Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Erfolge betrachtet. -- So führt auch die Theorie G. nicht Sowohl in der Beförderung der Entstehung des Ent- Erfolge betrachtet. — So führt auch die Theorie G. nicht Sowohl in der Beförderung der Entſtehung des Ent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0138" n="134"/> Erfolge betrachtet. — So führt auch die Theorie G. nicht<lb/> dahin, daß der Anſtifter zu Kindesmord für gewöhnlichen<lb/> Mord, ſondern umgekehrt dahin, daß er nur für Kindesmord<lb/> haftet. Die Berufung auf den ethiſchen Standpunkt (§. 18<lb/> N. 5) enthält keine rechtliche Begründung. Zuzugeben iſt<lb/> übrigens, daß der Kindesmord nicht als ein beſonderes<lb/> Verbrechen ausgezeichnet werden ſollte (Gerichtsſaal <hi rendition="#aq">l. c.</hi>). —<lb/> Endlich meint G., die Strafloſigkeit der verſuchten Anſtiftung<lb/> ergebe ſich vorzüglich daraus (§. 22 N. 2), daß hier ein<lb/> Rücktritt nicht möglich ſei, während, wenn der Hinzutritt<lb/> einer Verſuchshandlung des Angeſtifteten ſtattgefunden habe,<lb/> der Anſtifter noch zurücktreten könne. Es liegt aber in dieſer<lb/> ganz richtigen Erſcheinung durchaus nichts Auffallendes.<lb/> Derjenige, welcher zum Zweck der Begehung eines Diebſtahls<lb/> vergeblich verſucht hat, mittels Anwendung von Werkzeugen<lb/> die Hausthüre zu öffnen, kann auch nicht mehr ſtraflos<lb/> zurücktreten, wohl aber, wenn er bereits durch die geöffnete<lb/> Thüre in das Haus eingetreten iſt — und doch liegt hier<lb/> eine vorgeſchrittenere Thätigkeit vor.</p><lb/> <p>Sowohl in der Beförderung der Entſtehung des Ent-<lb/> ſchluſſes des phyſiſchen Urhebers als in der Beförderung<lb/> der Fortdauer deſſelben (Gerichtsſaal <hi rendition="#aq">l. c.</hi>) iſt eine Mit-<lb/> wirkſamkeit für den gewollten Erfolg zu finden. Eine objec-<lb/> tive Verſchiedenheit zwiſchen der Cauſalität des Anſtifters<lb/> und derjenigen des intellectuellen Gehülfen beſteht ſonach<lb/> nicht. Es liegt vielmehr die Verſchiedenheit zwiſchen dem<lb/> Anſtifter und dem intellectuellen Gehülfen lediglich in der<lb/> Verſchiedenheit ihrer Willensbeſchaffenheit, dergeſtalt daß<lb/> intellectuelle Urheberſchaft auch durch Beförderung der Fort-<lb/> dauer des verbrecheriſchen Entſchluſſes des phyſiſchen Urhebers<lb/> und intellectuelle Beihülfe durch Beförderung der Entſtehung<lb/> dieſes Entſchluſſes begründet werden kann. Dieſe Willens-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [134/0138]
Erfolge betrachtet. — So führt auch die Theorie G. nicht
dahin, daß der Anſtifter zu Kindesmord für gewöhnlichen
Mord, ſondern umgekehrt dahin, daß er nur für Kindesmord
haftet. Die Berufung auf den ethiſchen Standpunkt (§. 18
N. 5) enthält keine rechtliche Begründung. Zuzugeben iſt
übrigens, daß der Kindesmord nicht als ein beſonderes
Verbrechen ausgezeichnet werden ſollte (Gerichtsſaal l. c.). —
Endlich meint G., die Strafloſigkeit der verſuchten Anſtiftung
ergebe ſich vorzüglich daraus (§. 22 N. 2), daß hier ein
Rücktritt nicht möglich ſei, während, wenn der Hinzutritt
einer Verſuchshandlung des Angeſtifteten ſtattgefunden habe,
der Anſtifter noch zurücktreten könne. Es liegt aber in dieſer
ganz richtigen Erſcheinung durchaus nichts Auffallendes.
Derjenige, welcher zum Zweck der Begehung eines Diebſtahls
vergeblich verſucht hat, mittels Anwendung von Werkzeugen
die Hausthüre zu öffnen, kann auch nicht mehr ſtraflos
zurücktreten, wohl aber, wenn er bereits durch die geöffnete
Thüre in das Haus eingetreten iſt — und doch liegt hier
eine vorgeſchrittenere Thätigkeit vor.
Sowohl in der Beförderung der Entſtehung des Ent-
ſchluſſes des phyſiſchen Urhebers als in der Beförderung
der Fortdauer deſſelben (Gerichtsſaal l. c.) iſt eine Mit-
wirkſamkeit für den gewollten Erfolg zu finden. Eine objec-
tive Verſchiedenheit zwiſchen der Cauſalität des Anſtifters
und derjenigen des intellectuellen Gehülfen beſteht ſonach
nicht. Es liegt vielmehr die Verſchiedenheit zwiſchen dem
Anſtifter und dem intellectuellen Gehülfen lediglich in der
Verſchiedenheit ihrer Willensbeſchaffenheit, dergeſtalt daß
intellectuelle Urheberſchaft auch durch Beförderung der Fort-
dauer des verbrecheriſchen Entſchluſſes des phyſiſchen Urhebers
und intellectuelle Beihülfe durch Beförderung der Entſtehung
dieſes Entſchluſſes begründet werden kann. Dieſe Willens-
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