objectwen Vorliegenheit mit Bestimmtheit hervorgehe, daß eine Handlung zur Uebertretung eines Strafgesetzes unternommen worden sei, denn damit stehe es alsdann fest, daß sich der Wille in verkörperter Gestalt dem Gesetze entgegengestellt habe und somit nicht mehr dem Jnneren des Menschen an- gehöre. Die Thatseite des Versuchs habe weder an und für sich noch durch den verbrecherischen Willen eine reale Be- deutung, sie verleihe vielmehr lediglich dem Willen seine äußere Gestalt, und es sei darum der Versuch nichts anderes als ein objectivirter Wille. Weiter aber wurde zugleich zur Beseitigung der stets gegen den rein subjectiven Standpunkt vorgebrachten Einwendung: das Geständniß stempele dann die unsinnigsten Handlungen zu Versuchshandlungen, dargelegt, daß das Geständniß, als reiner Ausfluß der Subjectivität, der Objectivität keine andere Gestalt verleihen könne, als sie schon an und für sich an sich trage, demnach aber auch ungeeignet sei, im Falle das Geschehene einen verbrecherischen Willen nicht aufzeige, diesem Mangel abzuhelfen. Diese Ansicht ist dann späterhin verschiedenen Angriffen gegenüber (ins. Geyer Gerichtssaal 1866 S. 25 flg.) festgehalten und noch näher begründet worden in Gerichtssaal 1867 H. 1 und daselbst 1868 H. 5. -- Eine Bestätigung fand die gegebene rein subjective Definition zuerst in dem Entwurfe zu einem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund mit Motiven von John, woselbst S. 217 mit hervorgehobener Schrift gesagt wird: sobald aus den als geschehen erwiesenen Thatsachen der Schluß gezogen werden müsse, daß ein bestimmtes Verbrechen gewollt gewesen sei, liege strafbarer Versuch vor. Zugleich wird zwar hinzugefügt, daß bei dieser Würdigung der Thatsachen das Geständniß unberücksichtigt gelassen werden müsse, ein Beweis hierfür jedoch nicht ange- treten (m. Abh. Goltd. A. 1869 H. 5 a. E.). Neuerdings
objectwen Vorliegenheit mit Beſtimmtheit hervorgehe, daß eine Handlung zur Uebertretung eines Strafgeſetzes unternommen worden ſei, denn damit ſtehe es alsdann feſt, daß ſich der Wille in verkörperter Geſtalt dem Geſetze entgegengeſtellt habe und ſomit nicht mehr dem Jnneren des Menſchen an- gehöre. Die Thatſeite des Verſuchs habe weder an und für ſich noch durch den verbrecheriſchen Willen eine reale Be- deutung, ſie verleihe vielmehr lediglich dem Willen ſeine äußere Geſtalt, und es ſei darum der Verſuch nichts anderes als ein objectivirter Wille. Weiter aber wurde zugleich zur Beſeitigung der ſtets gegen den rein ſubjectiven Standpunkt vorgebrachten Einwendung: das Geſtändniß ſtempele dann die unſinnigſten Handlungen zu Verſuchshandlungen, dargelegt, daß das Geſtändniß, als reiner Ausfluß der Subjectivität, der Objectivität keine andere Geſtalt verleihen könne, als ſie ſchon an und für ſich an ſich trage, demnach aber auch ungeeignet ſei, im Falle das Geſchehene einen verbrecheriſchen Willen nicht aufzeige, dieſem Mangel abzuhelfen. Dieſe Anſicht iſt dann ſpäterhin verſchiedenen Angriffen gegenüber (inſ. Geyer Gerichtsſaal 1866 S. 25 flg.) feſtgehalten und noch näher begründet worden in Gerichtsſaal 1867 H. 1 und daſelbſt 1868 H. 5. — Eine Beſtätigung fand die gegebene rein ſubjective Definition zuerſt in dem Entwurfe zu einem Strafgeſetzbuche für den Norddeutſchen Bund mit Motiven von John, woſelbſt S. 217 mit hervorgehobener Schrift geſagt wird: ſobald aus den als geſchehen erwieſenen Thatſachen der Schluß gezogen werden müſſe, daß ein beſtimmtes Verbrechen gewollt geweſen ſei, liege ſtrafbarer Verſuch vor. Zugleich wird zwar hinzugefügt, daß bei dieſer Würdigung der Thatſachen das Geſtändniß unberückſichtigt gelaſſen werden müſſe, ein Beweis hierfür jedoch nicht ange- treten (m. Abh. Goltd. A. 1869 H. 5 a. E.). Neuerdings
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objectwen Vorliegenheit mit Beſtimmtheit hervorgehe, daß eine
Handlung zur Uebertretung eines Strafgeſetzes unternommen
worden ſei, denn damit ſtehe es alsdann feſt, daß ſich der
Wille in verkörperter Geſtalt dem Geſetze entgegengeſtellt
habe und ſomit nicht mehr dem Jnneren des Menſchen an-
gehöre. Die Thatſeite des Verſuchs habe weder an und für
ſich noch durch den verbrecheriſchen Willen eine reale Be-
deutung, ſie verleihe vielmehr lediglich dem Willen ſeine
äußere Geſtalt, und es ſei darum der Verſuch nichts anderes
als ein objectivirter Wille. Weiter aber wurde zugleich zur
Beſeitigung der ſtets gegen den rein ſubjectiven Standpunkt
vorgebrachten Einwendung: das Geſtändniß ſtempele dann die
unſinnigſten Handlungen zu Verſuchshandlungen, dargelegt,
daß das Geſtändniß, als reiner Ausfluß der Subjectivität,
der Objectivität keine andere Geſtalt verleihen könne, als ſie
ſchon an und für ſich an ſich trage, demnach aber auch
ungeeignet ſei, im Falle das Geſchehene einen verbrecheriſchen
Willen nicht aufzeige, dieſem Mangel abzuhelfen. Dieſe
Anſicht iſt dann ſpäterhin verſchiedenen Angriffen gegenüber
(inſ. Geyer Gerichtsſaal 1866 S. 25 flg.) feſtgehalten und
noch näher begründet worden in Gerichtsſaal 1867 H. 1
und daſelbſt 1868 H. 5. — Eine Beſtätigung fand die
gegebene rein ſubjective Definition zuerſt in dem Entwurfe
zu einem Strafgeſetzbuche für den Norddeutſchen Bund mit
Motiven von John, woſelbſt S. 217 mit hervorgehobener
Schrift geſagt wird: ſobald aus den als geſchehen erwieſenen
Thatſachen der Schluß gezogen werden müſſe, daß ein
beſtimmtes Verbrechen gewollt geweſen ſei, liege ſtrafbarer
Verſuch vor. Zugleich wird zwar hinzugefügt, daß bei dieſer
Würdigung der Thatſachen das Geſtändniß unberückſichtigt
gelaſſen werden müſſe, ein Beweis hierfür jedoch nicht ange-
treten (m. Abh. Goltd. A. 1869 H. 5 a. E.). Neuerdings
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/157>, abgerufen am 16.02.2025.
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