Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Weise geöffnete und offen stehen gelassene Kellerluke späterhin Die Beseitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden Weiſe geöffnete und offen ſtehen gelaſſene Kellerluke ſpäterhin Die Beſeitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0102" n="98"/> Weiſe geöffnete und offen ſtehen gelaſſene Kellerluke ſpäterhin<lb/> nicht geſchloſſen, weil ihm nunmehr zum Bewußtſein kam,<lb/> daß ein zerſtreuter Nachbar hineinfallen könne, und er dieſen<lb/> Erfolg haben wollte, ſo muß er auch ſicherlich für denſelben<lb/> haften. Es gehört jedoch zur Begründung dieſer Haftbarkeit,<lb/> wie bereits zu Schütze bemerkt, unbedingt, daß der ſpäter<lb/> entſtandene <hi rendition="#aq">dolus</hi> zu einem Beſtandtheil des Cauſalzuſammen-<lb/> hangs werde. Dies aber kann nur durch eine aus dem<lb/> ſpäter entſtandenen <hi rendition="#aq">dolus</hi> entſpringende Mitwirkſamkeit<lb/> geſchehen, welche, als in der Unterlaſſung der Schließung<lb/> der Kellerluke enthalten, von v. B. eben nicht demonſtrirt<lb/> worden iſt. — Ueberdies würde nach dieſer Anſicht, wenn<lb/> die erſte Handlung eine der Regel des Lebens <hi rendition="#g">entſ</hi>prechende<lb/> war, deren Erfolg nicht abgewendet zu werden brauchen.<lb/> Der Knecht alſo, der mit ordnungsmäßig geſchloſſener Laterne<lb/> in der Scheuer durch den Stoß eines Andern ſtürzt und<lb/> hierdurch das Stroh anzündet, dürfte der Entwickelung des<lb/> Brandes ruhig mit zuſehen, ſollte er dieſelbe auch mit einem<lb/> Fußtritte verhindern können.</p><lb/> <p>Die Beſeitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden<lb/><hi rendition="#aq">causa</hi> erſcheint als eine Mitwirkſamkeit für denſelben. Wer<lb/> den Gendarmen, der im Begriffe ſteht, den Erfolg zu ver-<lb/> hindern, feſthält, muß daher für den Erfolg beſtraft werden.<lb/> Er iſt auch ſchon dann wegen Mitwirkſamkeit ſtrafbar, wenn<lb/> er den mit der projectirten That noch unbekannten, aber<lb/> in der Nähe befindlichen, Gendarmen durch falſche Vor-<lb/> ſpiegelungen entfernt, inſofern ſich annehmen läßt, derſelbe<lb/> würde andernfalls auf die That aufmerkſam geworden ſein<lb/> und ſie verhindert haben. Denn er hat es dann verurſacht,<lb/> daß der Entſchluß und beziehungsweiſe die demſelben ent-<lb/> ſprechende abwendende Thätigkeit unterblieb. Erkennt nun<lb/> der Handelnde das Bevorſtehen eines abwendbaren ſtraf-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [98/0102]
Weiſe geöffnete und offen ſtehen gelaſſene Kellerluke ſpäterhin
nicht geſchloſſen, weil ihm nunmehr zum Bewußtſein kam,
daß ein zerſtreuter Nachbar hineinfallen könne, und er dieſen
Erfolg haben wollte, ſo muß er auch ſicherlich für denſelben
haften. Es gehört jedoch zur Begründung dieſer Haftbarkeit,
wie bereits zu Schütze bemerkt, unbedingt, daß der ſpäter
entſtandene dolus zu einem Beſtandtheil des Cauſalzuſammen-
hangs werde. Dies aber kann nur durch eine aus dem
ſpäter entſtandenen dolus entſpringende Mitwirkſamkeit
geſchehen, welche, als in der Unterlaſſung der Schließung
der Kellerluke enthalten, von v. B. eben nicht demonſtrirt
worden iſt. — Ueberdies würde nach dieſer Anſicht, wenn
die erſte Handlung eine der Regel des Lebens entſprechende
war, deren Erfolg nicht abgewendet zu werden brauchen.
Der Knecht alſo, der mit ordnungsmäßig geſchloſſener Laterne
in der Scheuer durch den Stoß eines Andern ſtürzt und
hierdurch das Stroh anzündet, dürfte der Entwickelung des
Brandes ruhig mit zuſehen, ſollte er dieſelbe auch mit einem
Fußtritte verhindern können.
Die Beſeitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden
causa erſcheint als eine Mitwirkſamkeit für denſelben. Wer
den Gendarmen, der im Begriffe ſteht, den Erfolg zu ver-
hindern, feſthält, muß daher für den Erfolg beſtraft werden.
Er iſt auch ſchon dann wegen Mitwirkſamkeit ſtrafbar, wenn
er den mit der projectirten That noch unbekannten, aber
in der Nähe befindlichen, Gendarmen durch falſche Vor-
ſpiegelungen entfernt, inſofern ſich annehmen läßt, derſelbe
würde andernfalls auf die That aufmerkſam geworden ſein
und ſie verhindert haben. Denn er hat es dann verurſacht,
daß der Entſchluß und beziehungsweiſe die demſelben ent-
ſprechende abwendende Thätigkeit unterblieb. Erkennt nun
der Handelnde das Bevorſtehen eines abwendbaren ſtraf-
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