würde unbeachtlich sein. Und glaubt man, daß es zur Zurechnung doloser Vollendung erforderlich erscheine, daß sich der Handelnde die Zwischenursachen zum ausdrücklichen Bewußtsein gebracht gehabt haben müsse, so muß man das gleiche Erforderniß auch bezüglich der Fahrlässigkeit aufstellen. Das geschieht aber allgemein nicht.
Auch die Willensbeschaffenheit bei der culpa ist die nämliche wie bei dem dolus; nur ist der Wille des Fahr- lässigen nicht auf den strafbaren Erfolg, sondern auf ein anderes Ziel gerichtet. Zugleich weiß aber auch er, daß sich möglicher Weise der Causalverlauf anders gestalten könne, als er sich denselben vorstellt, daß er namentlich auch zu einem das Strafrecht interessirenden Erfolg hinführen, und es ihm vielleicht bei näherer Prüfung der Verhältnisse gelingen könne, sich diesen anderweiten Causalverlauf wenigstens als einen möglichen zum ausdrücklichen Bewußtsein zu bringen, demgemäß aber den strafrechtlichen Erfolg zu vermeiden. Unterläßt er diese nähere Prüfung der Verhältnisse, so geschieht dies mit dem Willen, sich die nöthige Aufklärung nicht ver- schaffen zu wollen, und es fällt ihm darum durch dieses Wollen des Nichtwollens eine Verschuldung des Willens zur Last, welche sich nicht allein auf seine Handlung, sondern auch auf deren gesammte Wirksamkeit bis zum Erfolge hin erstreckt. Aber nur dann kann der Erfolg einem verschuldeten Willen entsprungen sein, wenn der Handelnde auch wirklich bei einer näheren Prüfung der Verhältnisse sich den gesammten Causalverlauf bis zum Erfolge hin als mit einiger Wahr- scheinlichkeit bevorstehend klar gemacht haben würde. Muß angenommen werden, daß auch bei einer näheren Prüfung der Verhältnisse dem Handelnden die eine oder die andere der später hinzugetretenen Zwischenursachen unbekannt geblieben sein würde, so wäre der Causalverlauf nicht bis zum Erfolge
würde unbeachtlich ſein. Und glaubt man, daß es zur Zurechnung doloſer Vollendung erforderlich erſcheine, daß ſich der Handelnde die Zwiſchenurſachen zum ausdrücklichen Bewußtſein gebracht gehabt haben müſſe, ſo muß man das gleiche Erforderniß auch bezüglich der Fahrläſſigkeit aufſtellen. Das geſchieht aber allgemein nicht.
Auch die Willensbeſchaffenheit bei der culpa iſt die nämliche wie bei dem dolus; nur iſt der Wille des Fahr- läſſigen nicht auf den ſtrafbaren Erfolg, ſondern auf ein anderes Ziel gerichtet. Zugleich weiß aber auch er, daß ſich möglicher Weiſe der Cauſalverlauf anders geſtalten könne, als er ſich denſelben vorſtellt, daß er namentlich auch zu einem das Strafrecht intereſſirenden Erfolg hinführen, und es ihm vielleicht bei näherer Prüfung der Verhältniſſe gelingen könne, ſich dieſen anderweiten Cauſalverlauf wenigſtens als einen möglichen zum ausdrücklichen Bewußtſein zu bringen, demgemäß aber den ſtrafrechtlichen Erfolg zu vermeiden. Unterläßt er dieſe nähere Prüfung der Verhältniſſe, ſo geſchieht dies mit dem Willen, ſich die nöthige Aufklärung nicht ver- ſchaffen zu wollen, und es fällt ihm darum durch dieſes Wollen des Nichtwollens eine Verſchuldung des Willens zur Laſt, welche ſich nicht allein auf ſeine Handlung, ſondern auch auf deren geſammte Wirkſamkeit bis zum Erfolge hin erſtreckt. Aber nur dann kann der Erfolg einem verſchuldeten Willen entſprungen ſein, wenn der Handelnde auch wirklich bei einer näheren Prüfung der Verhältniſſe ſich den geſammten Cauſalverlauf bis zum Erfolge hin als mit einiger Wahr- ſcheinlichkeit bevorſtehend klar gemacht haben würde. Muß angenommen werden, daß auch bei einer näheren Prüfung der Verhältniſſe dem Handelnden die eine oder die andere der ſpäter hinzugetretenen Zwiſchenurſachen unbekannt geblieben ſein würde, ſo wäre der Cauſalverlauf nicht bis zum Erfolge
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würde unbeachtlich ſein. Und glaubt man, daß es zur
Zurechnung doloſer Vollendung erforderlich erſcheine, daß
ſich der Handelnde die Zwiſchenurſachen zum ausdrücklichen
Bewußtſein gebracht gehabt haben müſſe, ſo muß man das
gleiche Erforderniß auch bezüglich der Fahrläſſigkeit aufſtellen.
Das geſchieht aber allgemein nicht.
Auch die Willensbeſchaffenheit bei der culpa iſt die
nämliche wie bei dem dolus; nur iſt der Wille des Fahr-
läſſigen nicht auf den ſtrafbaren Erfolg, ſondern auf ein
anderes Ziel gerichtet. Zugleich weiß aber auch er, daß ſich
möglicher Weiſe der Cauſalverlauf anders geſtalten könne,
als er ſich denſelben vorſtellt, daß er namentlich auch zu
einem das Strafrecht intereſſirenden Erfolg hinführen, und
es ihm vielleicht bei näherer Prüfung der Verhältniſſe gelingen
könne, ſich dieſen anderweiten Cauſalverlauf wenigſtens als
einen möglichen zum ausdrücklichen Bewußtſein zu bringen,
demgemäß aber den ſtrafrechtlichen Erfolg zu vermeiden.
Unterläßt er dieſe nähere Prüfung der Verhältniſſe, ſo geſchieht
dies mit dem Willen, ſich die nöthige Aufklärung nicht ver-
ſchaffen zu wollen, und es fällt ihm darum durch dieſes
Wollen des Nichtwollens eine Verſchuldung des Willens zur
Laſt, welche ſich nicht allein auf ſeine Handlung, ſondern auch
auf deren geſammte Wirkſamkeit bis zum Erfolge hin erſtreckt.
Aber nur dann kann der Erfolg einem verſchuldeten Willen
entſprungen ſein, wenn der Handelnde auch wirklich bei
einer näheren Prüfung der Verhältniſſe ſich den geſammten
Cauſalverlauf bis zum Erfolge hin als mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit bevorſtehend klar gemacht haben würde. Muß
angenommen werden, daß auch bei einer näheren Prüfung
der Verhältniſſe dem Handelnden die eine oder die andere der
ſpäter hinzugetretenen Zwiſchenurſachen unbekannt geblieben
ſein würde, ſo wäre der Cauſalverlauf nicht bis zum Erfolge
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/32>, abgerufen am 16.02.2025.
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