Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite

geschrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch so zahl-
reich sein, unter keinen Umständen mit der Strafe über-
schritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder
gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die
Gesundheit unter Strafe gestellt wird, um hier die auch ohne
Erfolg gebliebene Fahrlässigkeit bestrafen zu können; wenn
ferner bei der Sachbeschädigung die befriedeten Gegen-
stände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre
Gefängniß, unter einen Paragraphen zusammengefaßt werden,
zugleich für concurrirende Sachbeschädigungen und Sach-
beschädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres,
überhaupt nicht zu überschreitendes, Maximum vorgesehen,
und die Fahrlässigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher
Handlungen -- sie mag einen Erfolg verursacht haben oder
nicht -- mit Strafe bedroht wird, so dürften auch die von
dem Strafgesetzbuche besonders hervorgehobenen für Leben,
Gesundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen
und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen zulassen.



IV. Zusammentreffen der causalen Thätigkeit
mehrerer Personen.

Es ist bereits erörtert worden, daß die auch nur
mitwirkende Ursache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber,
um für denselben haftbar zu werden, der Willenszusammen-
hang des Thäters nicht unterbrochen worden sein darf, der-

geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl-
reich ſein, unter keinen Umſtänden mit der Strafe über-
ſchritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder
gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die
Geſundheit unter Strafe geſtellt wird, um hier die auch ohne
Erfolg gebliebene Fahrläſſigkeit beſtrafen zu können; wenn
ferner bei der Sachbeſchädigung die befriedeten Gegen-
ſtände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre
Gefängniß, unter einen Paragraphen zuſammengefaßt werden,
zugleich für concurrirende Sachbeſchädigungen und Sach-
beſchädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres,
überhaupt nicht zu überſchreitendes, Maximum vorgeſehen,
und die Fahrläſſigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher
Handlungen — ſie mag einen Erfolg verurſacht haben oder
nicht — mit Strafe bedroht wird, ſo dürften auch die von
dem Strafgeſetzbuche beſonders hervorgehobenen für Leben,
Geſundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen
und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen
ſtrafrechtlichen Grundſätzen zulaſſen.



IV. Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit
mehrerer Perſonen.

Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur
mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber,
um für denſelben haftbar zu werden, der Willenszuſammen-
hang des Thäters nicht unterbrochen worden ſein darf, der-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0070" n="66"/>
ge&#x017F;chrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch &#x017F;o zahl-<lb/>
reich &#x017F;ein, unter keinen Um&#x017F;tänden mit der Strafe über-<lb/>
&#x017F;chritten werden darf, und nebenbei die Vornahme <hi rendition="#g">jeder</hi><lb/>
gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die<lb/>
Ge&#x017F;undheit unter Strafe ge&#x017F;tellt wird, um hier die auch ohne<lb/>
Erfolg gebliebene Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit be&#x017F;trafen zu können; wenn<lb/>
ferner bei der <hi rendition="#g">Sachbe&#x017F;chädigung</hi> die befriedeten Gegen-<lb/>
&#x017F;tände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre<lb/>
Gefängniß, unter einen Paragraphen zu&#x017F;ammengefaßt werden,<lb/>
zugleich für concurrirende Sachbe&#x017F;chädigungen und Sach-<lb/>
be&#x017F;chädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres,<lb/>
überhaupt nicht zu über&#x017F;chreitendes, Maximum vorge&#x017F;ehen,<lb/>
und die Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher<lb/>
Handlungen &#x2014; &#x017F;ie mag einen Erfolg verur&#x017F;acht haben oder<lb/>
nicht &#x2014; mit Strafe bedroht wird, &#x017F;o dürften auch die von<lb/>
dem Strafge&#x017F;etzbuche <hi rendition="#g">be&#x017F;onders</hi> hervorgehobenen für Leben,<lb/>
Ge&#x017F;undheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen<lb/>
und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen<lb/>
&#x017F;trafrechtlichen Grund&#x017F;ätzen zula&#x017F;&#x017F;en.</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Zu&#x017F;ammentreffen der cau&#x017F;alen Thätigkeit<lb/>
mehrerer Per&#x017F;onen.</hi> </head><lb/>
        <p>Es i&#x017F;t bereits erörtert worden, daß die auch nur<lb/>
mitwirkende Ur&#x017F;ache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber,<lb/>
um für den&#x017F;elben haftbar zu werden, der Willenszu&#x017F;ammen-<lb/>
hang des Thäters nicht unterbrochen worden &#x017F;ein darf, der-<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[66/0070] geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl- reich ſein, unter keinen Umſtänden mit der Strafe über- ſchritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die Geſundheit unter Strafe geſtellt wird, um hier die auch ohne Erfolg gebliebene Fahrläſſigkeit beſtrafen zu können; wenn ferner bei der Sachbeſchädigung die befriedeten Gegen- ſtände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre Gefängniß, unter einen Paragraphen zuſammengefaßt werden, zugleich für concurrirende Sachbeſchädigungen und Sach- beſchädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres, überhaupt nicht zu überſchreitendes, Maximum vorgeſehen, und die Fahrläſſigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher Handlungen — ſie mag einen Erfolg verurſacht haben oder nicht — mit Strafe bedroht wird, ſo dürften auch die von dem Strafgeſetzbuche beſonders hervorgehobenen für Leben, Geſundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen ſtrafrechtlichen Grundſätzen zulaſſen. IV. Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit mehrerer Perſonen. Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber, um für denſelben haftbar zu werden, der Willenszuſammen- hang des Thäters nicht unterbrochen worden ſein darf, der-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/70
Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/70>, abgerufen am 25.11.2024.