Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen. Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen." Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf: Art. 1. Die Trunkenheit ist ein Vergehen. Art. 2. Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze. Art. 3. Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft. einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen. Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen.“ Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf: Art. 1. Die Trunkenheit ist ein Vergehen. Art. 2. Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze. Art. 3. Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0075" n="65"/> einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen.</p> <p>Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen.“</p> <p>Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf:</p> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">Art. 1.</hi> </hi> </p> <p>Die Trunkenheit ist ein Vergehen.</p> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">Art. 2.</hi> </hi> </p> <p>Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze.</p> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">Art. 3.</hi> </hi> </p> <p>Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft.</p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0075]
einmal nicht ganz ausbleiben können, einigermaßen vorzusehen.
Vor Allem aber ist es die kommende Generation, welche wir dem angedeuteten Uebel entreißen möchten. Unsere Sympathieen für dieselbe sind um so lebhafter, als man ihr ja überhaupt von ihren ersten Jahren an größere Sorgfalt widmet, sie in allen Schulen mit den Lehren der Moral und der Religion, mit den nützlichen Kenntnissen, ja selbst mit solchen, welche zur Verschönerung des Lebens dienen, so reichlich ausstattet, und der innigste Wunsch der Nacheiferungsgesellschaft geht dahin, daß diese Jugend, indem sie dem, was eine wohlwollende Verwaltung für ihr Bestes thut, vollkommen entspricht, einst in jeder Beziehung, verdiene, die civilisirteste Nation der Welt zu heißen.“
Es folge nun hier der von der gedachten Gesellschaft proponirte Gesetzentwurf:
Art. 1.
Die Trunkenheit ist ein Vergehen.
Art. 2.
Jedes im trunkenen Zustande betroffene Individuum wird mit einer Geldbuße von 1 bis 15 Franken, so wie mit 1 bis 14 Tagen Gefängniß bestraft, und im Wiederholungsfalle mit dem Doppelten dieser Strafsätze.
Art. 3.
Die Detailhändler, welche überführt werden, daß sie an schon im trunkenen Zustande sich gehabende Personen Wein oder andere geistige Getränke verkauft haben, werden mit 5 bis 150 Fr. an Geld und 1 bis 5 Tagen Gefängniß bestraft.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-11-01T10:28:26Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Benjamin Fiechter, Frank Wiegand: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-11-01T10:28:26Z)
Bayerische Staatsbibliothek München: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-11-01T10:28:26Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription: Die Transkription erfolgte nach den unter http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Editionsrichtlinien formulierten Richtlinien. Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |