Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.zusteigen, sei noch keine Ausführungshandlung -- warum zuſteigen, ſei noch keine Ausführungshandlung — warum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0118" n="114"/> zuſteigen, ſei noch keine Ausführungshandlung — warum<lb/> nicht, wird nicht angegeben, was doch hätte geſchehen müſſen,<lb/> da unter Umſtänden die Annahme eines Verſuchs hier nicht<lb/> zu bezweifeln ſein dürfte. Erſt das Beſteigen der Leiter<lb/> enthalte den Anfang der Ausführung des Diebſtahls. Das<lb/> Beſteigen der Leiter involvirt hiernach eine den alleinſtehenden<lb/> Thäter kennzeichnende Ausführungshandlung. Es muß mithin<lb/> Derjenige Mitthäter ſein, welcher gleichfalls die Leiter hinter<lb/> dem Thäter beſteigt, um ihn zu halten, damit er nicht falle<lb/> (oder auch ſich ſelbſt als Leiter benutzen läßt), ſollte es ſich<lb/> auch lediglich um den Diebſtahl eines Documentes handeln,<lb/> welches für ihn keinen Werth beſitzt. — Aber es iſt weiter<lb/> auch nicht erſichtlich, inwiefern in dem Beſteigen der Leiter<lb/> ein von dem Delictsbegriff umfaßter Thatact zu finden ſein<lb/> ſoll. Der Diebſtahl ſetzt <hi rendition="#aq">in abstracto</hi> lediglich die Wegnahme<lb/> der Sache als Thatact voraus, der natürlich in dem Be-<lb/> ſteigen der Leiter nicht erblickt werden kann. Und wenn<lb/> man auch die Qualification als Thatact des Delicts betrachten<lb/> wollte, ſo würde immerhin in dem Beſteigen der Leiter noch<lb/> kein Einſteigen enthalten ſein, ſondern nur eine Vorbereitung<lb/> für daſſelbe, darum aber keine Ausführungshandlung. Es<lb/> iſt überhaupt der Verſuch in ſeinem ganzen Umfange weiter<lb/> nichts als eine Vorbereitung für die Vollendung. Will man<lb/> aber beſonderen Nachdruck darauf legen, daß doch das Be-<lb/> ſteigen der Leiter geeignet ſei, einen Thatact des Delicts-<lb/> begriffs — das Einſteigen und die Wegnahme der Sache —<lb/> zu verwirklichen, ſo iſt ein ſolches Geeignetſein auch bereits<lb/> in dem Herbeitragen und dem Anlehnen der Leiter enthalten.<lb/> — Auch das Aufſchließen des Geldſchrankes durch den<lb/> eingeſtiegenen Thäter würde als Ausführungshandlung eines<lb/> alleinſtehenden Thäters anzuſehen ſein, denn die bereits<lb/> begonnene Ausführung des Verbrechens wird hierdurch der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [114/0118]
zuſteigen, ſei noch keine Ausführungshandlung — warum
nicht, wird nicht angegeben, was doch hätte geſchehen müſſen,
da unter Umſtänden die Annahme eines Verſuchs hier nicht
zu bezweifeln ſein dürfte. Erſt das Beſteigen der Leiter
enthalte den Anfang der Ausführung des Diebſtahls. Das
Beſteigen der Leiter involvirt hiernach eine den alleinſtehenden
Thäter kennzeichnende Ausführungshandlung. Es muß mithin
Derjenige Mitthäter ſein, welcher gleichfalls die Leiter hinter
dem Thäter beſteigt, um ihn zu halten, damit er nicht falle
(oder auch ſich ſelbſt als Leiter benutzen läßt), ſollte es ſich
auch lediglich um den Diebſtahl eines Documentes handeln,
welches für ihn keinen Werth beſitzt. — Aber es iſt weiter
auch nicht erſichtlich, inwiefern in dem Beſteigen der Leiter
ein von dem Delictsbegriff umfaßter Thatact zu finden ſein
ſoll. Der Diebſtahl ſetzt in abstracto lediglich die Wegnahme
der Sache als Thatact voraus, der natürlich in dem Be-
ſteigen der Leiter nicht erblickt werden kann. Und wenn
man auch die Qualification als Thatact des Delicts betrachten
wollte, ſo würde immerhin in dem Beſteigen der Leiter noch
kein Einſteigen enthalten ſein, ſondern nur eine Vorbereitung
für daſſelbe, darum aber keine Ausführungshandlung. Es
iſt überhaupt der Verſuch in ſeinem ganzen Umfange weiter
nichts als eine Vorbereitung für die Vollendung. Will man
aber beſonderen Nachdruck darauf legen, daß doch das Be-
ſteigen der Leiter geeignet ſei, einen Thatact des Delicts-
begriffs — das Einſteigen und die Wegnahme der Sache —
zu verwirklichen, ſo iſt ein ſolches Geeignetſein auch bereits
in dem Herbeitragen und dem Anlehnen der Leiter enthalten.
— Auch das Aufſchließen des Geldſchrankes durch den
eingeſtiegenen Thäter würde als Ausführungshandlung eines
alleinſtehenden Thäters anzuſehen ſein, denn die bereits
begonnene Ausführung des Verbrechens wird hierdurch der
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