Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Absicht -- Complott -- kann ein solches, die an sich selbst- Als Mittel zur Vereinigung der verschiedenen selbst- Abſicht — Complott — kann ein ſolches, die an ſich ſelbſt- Als Mittel zur Vereinigung der verſchiedenen ſelbſt- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0111" n="107"/> Abſicht — Complott — kann ein ſolches, die an ſich ſelbſt-<lb/> ſtändigen Thatantheile vereinigendes, Moment nicht abſtrahirt<lb/> werden. Denn die bloße Verabredung enthält nur ein, für<lb/> das Strafrecht einflußloſes, Vertragselement. Und wenn <hi rendition="#aq">A</hi><lb/><hi rendition="#g">zufällig</hi> weiß, wie <hi rendition="#aq">B</hi> handeln werde, und <hi rendition="#aq">B</hi> weiß wie <hi rendition="#aq">A</hi><lb/> handeln werde, beide aber keine Kenntniß davon haben, daß<lb/> dieſes Wiſſen ein gegenſeitig bewußtes iſt, ſo tritt, im Falle<lb/> dann beide thätig werden, der Erfolg ganz in der nämlichen<lb/> Weiſe ein, als wenn vorher eine Verabredung ſtattgefunden<lb/> hätte. — Will man ſich aber mit der Thatſache begnügen,<lb/> daß <hi rendition="#aq">A</hi> die Thätigkeit des <hi rendition="#aq">B,</hi> und dieſer diejenige des <hi rendition="#aq">A</hi><lb/><hi rendition="#g">vorausgeſehen</hi> habe, ſo kommt man hiermit, da die bloße<lb/> Vorausſicht den Thatantheil des Andern ſelbſtverſtändlich<lb/> nicht verurſacht, auf die andere Anſicht, nach welcher jede<lb/> Mitwirkſamkeit das Ganze verurſacht, und die Vorausſicht<lb/> der andern Mitwirkſamkeiten nicht für die Verurſachung des<lb/> Ganzen ſondern nur für die Zurechnung des verurſachten<lb/> Ganzen zur Schuld von Bedeutung erſcheint.</p><lb/> <p>Als Mittel zur Vereinigung der verſchiedenen ſelbſt-<lb/> ſtändigen Thatantheile kann hiernach nur die Anſtiftung<lb/> betrachtet werden. Aber ſelbſt ſie nur unter der Voraus-<lb/> ſetzung, daß man in ihr ein wirkliches Beſtimmen des An-<lb/> geſtifteten erblickt, nicht aber, wenn man ſie, was das Richtige<lb/> iſt (ſ. u.), lediglich als eine Mitwirkſamkeit für den Erfolg<lb/> anſieht. Erſtern Falls erklärt es ſich allerdings, daß, wenn<lb/><hi rendition="#aq">A</hi> den <hi rendition="#aq">B,</hi> zu ſeinem Thatantheil angeſtiftet hatte, er nicht<lb/> allein ſeinen eigenen Thatantheil ſondern auch denjenigen<lb/> des <hi rendition="#aq">B,</hi> als gleichfalls von ihm <hi rendition="#g">verurſacht</hi> — mithin das<lb/> Ganze — verantworten muß. — Die intellectuelle Beihülfe<lb/> hingegen kann als ein vereinigendes Moment nicht angeſehen<lb/> werden, weil <hi rendition="#g">ſie</hi> jedenfalls nicht als eine volle ſondern nur<lb/> als eine Mitwirkſamkeit erſcheint. Hat ſonach <hi rendition="#aq">A</hi> nur den<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [107/0111]
Abſicht — Complott — kann ein ſolches, die an ſich ſelbſt-
ſtändigen Thatantheile vereinigendes, Moment nicht abſtrahirt
werden. Denn die bloße Verabredung enthält nur ein, für
das Strafrecht einflußloſes, Vertragselement. Und wenn A
zufällig weiß, wie B handeln werde, und B weiß wie A
handeln werde, beide aber keine Kenntniß davon haben, daß
dieſes Wiſſen ein gegenſeitig bewußtes iſt, ſo tritt, im Falle
dann beide thätig werden, der Erfolg ganz in der nämlichen
Weiſe ein, als wenn vorher eine Verabredung ſtattgefunden
hätte. — Will man ſich aber mit der Thatſache begnügen,
daß A die Thätigkeit des B, und dieſer diejenige des A
vorausgeſehen habe, ſo kommt man hiermit, da die bloße
Vorausſicht den Thatantheil des Andern ſelbſtverſtändlich
nicht verurſacht, auf die andere Anſicht, nach welcher jede
Mitwirkſamkeit das Ganze verurſacht, und die Vorausſicht
der andern Mitwirkſamkeiten nicht für die Verurſachung des
Ganzen ſondern nur für die Zurechnung des verurſachten
Ganzen zur Schuld von Bedeutung erſcheint.
Als Mittel zur Vereinigung der verſchiedenen ſelbſt-
ſtändigen Thatantheile kann hiernach nur die Anſtiftung
betrachtet werden. Aber ſelbſt ſie nur unter der Voraus-
ſetzung, daß man in ihr ein wirkliches Beſtimmen des An-
geſtifteten erblickt, nicht aber, wenn man ſie, was das Richtige
iſt (ſ. u.), lediglich als eine Mitwirkſamkeit für den Erfolg
anſieht. Erſtern Falls erklärt es ſich allerdings, daß, wenn
A den B, zu ſeinem Thatantheil angeſtiftet hatte, er nicht
allein ſeinen eigenen Thatantheil ſondern auch denjenigen
des B, als gleichfalls von ihm verurſacht — mithin das
Ganze — verantworten muß. — Die intellectuelle Beihülfe
hingegen kann als ein vereinigendes Moment nicht angeſehen
werden, weil ſie jedenfalls nicht als eine volle ſondern nur
als eine Mitwirkſamkeit erſcheint. Hat ſonach A nur den
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |