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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
lung unendlich schwierig ist, weil sie, ja nach den verschiedenen
möglichen Voraussetzungen, so oder anders sein sollte und alle
die Möglichkeiten und ihre Verbindungen tatsächlich kaum aus-
gedacht werden können. Aber, wenn das auch möglich sein sollte,
so bliebe doch noch eine andere, grundsätzliche Schwierigkeit, die
sich schon bei der Betrachtung der obigen Beispiele aufgedrängt hat:

Wir haben gesehen, daß für den Güter- und Personenaustausch,
wie für die Rechtshilfe, den Waffenhandel der Neutralen, und eben-
so für alle anderen Gebiete eine sachlich begründete internationale
Ordnung nur getroffen werden kann in der Voraussetzung bestimm-
ter nationaler Ordnungen; ändern sich diese, so muß vernünftiger-
weise auch jene geändert werden können. Man kann nun vielleicht,
(wenigstens im Grundsatz) alle überhaupt möglichen nationalen
rechtlichen Ordnungen (wie auch alle tatsächlichen Vorausset-
zungen) voraussehen und zum voraus für jeden Fall die ent-
sprechende internationale Regel aufstellen, z. B. für den Güter-
austausch zwischen zwei privatwirtschaftenden, zwischen zwei
staatswirtschaftenden, zwischen einem privat- und einem staats-
wirtschaftenden usw., derart, daß mit der Veränderung der natio-
nalen Voraussetzungen, z. B. mit dem Übergang eines Staats von
der Privat- zur Staatswirtschaft, auch automatisch eine andere
internationale Regel anwendbar würde, wie sich von Rechts wegen
der Name der Frau ändert, wenn sie heiratet, oder das Güterrecht
der Ehegatten infolge des Konkurses des Ehemannes. Das wäre
praktisch schwer durchführbar, aber theoretisch, d. h. ohne lo-
gischen Widerspruch, immerhin denkbar. Aber es wäre sachlich
ein Unding, weil man bei dieser Annahme den Staaten gestatten
würde, mit ihrem nationalen Recht die Voraussetzungen der
völkerrechtlichen Regelung und damit auch dieses selbst zu ändern.
Wenn der Inhalt des Völkerrechts durch das nationale Recht mit-
bestimmt werden muß (als eine seiner Voraussetzungen), so kann
man nicht jedem Staat die Befugnis geben, sein nationales Recht
zu ändern, ohne ihm das Recht zu geben, das Völkerrecht selbst
zu ändern, oder genauer: über die auf ihn anwendbaren Regeln
des Völkerrechts zu entscheiden. Das Verhalten der Staaten wäre
dann bestimmend für die auf sie anwendbare völkerrechtliche
Norm, nicht die völkerrechtliche Norm für das Verhalten der
Staaten, wie es doch sein soll. Es ist, als ob das Obligationenrecht

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
lung unendlich schwierig ist, weil sie, ja nach den verschiedenen
möglichen Voraussetzungen, so oder anders sein sollte und alle
die Möglichkeiten und ihre Verbindungen tatsächlich kaum aus-
gedacht werden können. Aber, wenn das auch möglich sein sollte,
so bliebe doch noch eine andere, grundsätzliche Schwierigkeit, die
sich schon bei der Betrachtung der obigen Beispiele aufgedrängt hat:

Wir haben gesehen, daß für den Güter- und Personenaustausch,
wie für die Rechtshilfe, den Waffenhandel der Neutralen, und eben-
so für alle anderen Gebiete eine sachlich begründete internationale
Ordnung nur getroffen werden kann in der Voraussetzung bestimm-
ter nationaler Ordnungen; ändern sich diese, so muß vernünftiger-
weise auch jene geändert werden können. Man kann nun vielleicht,
(wenigstens im Grundsatz) alle überhaupt möglichen nationalen
rechtlichen Ordnungen (wie auch alle tatsächlichen Vorausset-
zungen) voraussehen und zum voraus für jeden Fall die ent-
sprechende internationale Regel aufstellen, z. B. für den Güter-
austausch zwischen zwei privatwirtschaftenden, zwischen zwei
staatswirtschaftenden, zwischen einem privat- und einem staats-
wirtschaftenden usw., derart, daß mit der Veränderung der natio-
nalen Voraussetzungen, z. B. mit dem Übergang eines Staats von
der Privat- zur Staatswirtschaft, auch automatisch eine andere
internationale Regel anwendbar würde, wie sich von Rechts wegen
der Name der Frau ändert, wenn sie heiratet, oder das Güterrecht
der Ehegatten infolge des Konkurses des Ehemannes. Das wäre
praktisch schwer durchführbar, aber theoretisch, d. h. ohne lo-
gischen Widerspruch, immerhin denkbar. Aber es wäre sachlich
ein Unding, weil man bei dieser Annahme den Staaten gestatten
würde, mit ihrem nationalen Recht die Voraussetzungen der
völkerrechtlichen Regelung und damit auch dieses selbst zu ändern.
Wenn der Inhalt des Völkerrechts durch das nationale Recht mit-
bestimmt werden muß (als eine seiner Voraussetzungen), so kann
man nicht jedem Staat die Befugnis geben, sein nationales Recht
zu ändern, ohne ihm das Recht zu geben, das Völkerrecht selbst
zu ändern, oder genauer: über die auf ihn anwendbaren Regeln
des Völkerrechts zu entscheiden. Das Verhalten der Staaten wäre
dann bestimmend für die auf sie anwendbare völkerrechtliche
Norm, nicht die völkerrechtliche Norm für das Verhalten der
Staaten, wie es doch sein soll. Es ist, als ob das Obligationenrecht

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[402/0417] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. lung unendlich schwierig ist, weil sie, ja nach den verschiedenen möglichen Voraussetzungen, so oder anders sein sollte und alle die Möglichkeiten und ihre Verbindungen tatsächlich kaum aus- gedacht werden können. Aber, wenn das auch möglich sein sollte, so bliebe doch noch eine andere, grundsätzliche Schwierigkeit, die sich schon bei der Betrachtung der obigen Beispiele aufgedrängt hat: Wir haben gesehen, daß für den Güter- und Personenaustausch, wie für die Rechtshilfe, den Waffenhandel der Neutralen, und eben- so für alle anderen Gebiete eine sachlich begründete internationale Ordnung nur getroffen werden kann in der Voraussetzung bestimm- ter nationaler Ordnungen; ändern sich diese, so muß vernünftiger- weise auch jene geändert werden können. Man kann nun vielleicht, (wenigstens im Grundsatz) alle überhaupt möglichen nationalen rechtlichen Ordnungen (wie auch alle tatsächlichen Vorausset- zungen) voraussehen und zum voraus für jeden Fall die ent- sprechende internationale Regel aufstellen, z. B. für den Güter- austausch zwischen zwei privatwirtschaftenden, zwischen zwei staatswirtschaftenden, zwischen einem privat- und einem staats- wirtschaftenden usw., derart, daß mit der Veränderung der natio- nalen Voraussetzungen, z. B. mit dem Übergang eines Staats von der Privat- zur Staatswirtschaft, auch automatisch eine andere internationale Regel anwendbar würde, wie sich von Rechts wegen der Name der Frau ändert, wenn sie heiratet, oder das Güterrecht der Ehegatten infolge des Konkurses des Ehemannes. Das wäre praktisch schwer durchführbar, aber theoretisch, d. h. ohne lo- gischen Widerspruch, immerhin denkbar. Aber es wäre sachlich ein Unding, weil man bei dieser Annahme den Staaten gestatten würde, mit ihrem nationalen Recht die Voraussetzungen der völkerrechtlichen Regelung und damit auch dieses selbst zu ändern. Wenn der Inhalt des Völkerrechts durch das nationale Recht mit- bestimmt werden muß (als eine seiner Voraussetzungen), so kann man nicht jedem Staat die Befugnis geben, sein nationales Recht zu ändern, ohne ihm das Recht zu geben, das Völkerrecht selbst zu ändern, oder genauer: über die auf ihn anwendbaren Regeln des Völkerrechts zu entscheiden. Das Verhalten der Staaten wäre dann bestimmend für die auf sie anwendbare völkerrechtliche Norm, nicht die völkerrechtliche Norm für das Verhalten der Staaten, wie es doch sein soll. Es ist, als ob das Obligationenrecht

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/417>, abgerufen am 22.11.2024.