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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Verband mit selbständiger Persönlichkeit. Diese Folge ist (in
weiterem oder engerem Umfange, je nach dem geltenden Recht)
für jeden rechtsfähigen Verband des Privatrechts gegeben; be-
grifflich: weil darin eben das besteht, was man Juristische
Person nennt (vgl. oben S. 312, 320).

Rechtsgeschäfte sind rechtmäßige Handlungen. Ob der
Verband auch für rechtswidrige Handlungen seiner Organs-
personen hafte, kann dagegen nicht allgemein gesagt werden,
weil diese Haftung nicht mit dem Begriffe der Juristischen
Person gegeben ist. Ein Verband kann die Rechtsfähigkeit haben
und doch nicht für das rechtswidrige Verhalten der Organe haften;
er ist dazu bestimmt, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen, d. h.
rechtmäßig; könnte er das nicht, so wäre er kein rechtsfähiger
Verband. Dagegen ist er nicht dazu bestimmt, Rechtswidrigkeiten
zu begehen; das kann selbstverständlich nicht die Bestimmung
einer gesetzlichen Einrichtung sein; das liegt nicht im Plane des
Verbandes (und des Gesetzgebers, der ihn vorsieht); dazu können die
Organe nicht (gültig) durch ihre Statuten ermächtigt sein. Sie
können also als Organe nicht Rechtswidrigkeiten begehen,
sonst müßte der Verband auch immer begriffsnotwendig dafür
haften. Und deshalb kann der Verband nicht als Verband, d. h.
weil Verband, dafür haftbar erklärt werden. Mit anderen Worten:
man kann sich einen Verband (und eine entsprechende Rechts-
ordnung) denken, welcher wohl für die eingegangenen rechtsge-
schäftlichen Verpflichtungen, nicht aber für deliktisches Verhalten
seiner Organe haftet (es hat solche Rechtsordnungen lange ge-
geben1); aber man kann sich keinen Verband denken, der nur
für deliktisches Verhalten seiner Organe, nicht aber für rechts-
geschäftliches haftete. Nicht nur, weil ein solcher Verband sich
die Mittel, um seine Deliktsverbindlichkeiten zu erfüllen, auch
nur durch Delikte verschaffen könnte, und weil es keinen Sinn
hätte, mehrere Einzelne für rechtswidriges Verhalten einiger von
ihnen haften zu lassen, wenn dieses Verhalten nicht schon mit
einer zu rechtmäßigen Zwecken bestehenden Gemeinschaft in
Zusammenhang steht, sondern namentlich, weil ein solcher Ver-
band, der nicht durch die Rechtsgeschäfte seiner Organe ver-

1 Z. B. das römische Recht; Gierke, Genossenschaftsrecht III 168 ff.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Verband mit selbständiger Persönlichkeit. Diese Folge ist (in
weiterem oder engerem Umfange, je nach dem geltenden Recht)
für jeden rechtsfähigen Verband des Privatrechts gegeben; be-
grifflich: weil darin eben das besteht, was man Juristische
Person nennt (vgl. oben S. 312, 320).

Rechtsgeschäfte sind rechtmäßige Handlungen. Ob der
Verband auch für rechtswidrige Handlungen seiner Organs-
personen hafte, kann dagegen nicht allgemein gesagt werden,
weil diese Haftung nicht mit dem Begriffe der Juristischen
Person gegeben ist. Ein Verband kann die Rechtsfähigkeit haben
und doch nicht für das rechtswidrige Verhalten der Organe haften;
er ist dazu bestimmt, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen, d. h.
rechtmäßig; könnte er das nicht, so wäre er kein rechtsfähiger
Verband. Dagegen ist er nicht dazu bestimmt, Rechtswidrigkeiten
zu begehen; das kann selbstverständlich nicht die Bestimmung
einer gesetzlichen Einrichtung sein; das liegt nicht im Plane des
Verbandes (und des Gesetzgebers, der ihn vorsieht); dazu können die
Organe nicht (gültig) durch ihre Statuten ermächtigt sein. Sie
können also als Organe nicht Rechtswidrigkeiten begehen,
sonst müßte der Verband auch immer begriffsnotwendig dafür
haften. Und deshalb kann der Verband nicht als Verband, d. h.
weil Verband, dafür haftbar erklärt werden. Mit anderen Worten:
man kann sich einen Verband (und eine entsprechende Rechts-
ordnung) denken, welcher wohl für die eingegangenen rechtsge-
schäftlichen Verpflichtungen, nicht aber für deliktisches Verhalten
seiner Organe haftet (es hat solche Rechtsordnungen lange ge-
geben1); aber man kann sich keinen Verband denken, der nur
für deliktisches Verhalten seiner Organe, nicht aber für rechts-
geschäftliches haftete. Nicht nur, weil ein solcher Verband sich
die Mittel, um seine Deliktsverbindlichkeiten zu erfüllen, auch
nur durch Delikte verschaffen könnte, und weil es keinen Sinn
hätte, mehrere Einzelne für rechtswidriges Verhalten einiger von
ihnen haften zu lassen, wenn dieses Verhalten nicht schon mit
einer zu rechtmäßigen Zwecken bestehenden Gemeinschaft in
Zusammenhang steht, sondern namentlich, weil ein solcher Ver-
band, der nicht durch die Rechtsgeschäfte seiner Organe ver-

1 Z. B. das römische Recht; Gierke, Genossenschaftsrecht III 168 ff.
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[422/0437] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. Verband mit selbständiger Persönlichkeit. Diese Folge ist (in weiterem oder engerem Umfange, je nach dem geltenden Recht) für jeden rechtsfähigen Verband des Privatrechts gegeben; be- grifflich: weil darin eben das besteht, was man Juristische Person nennt (vgl. oben S. 312, 320). Rechtsgeschäfte sind rechtmäßige Handlungen. Ob der Verband auch für rechtswidrige Handlungen seiner Organs- personen hafte, kann dagegen nicht allgemein gesagt werden, weil diese Haftung nicht mit dem Begriffe der Juristischen Person gegeben ist. Ein Verband kann die Rechtsfähigkeit haben und doch nicht für das rechtswidrige Verhalten der Organe haften; er ist dazu bestimmt, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen, d. h. rechtmäßig; könnte er das nicht, so wäre er kein rechtsfähiger Verband. Dagegen ist er nicht dazu bestimmt, Rechtswidrigkeiten zu begehen; das kann selbstverständlich nicht die Bestimmung einer gesetzlichen Einrichtung sein; das liegt nicht im Plane des Verbandes (und des Gesetzgebers, der ihn vorsieht); dazu können die Organe nicht (gültig) durch ihre Statuten ermächtigt sein. Sie können also als Organe nicht Rechtswidrigkeiten begehen, sonst müßte der Verband auch immer begriffsnotwendig dafür haften. Und deshalb kann der Verband nicht als Verband, d. h. weil Verband, dafür haftbar erklärt werden. Mit anderen Worten: man kann sich einen Verband (und eine entsprechende Rechts- ordnung) denken, welcher wohl für die eingegangenen rechtsge- schäftlichen Verpflichtungen, nicht aber für deliktisches Verhalten seiner Organe haftet (es hat solche Rechtsordnungen lange ge- geben 1); aber man kann sich keinen Verband denken, der nur für deliktisches Verhalten seiner Organe, nicht aber für rechts- geschäftliches haftete. Nicht nur, weil ein solcher Verband sich die Mittel, um seine Deliktsverbindlichkeiten zu erfüllen, auch nur durch Delikte verschaffen könnte, und weil es keinen Sinn hätte, mehrere Einzelne für rechtswidriges Verhalten einiger von ihnen haften zu lassen, wenn dieses Verhalten nicht schon mit einer zu rechtmäßigen Zwecken bestehenden Gemeinschaft in Zusammenhang steht, sondern namentlich, weil ein solcher Ver- band, der nicht durch die Rechtsgeschäfte seiner Organe ver- 1 Z. B. das römische Recht; Gierke, Genossenschaftsrecht III 168 ff.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/437>, abgerufen am 22.11.2024.