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Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.

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Bretagne. Der Art. 1 des Cap. 3 daraus verdient hier, wie folgt, angeführt zu werden:

"Und um den Faulenzereien, Gotteslästerungen, Tödtungen und andern Unzuträglichkeiten, welche aus der Trunkenheit entstehen, vorzubeugen, wird verordnet, daß Jedweder, welcher zum ersten Male trunken betroffen wird, augenblicklich der Gefängnißhaft bei Wasser und Brod verfallen soll; zum zweiten Male auf solcher That ertappt, soll er außer der vorigen Strafe auch noch im Gefängniß mit Ruthen gezüchtigt, bei'm dritten Rückfall aber öffentlich gepeitscht werden, und zeigt er sich unverbesserlich, so soll ihm zur Strafe die große Zehe amputirt und er für seine Person infam erklärt und aus dem Lande verwiesen werden. Es wird den Richtern, jedem in seinem Bereich und District, ausdrücklich anempfohlen, sorglichst darauf zu achten, und wenn es vorkommt, daß die besagten Trunkenbolde in ihrer Betrunkenheit sonst nichts besonders Schlimmes begehen, so soll ihnen um deßwillen nicht verziehen werden, sondern sie sollen mit der auf das Vergehen gesetzten Strafe und, nach dem Ermessen des Richters, in noch geschärftem Maße wegen der besagten Trunkenheit bestraft werden."

Eine Verordnung des Herzogs von Braunschweig von 1691, welche durch eine Ordonnanz des Königs Georg II. im Jahre 1736 bestätigt worden, untersagt den Wirthen, jedem Einzelnen über ein bestimmtes Quantum Branntwein zu verkaufen und die Trinker in den Schankhäusern sich betrinken zu lassen. Der Uebertreter wird mit einer Geldstrafe von 20 Thalern belegt. Dieselbe Verordnung erklärt, daß für die in der Trunkenheit begangenen Verbrechen keiner Entschuldigung Statt gegeben werden solle.

Auch in den uns näheren Zeiten haben mehre Regierungen eine strenge Strafgesetzgebung gegen die Trunksucht bei sich eingeführt. Es sind zu diesem Zwecke während des letzten Jahrhunderts eine große Anzahl Verordnungen in mehren Staaten Deutschlands in Kraft getreten,

Bretagne. Der Art. 1 des Cap. 3 daraus verdient hier, wie folgt, angeführt zu werden:

„Und um den Faulenzereien, Gotteslästerungen, Tödtungen und andern Unzuträglichkeiten, welche aus der Trunkenheit entstehen, vorzubeugen, wird verordnet, daß Jedweder, welcher zum ersten Male trunken betroffen wird, augenblicklich der Gefängnißhaft bei Wasser und Brod verfallen soll; zum zweiten Male auf solcher That ertappt, soll er außer der vorigen Strafe auch noch im Gefängniß mit Ruthen gezüchtigt, bei’m dritten Rückfall aber öffentlich gepeitscht werden, und zeigt er sich unverbesserlich, so soll ihm zur Strafe die große Zehe amputirt und er für seine Person infam erklärt und aus dem Lande verwiesen werden. Es wird den Richtern, jedem in seinem Bereich und District, ausdrücklich anempfohlen, sorglichst darauf zu achten, und wenn es vorkommt, daß die besagten Trunkenbolde in ihrer Betrunkenheit sonst nichts besonders Schlimmes begehen, so soll ihnen um deßwillen nicht verziehen werden, sondern sie sollen mit der auf das Vergehen gesetzten Strafe und, nach dem Ermessen des Richters, in noch geschärftem Maße wegen der besagten Trunkenheit bestraft werden.“

Eine Verordnung des Herzogs von Braunschweig von 1691, welche durch eine Ordonnanz des Königs Georg II. im Jahre 1736 bestätigt worden, untersagt den Wirthen, jedem Einzelnen über ein bestimmtes Quantum Branntwein zu verkaufen und die Trinker in den Schankhäusern sich betrinken zu lassen. Der Uebertreter wird mit einer Geldstrafe von 20 Thalern belegt. Dieselbe Verordnung erklärt, daß für die in der Trunkenheit begangenen Verbrechen keiner Entschuldigung Statt gegeben werden solle.

Auch in den uns näheren Zeiten haben mehre Regierungen eine strenge Strafgesetzgebung gegen die Trunksucht bei sich eingeführt. Es sind zu diesem Zwecke während des letzten Jahrhunderts eine große Anzahl Verordnungen in mehren Staaten Deutschlands in Kraft getreten,

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[54/0064] Bretagne. Der Art. 1 des Cap. 3 daraus verdient hier, wie folgt, angeführt zu werden: „Und um den Faulenzereien, Gotteslästerungen, Tödtungen und andern Unzuträglichkeiten, welche aus der Trunkenheit entstehen, vorzubeugen, wird verordnet, daß Jedweder, welcher zum ersten Male trunken betroffen wird, augenblicklich der Gefängnißhaft bei Wasser und Brod verfallen soll; zum zweiten Male auf solcher That ertappt, soll er außer der vorigen Strafe auch noch im Gefängniß mit Ruthen gezüchtigt, bei’m dritten Rückfall aber öffentlich gepeitscht werden, und zeigt er sich unverbesserlich, so soll ihm zur Strafe die große Zehe amputirt und er für seine Person infam erklärt und aus dem Lande verwiesen werden. Es wird den Richtern, jedem in seinem Bereich und District, ausdrücklich anempfohlen, sorglichst darauf zu achten, und wenn es vorkommt, daß die besagten Trunkenbolde in ihrer Betrunkenheit sonst nichts besonders Schlimmes begehen, so soll ihnen um deßwillen nicht verziehen werden, sondern sie sollen mit der auf das Vergehen gesetzten Strafe und, nach dem Ermessen des Richters, in noch geschärftem Maße wegen der besagten Trunkenheit bestraft werden.“ Eine Verordnung des Herzogs von Braunschweig von 1691, welche durch eine Ordonnanz des Königs Georg II. im Jahre 1736 bestätigt worden, untersagt den Wirthen, jedem Einzelnen über ein bestimmtes Quantum Branntwein zu verkaufen und die Trinker in den Schankhäusern sich betrinken zu lassen. Der Uebertreter wird mit einer Geldstrafe von 20 Thalern belegt. Dieselbe Verordnung erklärt, daß für die in der Trunkenheit begangenen Verbrechen keiner Entschuldigung Statt gegeben werden solle. Auch in den uns näheren Zeiten haben mehre Regierungen eine strenge Strafgesetzgebung gegen die Trunksucht bei sich eingeführt. Es sind zu diesem Zwecke während des letzten Jahrhunderts eine große Anzahl Verordnungen in mehren Staaten Deutschlands in Kraft getreten,

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Zitationshilfe: Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdel_trunksucht_1855/64>, abgerufen am 25.11.2024.