Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.des Verbrechens. -- Dieser Ansicht widerspricht zunächst eine des Verbrechens. — Dieſer Anſicht widerſpricht zunächſt eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0124" n="120"/> des Verbrechens. — Dieſer Anſicht widerſpricht zunächſt eine<lb/> andere, jetzt alſo aufgegebene, Behauptung G. in Goltd.<lb/> Archiv B. <hi rendition="#aq">XIII,</hi> 317, daß man für fremde verbrecheriſche<lb/> Kräfte nur dann einſtehe, wenn man ſie zu ihrer Wirkſamkeit<lb/> angeſtiftet habe. — Sodann iſt darauf hinzuweiſen, daß <hi rendition="#aq">A,</hi><lb/> der bei Vornahme ſeiner Thätigkeit auf <hi rendition="#aq">B</hi> rechnet, nach der<lb/> Anſicht G., da er eben die Haupthandlung nicht unternimmt,<lb/> auch keine eigene That ausführt, ſondern nur einen That-<lb/> antheil. Ebenſowenig hat G. den Beweis angetreten, daß<lb/><hi rendition="#aq">B</hi> durch Vornahme der Haupthandlung — etwa das Oeffnen<lb/> des Scheuerthors — die concrete That ausgeführt habe und<lb/> nicht vielmehr gleichfalls nur einen Thatantheil. Es erſcheint<lb/> darum unverſtändlich, wenn in §. 38 von einer eigenen und<lb/> einer fremden That die Rede iſt. — Weiter aber ergibt ſich<lb/> bereits aus den früheren Ausführungen, daß aus dem bloßen<lb/> Vorausſehen eines fremden Thatantheils, als der Cauſalität<lb/> entbehrend, der Zuwachs dieſes Thatantheils zu dem eigenen<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> hervorgehen kann; ebenſo daß der bloßen Mitwirk-<lb/> ſamkeit zu einer fremden Wirkſamkeit nur ein Theil deren<lb/> Thatantheils entſpricht. — Endlich iſt nicht einzuſehen, warum<lb/><hi rendition="#aq">B</hi> gerade <hi rendition="#g">verbrecheriſch</hi> gehandelt haben müſſe, wenn ſein<lb/> Thatantheil dem <hi rendition="#aq">A</hi> ſoll zuwachſen können. Denn es ſoll ja<lb/> für dieſen Zuwachs gar nicht einmal Vorausſetzung ſein,<lb/> daß <hi rendition="#aq">A</hi> die Schuld des <hi rendition="#aq">B</hi> irgendwie beeinflußt gehabt haben<lb/> müſſe. Darum muß der nämliche Effect auch dann eintreten,<lb/> nicht allein wenn <hi rendition="#aq">A</hi> nur irrig eine verbrecheriſche Abſicht bei<lb/><hi rendition="#aq">B</hi> vorausgeſetzt, ſondern ſogar auch, wenn er denſelben für<lb/> unzurechnungsfähig gehalten hatte. G. hätte jedenfalls nach-<lb/> weiſen ſollen, daß in letzterem Falle <hi rendition="#aq">A</hi> einer anderen Beur-<lb/> theilung zu unterziehen ſei. — Hiernach aber dürfte in Wirk-<lb/> lichkeit die Deduction G. weiter nichts beſagen, als daß das<lb/> Vorausſehen einer fremden, zu der eigenen hinzutretenden,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [120/0124]
des Verbrechens. — Dieſer Anſicht widerſpricht zunächſt eine
andere, jetzt alſo aufgegebene, Behauptung G. in Goltd.
Archiv B. XIII, 317, daß man für fremde verbrecheriſche
Kräfte nur dann einſtehe, wenn man ſie zu ihrer Wirkſamkeit
angeſtiftet habe. — Sodann iſt darauf hinzuweiſen, daß A,
der bei Vornahme ſeiner Thätigkeit auf B rechnet, nach der
Anſicht G., da er eben die Haupthandlung nicht unternimmt,
auch keine eigene That ausführt, ſondern nur einen That-
antheil. Ebenſowenig hat G. den Beweis angetreten, daß
B durch Vornahme der Haupthandlung — etwa das Oeffnen
des Scheuerthors — die concrete That ausgeführt habe und
nicht vielmehr gleichfalls nur einen Thatantheil. Es erſcheint
darum unverſtändlich, wenn in §. 38 von einer eigenen und
einer fremden That die Rede iſt. — Weiter aber ergibt ſich
bereits aus den früheren Ausführungen, daß aus dem bloßen
Vorausſehen eines fremden Thatantheils, als der Cauſalität
entbehrend, der Zuwachs dieſes Thatantheils zu dem eigenen
nicht hervorgehen kann; ebenſo daß der bloßen Mitwirk-
ſamkeit zu einer fremden Wirkſamkeit nur ein Theil deren
Thatantheils entſpricht. — Endlich iſt nicht einzuſehen, warum
B gerade verbrecheriſch gehandelt haben müſſe, wenn ſein
Thatantheil dem A ſoll zuwachſen können. Denn es ſoll ja
für dieſen Zuwachs gar nicht einmal Vorausſetzung ſein,
daß A die Schuld des B irgendwie beeinflußt gehabt haben
müſſe. Darum muß der nämliche Effect auch dann eintreten,
nicht allein wenn A nur irrig eine verbrecheriſche Abſicht bei
B vorausgeſetzt, ſondern ſogar auch, wenn er denſelben für
unzurechnungsfähig gehalten hatte. G. hätte jedenfalls nach-
weiſen ſollen, daß in letzterem Falle A einer anderen Beur-
theilung zu unterziehen ſei. — Hiernach aber dürfte in Wirk-
lichkeit die Deduction G. weiter nichts beſagen, als daß das
Vorausſehen einer fremden, zu der eigenen hinzutretenden,
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