dies müßte sogar auch in dem Falle, wenn die eine Wirk- samkeit bereits das bedrohte Object getroffen hat, als sich die andere hinzugesellte, bezüglich Dessen angenommen werden, was nach der stattgefundenen Vereinigung der beiden Wirk- samkeiten noch gemeinsam -- gleichzeitig -- von denselben herbeigeführt wurde. Haben hiernach zwei Personen unab- hängig von einander, die eine von der Land-, die andere von der Wasserseite her, den Damm durchbrochen, so würden sie beide für die durch ihre vereinigte, gleichzeitige, Wirk- samkeit herbeigeführte Vollendung haftbar sein. Ebenso wenn, ohne von einander etwas zu wissen, A dem C 500 für die Vornahme eines Verbrechens bietet, sodann B, während C noch deliberirt, demselben die gleiche Offerte macht, und nunmehr durch das Gebot von 1000 der Ent- schluß herbeigeführt wird. Damit wäre man denn aber zu der, von v. Bar selbst bestrittenen, Ansicht gelangt, daß schon das Gewollthaben der eigenen Mitwirksamkeit und des Erfolgs die Haftbarkeit für Vollendung nach sich zieht, sollten selbst die andern zu der eigenen hinzugetretenen Mitwirksamkeiten
regelwidrig gehandelt, ſo ſei für jede die (ſtrafbare) Urſache des Erfolgs begründet. — Der Zeitpunkt, zu welchem gehandelt wurde, muß jedoch jedenfalls als gleichgültig erſcheinen, und es könnte vielmehr nur darauf ankommen, ob ſich die Wirkſamkeit der regelwidriger Handlung — ſie ſei die frühere, ſpätere oder eine gleichzeitige — früher oder ſpäter oder gleichzeitig zur Geltung gebracht hat, als die- jenige der andern regelwidrigen Handlung. Dann aber würde, wenn die Wirkſamkeiten ſolcher regelwidriger Hand- lungen, bevor die eine oder die andere das bedrohte Object erreichen konnte, ſich vereinigt haben und nunmehr erſt zum Ziele gelangen, wegen Gleichzeitigkeit der Wirkſamkeiten ſtets in jeder Handlung, die Urſache des Erfolgs liegen. Und dies müßte ſogar auch in dem Falle, wenn die eine Wirk- ſamkeit bereits das bedrohte Object getroffen hat, als ſich die andere hinzugeſellte, bezüglich Deſſen angenommen werden, was nach der ſtattgefundenen Vereinigung der beiden Wirk- ſamkeiten noch gemeinſam — gleichzeitig — von denſelben herbeigeführt wurde. Haben hiernach zwei Perſonen unab- hängig von einander, die eine von der Land-, die andere von der Waſſerſeite her, den Damm durchbrochen, ſo würden ſie beide für die durch ihre vereinigte, gleichzeitige, Wirk- ſamkeit herbeigeführte Vollendung haftbar ſein. Ebenſo wenn, ohne von einander etwas zu wiſſen, A dem C 500 für die Vornahme eines Verbrechens bietet, ſodann B, während C noch deliberirt, demſelben die gleiche Offerte macht, und nunmehr durch das Gebot von 1000 der Ent- ſchluß herbeigeführt wird. Damit wäre man denn aber zu der, von v. Bar ſelbſt beſtrittenen, Anſicht gelangt, daß ſchon das Gewollthaben der eigenen Mitwirkſamkeit und des Erfolgs die Haftbarkeit für Vollendung nach ſich zieht, ſollten ſelbſt die andern zu der eigenen hinzugetretenen Mitwirkſamkeiten
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regelwidrig gehandelt, ſo ſei für jede die (ſtrafbare) Urſache
des Erfolgs begründet. — Der Zeitpunkt, zu welchem
gehandelt wurde, muß jedoch jedenfalls als gleichgültig
erſcheinen, und es könnte vielmehr nur darauf ankommen, ob
ſich die Wirkſamkeit der regelwidriger Handlung — ſie ſei
die frühere, ſpätere oder eine gleichzeitige — früher oder
ſpäter oder gleichzeitig zur Geltung gebracht hat, als die-
jenige der andern regelwidrigen Handlung. Dann aber
würde, wenn die Wirkſamkeiten ſolcher regelwidriger Hand-
lungen, bevor die eine oder die andere das bedrohte Object
erreichen konnte, ſich vereinigt haben und nunmehr erſt zum
Ziele gelangen, wegen Gleichzeitigkeit der Wirkſamkeiten ſtets
in jeder Handlung, die Urſache des Erfolgs liegen. Und
dies müßte ſogar auch in dem Falle, wenn die eine Wirk-
ſamkeit bereits das bedrohte Object getroffen hat, als ſich die
andere hinzugeſellte, bezüglich Deſſen angenommen werden,
was nach der ſtattgefundenen Vereinigung der beiden Wirk-
ſamkeiten noch gemeinſam — gleichzeitig — von denſelben
herbeigeführt wurde. Haben hiernach zwei Perſonen unab-
hängig von einander, die eine von der Land-, die andere
von der Waſſerſeite her, den Damm durchbrochen, ſo würden
ſie beide für die durch ihre vereinigte, gleichzeitige, Wirk-
ſamkeit herbeigeführte Vollendung haftbar ſein. Ebenſo
wenn, ohne von einander etwas zu wiſſen, A dem C 500
für die Vornahme eines Verbrechens bietet, ſodann B,
während C noch deliberirt, demſelben die gleiche Offerte
macht, und nunmehr durch das Gebot von 1000 der Ent-
ſchluß herbeigeführt wird. Damit wäre man denn aber zu der,
von v. Bar ſelbſt beſtrittenen, Anſicht gelangt, daß ſchon das
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/72>, abgerufen am 22.07.2024.
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