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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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im Falle er sich aber seinen Fahrpreis bezahlen läßt, Zucht-
haus bis zu 5 Jahren erhalten soll.

Unerklärlich endlich ist es auch, wie es gerechtfertigt
werden soll, daß, während die (Fund-) Unterschlagung selbst
nur bis zu 3 Jahren Gefängniß bedroht ist, der Flucht-
beförderer hier bis zu 5 Jahren Gefängniß erhalten, und
daß im Falle der Räuber wegen mildernder Umstände mit
Gefängniß bestraft wird, derjenige, welcher ihm zur Flucht
verhilft -- wenn ihm selbst mildernde Umstände nicht zur
Seite stehen -- mit Zuchthaus bestraft werden muß. Denn
die Verursachung des Verbrechens muß doch stets als die
Hauptsache angesehen werden, in Vergleich zu welcher die
Begünstigung als die große Nebensache erscheint. Und wenn
sich denn auch einmal für den (Gehülfen oder) Begünstiger
in concreto eine höhere Strafe rechtfertigen kann, als für
die aus Berücksichtigung ihrer Subjectivität sehr mild zu
beurtheilenden Ursacher, so möchte es doch keinesfalls zulässig
sein, für die Begünstigung sogar in abstracto höhere Straf-
rahmen vorzusehen als für die Hauptthat. Eine dem Schlusse
des §. 257 Abs. 1 entsprechende Bestimmung wäre daher auch
für §. 258 am Platze, dann aber freilich auch die pos. 1 desselben
überflüssig gewesen, die, da die betreffende Bestimmung bereits
in §. 257 enthalten ist, nur dann überhaupt von Bedeutung
sein kann, wenn sie den Richter bei der Strafzumessung von
der Beobachtung der Art und des Maßes der Strafe der
Hauptthat entbinden soll. -- Daß die grundlose gesetzwidrige
Zeugnißverweigerung als Sicherstellung des Verbrechers
vor der Strafe unter §. 257 subsumirt werden, daher aber
den Zeugen, dem für die Verweigerung seines Zeugnisses
eine Belohnung in Aussicht gestellt worden ist, gleichfalls
nach §. 258, Abs. 2 Zuchthaus bis zu 5 Jahren treffen
müsse, während seither (s. auch Entwurf der deutschen Straf-

im Falle er ſich aber ſeinen Fahrpreis bezahlen läßt, Zucht-
haus bis zu 5 Jahren erhalten ſoll.

Unerklärlich endlich iſt es auch, wie es gerechtfertigt
werden ſoll, daß, während die (Fund-) Unterſchlagung ſelbſt
nur bis zu 3 Jahren Gefängniß bedroht iſt, der Flucht-
beförderer hier bis zu 5 Jahren Gefängniß erhalten, und
daß im Falle der Räuber wegen mildernder Umſtände mit
Gefängniß beſtraft wird, derjenige, welcher ihm zur Flucht
verhilft — wenn ihm ſelbſt mildernde Umſtände nicht zur
Seite ſtehen — mit Zuchthaus beſtraft werden muß. Denn
die Verurſachung des Verbrechens muß doch ſtets als die
Hauptſache angeſehen werden, in Vergleich zu welcher die
Begünſtigung als die große Nebenſache erſcheint. Und wenn
ſich denn auch einmal für den (Gehülfen oder) Begünſtiger
in concreto eine höhere Strafe rechtfertigen kann, als für
die aus Berückſichtigung ihrer Subjectivität ſehr mild zu
beurtheilenden Urſacher, ſo möchte es doch keinesfalls zuläſſig
ſein, für die Begünſtigung ſogar in abstracto höhere Straf-
rahmen vorzuſehen als für die Hauptthat. Eine dem Schluſſe
des §. 257 Abſ. 1 entſprechende Beſtimmung wäre daher auch
für §. 258 am Platze, dann aber freilich auch die pos. 1 deſſelben
überflüſſig geweſen, die, da die betreffende Beſtimmung bereits
in §. 257 enthalten iſt, nur dann überhaupt von Bedeutung
ſein kann, wenn ſie den Richter bei der Strafzumeſſung von
der Beobachtung der Art und des Maßes der Strafe der
Hauptthat entbinden ſoll. — Daß die grundloſe geſetzwidrige
Zeugnißverweigerung als Sicherſtellung des Verbrechers
vor der Strafe unter §. 257 ſubſumirt werden, daher aber
den Zeugen, dem für die Verweigerung ſeines Zeugniſſes
eine Belohnung in Ausſicht geſtellt worden iſt, gleichfalls
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[142/0146] im Falle er ſich aber ſeinen Fahrpreis bezahlen läßt, Zucht- haus bis zu 5 Jahren erhalten ſoll. Unerklärlich endlich iſt es auch, wie es gerechtfertigt werden ſoll, daß, während die (Fund-) Unterſchlagung ſelbſt nur bis zu 3 Jahren Gefängniß bedroht iſt, der Flucht- beförderer hier bis zu 5 Jahren Gefängniß erhalten, und daß im Falle der Räuber wegen mildernder Umſtände mit Gefängniß beſtraft wird, derjenige, welcher ihm zur Flucht verhilft — wenn ihm ſelbſt mildernde Umſtände nicht zur Seite ſtehen — mit Zuchthaus beſtraft werden muß. Denn die Verurſachung des Verbrechens muß doch ſtets als die Hauptſache angeſehen werden, in Vergleich zu welcher die Begünſtigung als die große Nebenſache erſcheint. Und wenn ſich denn auch einmal für den (Gehülfen oder) Begünſtiger in concreto eine höhere Strafe rechtfertigen kann, als für die aus Berückſichtigung ihrer Subjectivität ſehr mild zu beurtheilenden Urſacher, ſo möchte es doch keinesfalls zuläſſig ſein, für die Begünſtigung ſogar in abstracto höhere Straf- rahmen vorzuſehen als für die Hauptthat. Eine dem Schluſſe des §. 257 Abſ. 1 entſprechende Beſtimmung wäre daher auch für §. 258 am Platze, dann aber freilich auch die pos. 1 deſſelben überflüſſig geweſen, die, da die betreffende Beſtimmung bereits in §. 257 enthalten iſt, nur dann überhaupt von Bedeutung ſein kann, wenn ſie den Richter bei der Strafzumeſſung von der Beobachtung der Art und des Maßes der Strafe der Hauptthat entbinden ſoll. — Daß die grundloſe geſetzwidrige Zeugnißverweigerung als Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe unter §. 257 ſubſumirt werden, daher aber den Zeugen, dem für die Verweigerung ſeines Zeugniſſes eine Belohnung in Ausſicht geſtellt worden iſt, gleichfalls nach §. 258, Abſ. 2 Zuchthaus bis zu 5 Jahren treffen müſſe, während ſeither (ſ. auch Entwurf der deutſchen Straf-

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/146>, abgerufen am 23.11.2024.