Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen. Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen." Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf: Art. 1. Die Trunkenheit ist ein Vergehen. Art. 2. Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze. Art. 3. Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft. einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen. Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen.“ Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf: Art. 1. Die Trunkenheit ist ein Vergehen. Art. 2. Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze. Art. 3. Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0075" n="65"/> einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen.</p> <p>Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen.“</p> <p>Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf:</p> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">Art. 1.</hi> </hi> </p> <p>Die Trunkenheit ist ein Vergehen.</p> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">Art. 2.</hi> </hi> </p> <p>Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze.</p> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">Art. 3.</hi> </hi> </p> <p>Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft.</p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0075]
einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen.
Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen.“
Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf:
Art. 1.
Die Trunkenheit ist ein Vergehen.
Art. 2.
Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze.
Art. 3.
Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft.
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Zitationshilfe: | Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdel_trunksucht_1855/75>, abgerufen am 08.07.2024. |