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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Aber es dürfte ohne Weiteres ersichtlich sein, daß man es in
diesen Fällen mit wirklich strafbaren Handlungen nicht zu
thun hat. -- Natürlich kann auch diesen Handlungen eine
Strafbarkeit nicht daraus erwachsen, daß dieselben wegen
eigenen Vortheils unternommen worden sind. Das bloße
Vortheilziehen aus einem fremden Verbrechen ist nicht straf-
bar -- es gibt hierfür keine juristische Construction. Man
kann Den nicht für strafbar halten, welcher durch das Stu-
dium eines gestohlenen Buches seine Kenntnisse erweitert,
die Ermordung eines Concurrenten zur Erweiterung seines
Geschäftsbetriebes benutzt, oder während eines durch Hoch-
verrath herbeigeführten Krieges glücklich speculirt. Jst aber
das bloße Vortheilziehen kein strafbedingendes Moment, so
wird es auch kaum gerechtfertigt sein, die Sicherstellung der
Vortheile der That, wenn sie wegen eigenen Vortheils
geschieht, im Falle des §. 258 Abs. 2 sogar mit Zuchthaus
zu bedrohen.
2) Noch unzutreffender ist die Bestimmung des §. 259,
daß Derjenige für Hehlerei zu bestrafen sei, welcher wegen
seines Vortheils Sachen, von denen er weiß, oder den Um-
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande
nimmt, oder sonst an sich bringt. Es läßt sich aus dem
Gesetze nicht erklären, warum, wenn die Flucht des Diebes
gegen eine Belohnung in Geld befördert worden ist, der
Begünstiger aus §. 257, aus §. 259 aber mit der nämlichen
Strafe belegt werden soll, wenn sein Vortheil in der Zu-
wendung eines Theils der gestohlenen Sachen bestanden
hat. Schwarze l. c. meint, die den §. 259 von §. 257
unterscheidende Charakteristik bestehe darin, daß ersterer eine
Disposition des Hehlers über die Sache zum Gegenstand
habe, durch welche sie weitergeschafft, der Verfolgung entzogen
Aber es dürfte ohne Weiteres erſichtlich ſein, daß man es in
dieſen Fällen mit wirklich ſtrafbaren Handlungen nicht zu
thun hat. — Natürlich kann auch dieſen Handlungen eine
Strafbarkeit nicht daraus erwachſen, daß dieſelben wegen
eigenen Vortheils unternommen worden ſind. Das bloße
Vortheilziehen aus einem fremden Verbrechen iſt nicht ſtraf-
bar — es gibt hierfür keine juriſtiſche Conſtruction. Man
kann Den nicht für ſtrafbar halten, welcher durch das Stu-
dium eines geſtohlenen Buches ſeine Kenntniſſe erweitert,
die Ermordung eines Concurrenten zur Erweiterung ſeines
Geſchäftsbetriebes benutzt, oder während eines durch Hoch-
verrath herbeigeführten Krieges glücklich ſpeculirt. Jſt aber
das bloße Vortheilziehen kein ſtrafbedingendes Moment, ſo
wird es auch kaum gerechtfertigt ſein, die Sicherſtellung der
Vortheile der That, wenn ſie wegen eigenen Vortheils
geſchieht, im Falle des §. 258 Abſ. 2 ſogar mit Zuchthaus
zu bedrohen.
2) Noch unzutreffender iſt die Beſtimmung des §. 259,
daß Derjenige für Hehlerei zu beſtrafen ſei, welcher wegen
ſeines Vortheils Sachen, von denen er weiß, oder den Um-
ſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer ſtrafbaren
Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande
nimmt, oder ſonſt an ſich bringt. Es läßt ſich aus dem
Geſetze nicht erklären, warum, wenn die Flucht des Diebes
gegen eine Belohnung in Geld befördert worden iſt, der
Begünſtiger aus §. 257, aus §. 259 aber mit der nämlichen
Strafe belegt werden ſoll, wenn ſein Vortheil in der Zu-
wendung eines Theils der geſtohlenen Sachen beſtanden
hat. Schwarze l. c. meint, die den §. 259 von §. 257
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[144/0148] Aber es dürfte ohne Weiteres erſichtlich ſein, daß man es in dieſen Fällen mit wirklich ſtrafbaren Handlungen nicht zu thun hat. — Natürlich kann auch dieſen Handlungen eine Strafbarkeit nicht daraus erwachſen, daß dieſelben wegen eigenen Vortheils unternommen worden ſind. Das bloße Vortheilziehen aus einem fremden Verbrechen iſt nicht ſtraf- bar — es gibt hierfür keine juriſtiſche Conſtruction. Man kann Den nicht für ſtrafbar halten, welcher durch das Stu- dium eines geſtohlenen Buches ſeine Kenntniſſe erweitert, die Ermordung eines Concurrenten zur Erweiterung ſeines Geſchäftsbetriebes benutzt, oder während eines durch Hoch- verrath herbeigeführten Krieges glücklich ſpeculirt. Jſt aber das bloße Vortheilziehen kein ſtrafbedingendes Moment, ſo wird es auch kaum gerechtfertigt ſein, die Sicherſtellung der Vortheile der That, wenn ſie wegen eigenen Vortheils geſchieht, im Falle des §. 258 Abſ. 2 ſogar mit Zuchthaus zu bedrohen. 2) Noch unzutreffender iſt die Beſtimmung des §. 259, daß Derjenige für Hehlerei zu beſtrafen ſei, welcher wegen ſeines Vortheils Sachen, von denen er weiß, oder den Um- ſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt, oder ſonſt an ſich bringt. Es läßt ſich aus dem Geſetze nicht erklären, warum, wenn die Flucht des Diebes gegen eine Belohnung in Geld befördert worden iſt, der Begünſtiger aus §. 257, aus §. 259 aber mit der nämlichen Strafe belegt werden ſoll, wenn ſein Vortheil in der Zu- wendung eines Theils der geſtohlenen Sachen beſtanden hat. Schwarze l. c. meint, die den §. 259 von §. 257 unterſcheidende Charakteriſtik beſtehe darin, daß erſterer eine Dispoſition des Hehlers über die Sache zum Gegenſtand habe, durch welche ſie weitergeſchafft, der Verfolgung entzogen

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/148>, abgerufen am 23.11.2024.