Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.verschiedenheit kann aber -- abgesehen natürlich von der verſchiedenheit kann aber — abgeſehen natürlich von der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0139" n="135"/> verſchiedenheit kann aber — abgeſehen natürlich von der<lb/> hier unmöglichen Haupthandlung — nur die nämliche ſein,<lb/> wie ſie bereits in Betreff der phyſiſchen Urheberſchaft und<lb/> Beihülfe charakteriſirt wurde. Jntellectuelle Urheberſchaft<lb/> entſteht darum, wenn bei der intellectuellen Thätigkeit nur<lb/> das Wollen des phyſiſchen Urhebers, und ſomit lediglich<lb/> deſſen Wirkſamkeit, intellectuelle Beihülfe aber, wenn hierbei<lb/> gleichmäßig das Wollen und das Nichtwollen des phyſiſchen<lb/> Urhebers in Ausſicht genommen geweſen war. Erblickt man<lb/> freilich in dem Willen des angeſtifteten phyſiſchen Urhebers<lb/> lediglich ein Product der auf ihn beſtimmend geäußerten<lb/> intellectuellen Wirkſamkeit, ſo muß ſelbſtverſtändlich die<lb/> Möglichkeit einer Unterordnung des anſtiftenden Willens<lb/> entfallen. Es würde dann aber auch in der Beförderung<lb/> der Fortdauer des verbrecheriſchen Entſchluſſes des phyſiſchen<lb/> Urhebers ein Beſtimmen des Willens deſſelben gefunden<lb/> werden müſſen, und ſomit von intellectueller Beihülfe über-<lb/> haupt keine Rede ſein können. — Selbſt wenn man daran<lb/> feſthalten wollte, daß die intellectuelle Thätigkeit nicht in<lb/> ſelbſtſtändiger cauſaler Beziehung zum Erfolge ſtehe, und<lb/> vielmehr erſt durch die Thätigkeit des phyſiſchen Urhebers<lb/> ihre rechtliche Bedeutung erhalte, ſo würde gleichwohl eine<lb/> abſolute objective Verſchiedenheit zwiſchen intellectueller Ur-<lb/> heberſchaft und Beihülfe nicht anzuerkennen ſein, denn auch<lb/> die intellectuelle Thätigkeit des Gehülfen erzeugt urheberiſche<lb/> Wirkſamkeit.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </body> </text> </TEI> [135/0139]
verſchiedenheit kann aber — abgeſehen natürlich von der
hier unmöglichen Haupthandlung — nur die nämliche ſein,
wie ſie bereits in Betreff der phyſiſchen Urheberſchaft und
Beihülfe charakteriſirt wurde. Jntellectuelle Urheberſchaft
entſteht darum, wenn bei der intellectuellen Thätigkeit nur
das Wollen des phyſiſchen Urhebers, und ſomit lediglich
deſſen Wirkſamkeit, intellectuelle Beihülfe aber, wenn hierbei
gleichmäßig das Wollen und das Nichtwollen des phyſiſchen
Urhebers in Ausſicht genommen geweſen war. Erblickt man
freilich in dem Willen des angeſtifteten phyſiſchen Urhebers
lediglich ein Product der auf ihn beſtimmend geäußerten
intellectuellen Wirkſamkeit, ſo muß ſelbſtverſtändlich die
Möglichkeit einer Unterordnung des anſtiftenden Willens
entfallen. Es würde dann aber auch in der Beförderung
der Fortdauer des verbrecheriſchen Entſchluſſes des phyſiſchen
Urhebers ein Beſtimmen des Willens deſſelben gefunden
werden müſſen, und ſomit von intellectueller Beihülfe über-
haupt keine Rede ſein können. — Selbſt wenn man daran
feſthalten wollte, daß die intellectuelle Thätigkeit nicht in
ſelbſtſtändiger cauſaler Beziehung zum Erfolge ſtehe, und
vielmehr erſt durch die Thätigkeit des phyſiſchen Urhebers
ihre rechtliche Bedeutung erhalte, ſo würde gleichwohl eine
abſolute objective Verſchiedenheit zwiſchen intellectueller Ur-
heberſchaft und Beihülfe nicht anzuerkennen ſein, denn auch
die intellectuelle Thätigkeit des Gehülfen erzeugt urheberiſche
Wirkſamkeit.
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