Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.wenn der Wille auf eine solche Unregelmäßigkeit gerichtet wenn der Wille auf eine ſolche Unregelmäßigkeit gerichtet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0026" n="22"/> wenn der Wille auf eine ſolche Unregelmäßigkeit gerichtet<lb/> geweſen ſei. — Freilich je unregelmäßiger für die allgemeine<lb/> Anſchauung der Eintritt des Erfolgs iſt, je weniger Gründe<lb/> für die Erreichbarkeit deſſelben ſprechen, deſto weniger wird<lb/> angenommen werden können, daß der Wille des Handelnden<lb/> auf Herbeiführung deſſelben gerichtet geweſen ſei. Und wenn<lb/> der Eintritt des Erfolgs ſo unwahrſcheinlich iſt, daß man<lb/> denſelben nach allgemeiner Ueberzeugung gar nicht wollen<lb/> kann, ſo kann durchgängig auch nicht angenommen werden,<lb/> daß ihn der Handelnde gewollt gehabt habe. Sollte ſelbſt<lb/> ein Geſtändniß des Handelnden vorliegen, ſo kann hierauf<lb/> kein Gewicht gelegt werden, weil das bloße Geſtändniß als<lb/> reiner Ausfluß der Subjectivität nicht im Stande iſt, dem<lb/> Willen die ihm fehlende, zu ſeinem Erkennen erforderliche,<lb/> äußere Geſtalt zu verleihen (m. Abh. über Verſuch Gerichts-<lb/> ſaal 1867 H. 1, S. 62). An und für ſich aber kann man<lb/> auch das Unwahrſcheinliche, ja das anſcheinend Unmögliche,<lb/> erreichen wollen, inſofern man es irrthümlicher Weiſe für<lb/> erreichbar gehalten hatte. Es liegt dann ein wirklicher<lb/> Willenszuſammenhang zwiſchen der Handlung und dem etwa<lb/> dennoch unter <hi rendition="#g">Mitwirkung</hi> der eigenen Thätigkeit einge-<lb/> tretenen Erfolge vor, welcher Haftbarkeit für dieſen Erfolg<lb/> nach ſich ziehen muß — vorausgeſetzt nur, daß der dem<lb/> Handelnden unterlaufene Jrrthum äußerlich erkennbar iſt.<lb/> Unter dieſer Vorausſetzung muß der Handelnde für den<lb/> Erfolg haften, wenn er aus total verfehlten Gründen auf<lb/> den Hinzutritt einer Naturkraft zu ſeiner Thätigkeit gerechnet<lb/> hatte, auf welche nach allgemeinem menſchlichem Ermeſſen ſo<lb/> wenig zu rechnen war, daß der ſpätere wirkliche Eintritt<lb/> derſelben nur als eine Zufälligkeit aufgefaßt werden kann. —<lb/> Hierher dürfte auch das v. B. S. 5 Anmerk. ohne Angabe<lb/> von Gründen perhorrescirte Beiſpiel vom Todtbeten zu<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0026]
wenn der Wille auf eine ſolche Unregelmäßigkeit gerichtet
geweſen ſei. — Freilich je unregelmäßiger für die allgemeine
Anſchauung der Eintritt des Erfolgs iſt, je weniger Gründe
für die Erreichbarkeit deſſelben ſprechen, deſto weniger wird
angenommen werden können, daß der Wille des Handelnden
auf Herbeiführung deſſelben gerichtet geweſen ſei. Und wenn
der Eintritt des Erfolgs ſo unwahrſcheinlich iſt, daß man
denſelben nach allgemeiner Ueberzeugung gar nicht wollen
kann, ſo kann durchgängig auch nicht angenommen werden,
daß ihn der Handelnde gewollt gehabt habe. Sollte ſelbſt
ein Geſtändniß des Handelnden vorliegen, ſo kann hierauf
kein Gewicht gelegt werden, weil das bloße Geſtändniß als
reiner Ausfluß der Subjectivität nicht im Stande iſt, dem
Willen die ihm fehlende, zu ſeinem Erkennen erforderliche,
äußere Geſtalt zu verleihen (m. Abh. über Verſuch Gerichts-
ſaal 1867 H. 1, S. 62). An und für ſich aber kann man
auch das Unwahrſcheinliche, ja das anſcheinend Unmögliche,
erreichen wollen, inſofern man es irrthümlicher Weiſe für
erreichbar gehalten hatte. Es liegt dann ein wirklicher
Willenszuſammenhang zwiſchen der Handlung und dem etwa
dennoch unter Mitwirkung der eigenen Thätigkeit einge-
tretenen Erfolge vor, welcher Haftbarkeit für dieſen Erfolg
nach ſich ziehen muß — vorausgeſetzt nur, daß der dem
Handelnden unterlaufene Jrrthum äußerlich erkennbar iſt.
Unter dieſer Vorausſetzung muß der Handelnde für den
Erfolg haften, wenn er aus total verfehlten Gründen auf
den Hinzutritt einer Naturkraft zu ſeiner Thätigkeit gerechnet
hatte, auf welche nach allgemeinem menſchlichem Ermeſſen ſo
wenig zu rechnen war, daß der ſpätere wirkliche Eintritt
derſelben nur als eine Zufälligkeit aufgefaßt werden kann. —
Hierher dürfte auch das v. B. S. 5 Anmerk. ohne Angabe
von Gründen perhorrescirte Beiſpiel vom Todtbeten zu
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