Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Einheit und Untheilbarkeit des Erfolgs -- anerkennen, oder, Es verleiht erst, wie oben schon erwähnt, die eigene Einheit und Untheilbarkeit des Erfolgs — anerkennen, oder, Es verleiht erſt, wie oben ſchon erwähnt, die eigene <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0018" n="14"/> Einheit und Untheilbarkeit des Erfolgs — anerkennen, oder,<lb/> an der Theilbarkeit des Erfolgs feſthaltend, jeder Einzelnkraft<lb/> nur einen entſprechenden Theil des Erfolgs zumeſſen. Denn<lb/> im erſteren Falle liegt das Moment der Verurſachung bereits<lb/> voll und ganz in der eigenen mitwirkenden Thätigkeit, und<lb/> im letzteren Fall kann ſelbſtverſtändlich ein bloßes Wollen<lb/> der übrigen mitwirkenden Kräfte nicht den Zuwachs der<lb/> übrigen, durch die eigene Thätigkeit nicht bereits verurſachten,<lb/> Theile des Erfolgs herbeiführen. Dieſe übrigen Theile des<lb/> Erfolgs können hier vielmehr nur bei ſtattgefundener An-<lb/> ſtiftung (ſ. u. <hi rendition="#aq">IX</hi>) auf die eigene Rechnung geſetzt werden,<lb/> während man, wenn der Naturcauſalismus zu der eigenen<lb/> Thätigkeit hinzutritt, in der Beurtheilung rathlos iſt. — Aber<lb/> in ſubjectiver Beziehung kann das Gewollthaben lediglich der<lb/> eigenen mitwirkſam geweſenen Handlung und des eingetretenen<lb/> Erfolgs nicht zur Zurechnung dieſes Erfolgs für genügend<lb/> erachtet werden.</p><lb/> <p>Es verleiht erſt, wie oben ſchon erwähnt, die eigene<lb/> Wirkſamkeit allen übrigen, ihr vorausgegangenen oder nach-<lb/> folgenden, fremden — regelmäßigen wie unregelmäßigen —<lb/> Kräften, welche im Verein mit ihr den Erfolg herbeiführen,<lb/> die Cauſalität. Darum umfaßt die eigene Wirkſamkeit nicht<lb/> blos dasjenige, was unmittelbar durch die Handlung hervor-<lb/> gebracht worden iſt, ſondern ſie umfaßt zugleich auch die Wirk-<lb/> ſamkeit der übrigen fremden Kräfte als <hi rendition="#g">eigene</hi> und erſtreckt<lb/> ſich ſomit über das ganze Gebiet der Verurſachung von der<lb/> Handlung an bis zum Eintritt des Erfolgs. Aber es kann<lb/> zu einer ſtrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht genügen, daß<lb/> der Erfolg nur objectiv durch die eigene Wirtſamkeit verurſacht<lb/> worden ſei. Es muß vielmehr dieſe bis zum Erfolg reichende,<lb/> über die fremden Kräfte ſich erſtreckende, eigene Wirkſamkeit<lb/> zugleich auch in ihrem vollen Umfange von dem eigenen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [14/0018]
Einheit und Untheilbarkeit des Erfolgs — anerkennen, oder,
an der Theilbarkeit des Erfolgs feſthaltend, jeder Einzelnkraft
nur einen entſprechenden Theil des Erfolgs zumeſſen. Denn
im erſteren Falle liegt das Moment der Verurſachung bereits
voll und ganz in der eigenen mitwirkenden Thätigkeit, und
im letzteren Fall kann ſelbſtverſtändlich ein bloßes Wollen
der übrigen mitwirkenden Kräfte nicht den Zuwachs der
übrigen, durch die eigene Thätigkeit nicht bereits verurſachten,
Theile des Erfolgs herbeiführen. Dieſe übrigen Theile des
Erfolgs können hier vielmehr nur bei ſtattgefundener An-
ſtiftung (ſ. u. IX) auf die eigene Rechnung geſetzt werden,
während man, wenn der Naturcauſalismus zu der eigenen
Thätigkeit hinzutritt, in der Beurtheilung rathlos iſt. — Aber
in ſubjectiver Beziehung kann das Gewollthaben lediglich der
eigenen mitwirkſam geweſenen Handlung und des eingetretenen
Erfolgs nicht zur Zurechnung dieſes Erfolgs für genügend
erachtet werden.
Es verleiht erſt, wie oben ſchon erwähnt, die eigene
Wirkſamkeit allen übrigen, ihr vorausgegangenen oder nach-
folgenden, fremden — regelmäßigen wie unregelmäßigen —
Kräften, welche im Verein mit ihr den Erfolg herbeiführen,
die Cauſalität. Darum umfaßt die eigene Wirkſamkeit nicht
blos dasjenige, was unmittelbar durch die Handlung hervor-
gebracht worden iſt, ſondern ſie umfaßt zugleich auch die Wirk-
ſamkeit der übrigen fremden Kräfte als eigene und erſtreckt
ſich ſomit über das ganze Gebiet der Verurſachung von der
Handlung an bis zum Eintritt des Erfolgs. Aber es kann
zu einer ſtrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht genügen, daß
der Erfolg nur objectiv durch die eigene Wirtſamkeit verurſacht
worden ſei. Es muß vielmehr dieſe bis zum Erfolg reichende,
über die fremden Kräfte ſich erſtreckende, eigene Wirkſamkeit
zugleich auch in ihrem vollen Umfange von dem eigenen
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