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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Vorschrift, auf seine Handlung zu achten, damit sie nicht
Schaden stifte, nicht ausreichend erfüllt habe, so bestraft man
im Grunde genommen lediglich die Causalität der Handlung.
Denn der Handelnde fühlt sich, wenn er, sei es auch
irrthümlich, zu der festen Ueberzeugung von der Ungefähr-
lichkeit seiner Handlung gelangt ist, zu einer weiteren Prüfung
der Verhältnisse nicht mehr aufgefordert. Praktisch freilich
wird die richterliche Ueberzeugung, es habe Jemand nicht die
ihm mögliche Sorgfalt auf seine Handlung verwendet, zugleich
zu dem Schlusse hindrängen, es habe derselbe auch nicht die
Ueberzeugung von der Ungefährlichkeit seiner Handlung
gehabt.

Jst aber nach diesen Ausführungen die Causalität die
nämliche, es mag ihr ein doloser oder ein fahrlässiger Wille
zu Grunde liegen, und ist das Schuldmoment in Betreff der
nicht besonders von dem Willen umfaßt gewesenen Zwischen-
ursachen bei dem dolosen sowohl wie bei dem fahrlässigen Willen
darin begründet, daß man dieselben bei gehöriger Aufmerksam-
keit -- wirklich, nicht blos möglicher Weise -- als mit einiger
Wahrscheinlichkeit bevorstehend vorhergesehen haben würde,
so wird sich auch behaupten lassen, daß der dolose Wille
gerade so weit für die Zwischenursachen verhaftet sei, als
dies der Fall sein würde, wenn an seiner Stelle
ein fahrlässiger Wille stände.
Muß für Fahrlässigkeit
gehaftet werden, wenn das in der Richtung nach einem
Menschen, etwa um denselben zu erschrecken, abgedrückte, wie
bewußt, geladene Gewehr zerspringt und ein abgesprengtes
Stück desselben tödtet, so hat auch derjenige, welcher in
gleicher Weise die von ihm gewollte Tödtung verursachte,
das vollendete Verbrechen zu verantworten, beziehungsweise
die Nichtverantwortlichkeit ist in beiden Fällen die nämliche.

Es scheint fast, als wenn v. B. hiermit übereinstimme,

Vorſchrift, auf ſeine Handlung zu achten, damit ſie nicht
Schaden ſtifte, nicht ausreichend erfüllt habe, ſo beſtraft man
im Grunde genommen lediglich die Cauſalität der Handlung.
Denn der Handelnde fühlt ſich, wenn er, ſei es auch
irrthümlich, zu der feſten Ueberzeugung von der Ungefähr-
lichkeit ſeiner Handlung gelangt iſt, zu einer weiteren Prüfung
der Verhältniſſe nicht mehr aufgefordert. Praktiſch freilich
wird die richterliche Ueberzeugung, es habe Jemand nicht die
ihm mögliche Sorgfalt auf ſeine Handlung verwendet, zugleich
zu dem Schluſſe hindrängen, es habe derſelbe auch nicht die
Ueberzeugung von der Ungefährlichkeit ſeiner Handlung
gehabt.

Jſt aber nach dieſen Ausführungen die Cauſalität die
nämliche, es mag ihr ein doloſer oder ein fahrläſſiger Wille
zu Grunde liegen, und iſt das Schuldmoment in Betreff der
nicht beſonders von dem Willen umfaßt geweſenen Zwiſchen-
urſachen bei dem doloſen ſowohl wie bei dem fahrläſſigen Willen
darin begründet, daß man dieſelben bei gehöriger Aufmerkſam-
keit — wirklich, nicht blos möglicher Weiſe — als mit einiger
Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend vorhergeſehen haben würde,
ſo wird ſich auch behaupten laſſen, daß der doloſe Wille
gerade ſo weit für die Zwiſchenurſachen verhaftet ſei, als
dies der Fall ſein würde, wenn an ſeiner Stelle
ein fahrläſſiger Wille ſtände.
Muß für Fahrläſſigkeit
gehaftet werden, wenn das in der Richtung nach einem
Menſchen, etwa um denſelben zu erſchrecken, abgedrückte, wie
bewußt, geladene Gewehr zerſpringt und ein abgeſprengtes
Stück deſſelben tödtet, ſo hat auch derjenige, welcher in
gleicher Weiſe die von ihm gewollte Tödtung verurſachte,
das vollendete Verbrechen zu verantworten, beziehungsweiſe
die Nichtverantwortlichkeit iſt in beiden Fällen die nämliche.

Es ſcheint faſt, als wenn v. B. hiermit übereinſtimme,

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[30/0034] Vorſchrift, auf ſeine Handlung zu achten, damit ſie nicht Schaden ſtifte, nicht ausreichend erfüllt habe, ſo beſtraft man im Grunde genommen lediglich die Cauſalität der Handlung. Denn der Handelnde fühlt ſich, wenn er, ſei es auch irrthümlich, zu der feſten Ueberzeugung von der Ungefähr- lichkeit ſeiner Handlung gelangt iſt, zu einer weiteren Prüfung der Verhältniſſe nicht mehr aufgefordert. Praktiſch freilich wird die richterliche Ueberzeugung, es habe Jemand nicht die ihm mögliche Sorgfalt auf ſeine Handlung verwendet, zugleich zu dem Schluſſe hindrängen, es habe derſelbe auch nicht die Ueberzeugung von der Ungefährlichkeit ſeiner Handlung gehabt. Jſt aber nach dieſen Ausführungen die Cauſalität die nämliche, es mag ihr ein doloſer oder ein fahrläſſiger Wille zu Grunde liegen, und iſt das Schuldmoment in Betreff der nicht beſonders von dem Willen umfaßt geweſenen Zwiſchen- urſachen bei dem doloſen ſowohl wie bei dem fahrläſſigen Willen darin begründet, daß man dieſelben bei gehöriger Aufmerkſam- keit — wirklich, nicht blos möglicher Weiſe — als mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend vorhergeſehen haben würde, ſo wird ſich auch behaupten laſſen, daß der doloſe Wille gerade ſo weit für die Zwiſchenurſachen verhaftet ſei, als dies der Fall ſein würde, wenn an ſeiner Stelle ein fahrläſſiger Wille ſtände. Muß für Fahrläſſigkeit gehaftet werden, wenn das in der Richtung nach einem Menſchen, etwa um denſelben zu erſchrecken, abgedrückte, wie bewußt, geladene Gewehr zerſpringt und ein abgeſprengtes Stück deſſelben tödtet, ſo hat auch derjenige, welcher in gleicher Weiſe die von ihm gewollte Tödtung verurſachte, das vollendete Verbrechen zu verantworten, beziehungsweiſe die Nichtverantwortlichkeit iſt in beiden Fällen die nämliche. Es ſcheint faſt, als wenn v. B. hiermit übereinſtimme,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/34>, abgerufen am 24.11.2024.