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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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den ganzen Erfolg umfassenden, Wirksamkeit auch den ganzen
Erfolg, als von ihr verursacht, zuzuschreiben, so bedarf es für
ihn selbstverständlich nicht der bewußt gemeinschaftlichen Aus-
führung zur Sammlung der einzelnen Theile des Erfolgs
auf jeden Einzelnen. Nichts desto weniger beginnt er seine
Abhandlung von vornherein mit der Definition "Theilnahme
an einen Verbrechen ist die dolose Mitwirkung zu einem
Verbrechen." Bedeutung und Zweck dieser Definition sind
unklar geblieben. -- Daß auch die s. g. nothwendige
Theilnahme von dem Standpunkt der Untheilbarkeit des
Erfolgs aus beurtheilt werden muß und keinerlei Besonder-
heit repräsentirt s. m. Abh. Gerichtssaal 1870. Weder Hälschner
noch Schütze haben hier (l. c.), wie dies G. behauptet, die
richtige Meinung.

Die dolose zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit
des Gehülfen soll nur eine (objectiv) untergeordnete sein, er
soll die Haupthandlung nicht begehen dürfen, und führe
darum das Verbrechen nicht selbst aus. Was unter Haupt-
handlung zu verstehen sei, wird nicht angegeben. Es hätte
aber G. eine desfallsige Erklärung um so weniger unter-
lassen sollen, als ich auf seinen Angriff Goltd. A. B. XVI
diesen, damals auch nicht näher von ihm erläuterten, Begriff
eingehend als objectiv bedeutungslos widerlegt habe. (Goltd.
A. 1869). -- Wenn der Gehülfe die Haupthandlung, ohne
sie als solche zu erkennen, begeht, so sei er entweder nur
culposer Thäter oder zugleich Gehülfe. Letzteres ist nicht
möglich, wenn man, der Haupthandlung eine besondere ob-
jective Qualität vindiciren zu müssen, meint -- sie ist dann
eben nicht zugleich eine Nebenhandlung. Von Entstehung
einer Fahrlässigkeit aber kann auch keine Rede sein, nicht
allein dann nicht, wenn der Gehülfe die Haupthandlung in
durchaus verzeihlichem Jrrthum als solche nicht erkannt hatte,

den ganzen Erfolg umfaſſenden, Wirkſamkeit auch den ganzen
Erfolg, als von ihr verurſacht, zuzuſchreiben, ſo bedarf es für
ihn ſelbſtverſtändlich nicht der bewußt gemeinſchaftlichen Aus-
führung zur Sammlung der einzelnen Theile des Erfolgs
auf jeden Einzelnen. Nichts deſto weniger beginnt er ſeine
Abhandlung von vornherein mit der Definition „Theilnahme
an einen Verbrechen iſt die doloſe Mitwirkung zu einem
Verbrechen.“ Bedeutung und Zweck dieſer Definition ſind
unklar geblieben. — Daß auch die ſ. g. nothwendige
Theilnahme von dem Standpunkt der Untheilbarkeit des
Erfolgs aus beurtheilt werden muß und keinerlei Beſonder-
heit repräſentirt ſ. m. Abh. Gerichtsſaal 1870. Weder Hälſchner
noch Schütze haben hier (l. c.), wie dies G. behauptet, die
richtige Meinung.

Die doloſe zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit
des Gehülfen ſoll nur eine (objectiv) untergeordnete ſein, er
ſoll die Haupthandlung nicht begehen dürfen, und führe
darum das Verbrechen nicht ſelbſt aus. Was unter Haupt-
handlung zu verſtehen ſei, wird nicht angegeben. Es hätte
aber G. eine desfallſige Erklärung um ſo weniger unter-
laſſen ſollen, als ich auf ſeinen Angriff Goltd. A. B. XVI
dieſen, damals auch nicht näher von ihm erläuterten, Begriff
eingehend als objectiv bedeutungslos widerlegt habe. (Goltd.
A. 1869). — Wenn der Gehülfe die Haupthandlung, ohne
ſie als ſolche zu erkennen, begeht, ſo ſei er entweder nur
culpoſer Thäter oder zugleich Gehülfe. Letzteres iſt nicht
möglich, wenn man, der Haupthandlung eine beſondere ob-
jective Qualität vindiciren zu müſſen, meint — ſie iſt dann
eben nicht zugleich eine Nebenhandlung. Von Entſtehung
einer Fahrläſſigkeit aber kann auch keine Rede ſein, nicht
allein dann nicht, wenn der Gehülfe die Haupthandlung in
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[118/0122] den ganzen Erfolg umfaſſenden, Wirkſamkeit auch den ganzen Erfolg, als von ihr verurſacht, zuzuſchreiben, ſo bedarf es für ihn ſelbſtverſtändlich nicht der bewußt gemeinſchaftlichen Aus- führung zur Sammlung der einzelnen Theile des Erfolgs auf jeden Einzelnen. Nichts deſto weniger beginnt er ſeine Abhandlung von vornherein mit der Definition „Theilnahme an einen Verbrechen iſt die doloſe Mitwirkung zu einem Verbrechen.“ Bedeutung und Zweck dieſer Definition ſind unklar geblieben. — Daß auch die ſ. g. nothwendige Theilnahme von dem Standpunkt der Untheilbarkeit des Erfolgs aus beurtheilt werden muß und keinerlei Beſonder- heit repräſentirt ſ. m. Abh. Gerichtsſaal 1870. Weder Hälſchner noch Schütze haben hier (l. c.), wie dies G. behauptet, die richtige Meinung. Die doloſe zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit des Gehülfen ſoll nur eine (objectiv) untergeordnete ſein, er ſoll die Haupthandlung nicht begehen dürfen, und führe darum das Verbrechen nicht ſelbſt aus. Was unter Haupt- handlung zu verſtehen ſei, wird nicht angegeben. Es hätte aber G. eine desfallſige Erklärung um ſo weniger unter- laſſen ſollen, als ich auf ſeinen Angriff Goltd. A. B. XVI dieſen, damals auch nicht näher von ihm erläuterten, Begriff eingehend als objectiv bedeutungslos widerlegt habe. (Goltd. A. 1869). — Wenn der Gehülfe die Haupthandlung, ohne ſie als ſolche zu erkennen, begeht, ſo ſei er entweder nur culpoſer Thäter oder zugleich Gehülfe. Letzteres iſt nicht möglich, wenn man, der Haupthandlung eine beſondere ob- jective Qualität vindiciren zu müſſen, meint — ſie iſt dann eben nicht zugleich eine Nebenhandlung. Von Entſtehung einer Fahrläſſigkeit aber kann auch keine Rede ſein, nicht allein dann nicht, wenn der Gehülfe die Haupthandlung in durchaus verzeihlichem Jrrthum als ſolche nicht erkannt hatte,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/122>, abgerufen am 24.11.2024.