stehend voraus, so haftet er -- abgesehen von Fahrlässigkeit, die ihm cumulativ bezüglich eines jeden dieser Erfolge zur Last fallen kann -- gerade so weit, als sein Wille reicht. Er kann beide Erfolge wollen, oder beide nichtwollen, oder einen bestimmten Erfolg mit Ausschluß des andern wollen; er kann aber auch alternativ den einen oder den andern Erfolg wollen, dergestalt daß nur einer, unbestimmt welcher, eintreten solle. Und zwar ist dieses letztere Wollen nach zwei Richtungen möglich, indem der Handelnde entweder zwar zunächst die Herbeiführung des einen Erfolgs beabsichtigt, eventuell aber, für den Fall dieser Erfolg nicht herbeigeführt werden sollte, den Eintritt des anderen haben will; oder aber es dem Handelnden einerlei ist, welcher der beiden Erfolge eintritt, wenn nur wirklich der eine oder der andere -- alternativ im engeren Sinne -- zur Existenz kommt.
Dieses alternative Wollen im engeren Sinne wird nur dann vorkommen können, wenn die beiden möglichen Erfolge der Vorstellung des Handelnden nach von der nämlichen strafrechtlichen Bedeutung sind. Jm Falle der strafrechtlichen Verschiedenheit der mehreren möglichen Erfolge wird jedoch stets nur von einem eventuell-alternativen Wollen die Rede sein können. Denn der Handelnde wird, da ihm seine ver- brecherische Handlung nicht Selbstzweck sondern nur Mittel zum Zweck ist, sicherlich den geringeren strafrechtlichen Erfolg vorziehen, wenn er ihm gerade so gut zum Ziele verhilft, wie der schwerere. Der entfliehende Wilddieb weiß, daß er sich schon dann in Sicherheit bringen werde, wenn er nur den Hund des ihn verfolgenden Försters erschieße. Jst er zugleich überzeugt, daß der Schuß, statt des Hundes, mit einiger Wahrscheinlichkeit den Förster tödten werde, so kann er sich, wie oben ausgeführt, diesem letzteren Erfolge gegenüber nicht gleichgültig verhalten. Er sieht sich vielmehr zu der
ſtehend voraus, ſo haftet er — abgeſehen von Fahrläſſigkeit, die ihm cumulativ bezüglich eines jeden dieſer Erfolge zur Laſt fallen kann — gerade ſo weit, als ſein Wille reicht. Er kann beide Erfolge wollen, oder beide nichtwollen, oder einen beſtimmten Erfolg mit Ausſchluß des andern wollen; er kann aber auch alternativ den einen oder den andern Erfolg wollen, dergeſtalt daß nur einer, unbeſtimmt welcher, eintreten ſolle. Und zwar iſt dieſes letztere Wollen nach zwei Richtungen möglich, indem der Handelnde entweder zwar zunächſt die Herbeiführung des einen Erfolgs beabſichtigt, eventuell aber, für den Fall dieſer Erfolg nicht herbeigeführt werden ſollte, den Eintritt des anderen haben will; oder aber es dem Handelnden einerlei iſt, welcher der beiden Erfolge eintritt, wenn nur wirklich der eine oder der andere — alternativ im engeren Sinne — zur Exiſtenz kommt.
Dieſes alternative Wollen im engeren Sinne wird nur dann vorkommen können, wenn die beiden möglichen Erfolge der Vorſtellung des Handelnden nach von der nämlichen ſtrafrechtlichen Bedeutung ſind. Jm Falle der ſtrafrechtlichen Verſchiedenheit der mehreren möglichen Erfolge wird jedoch ſtets nur von einem eventuell-alternativen Wollen die Rede ſein können. Denn der Handelnde wird, da ihm ſeine ver- brecheriſche Handlung nicht Selbſtzweck ſondern nur Mittel zum Zweck iſt, ſicherlich den geringeren ſtrafrechtlichen Erfolg vorziehen, wenn er ihm gerade ſo gut zum Ziele verhilft, wie der ſchwerere. Der entfliehende Wilddieb weiß, daß er ſich ſchon dann in Sicherheit bringen werde, wenn er nur den Hund des ihn verfolgenden Förſters erſchieße. Jſt er zugleich überzeugt, daß der Schuß, ſtatt des Hundes, mit einiger Wahrſcheinlichkeit den Förſter tödten werde, ſo kann er ſich, wie oben ausgeführt, dieſem letzteren Erfolge gegenüber nicht gleichgültig verhalten. Er ſieht ſich vielmehr zu der
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ſtehend voraus, ſo haftet er — abgeſehen von Fahrläſſigkeit,
die ihm cumulativ bezüglich eines jeden dieſer Erfolge zur
Laſt fallen kann — gerade ſo weit, als ſein Wille reicht.
Er kann beide Erfolge wollen, oder beide nichtwollen, oder
einen beſtimmten Erfolg mit Ausſchluß des andern wollen;
er kann aber auch alternativ den einen oder den andern
Erfolg wollen, dergeſtalt daß nur einer, unbeſtimmt welcher,
eintreten ſolle. Und zwar iſt dieſes letztere Wollen nach
zwei Richtungen möglich, indem der Handelnde entweder zwar
zunächſt die Herbeiführung des einen Erfolgs beabſichtigt,
eventuell aber, für den Fall dieſer Erfolg nicht herbeigeführt
werden ſollte, den Eintritt des anderen haben will; oder
aber es dem Handelnden einerlei iſt, welcher der beiden
Erfolge eintritt, wenn nur wirklich der eine oder der andere
— alternativ im engeren Sinne — zur Exiſtenz kommt.
Dieſes alternative Wollen im engeren Sinne wird nur
dann vorkommen können, wenn die beiden möglichen Erfolge
der Vorſtellung des Handelnden nach von der nämlichen
ſtrafrechtlichen Bedeutung ſind. Jm Falle der ſtrafrechtlichen
Verſchiedenheit der mehreren möglichen Erfolge wird jedoch
ſtets nur von einem eventuell-alternativen Wollen die Rede
ſein können. Denn der Handelnde wird, da ihm ſeine ver-
brecheriſche Handlung nicht Selbſtzweck ſondern nur Mittel
zum Zweck iſt, ſicherlich den geringeren ſtrafrechtlichen Erfolg
vorziehen, wenn er ihm gerade ſo gut zum Ziele verhilft,
wie der ſchwerere. Der entfliehende Wilddieb weiß, daß er
ſich ſchon dann in Sicherheit bringen werde, wenn er nur
den Hund des ihn verfolgenden Förſters erſchieße. Jſt er
zugleich überzeugt, daß der Schuß, ſtatt des Hundes, mit
einiger Wahrſcheinlichkeit den Förſter tödten werde, ſo kann
er ſich, wie oben ausgeführt, dieſem letzteren Erfolge gegenüber
nicht gleichgültig verhalten. Er ſieht ſich vielmehr zu der
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/38>, abgerufen am 22.07.2024.
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