wichtigen Teil die internationale Individualität des Staates aus- macht, so ergibt doch die nähere Betrachtung dieser Ordnung, daß sie selbst auf das andere individuelle Moment des Staates, das Gebiet, Bezug nehmen muß und daraus abgeleitet ist. Das Gebiet ist also das Moment, das im letzten Grunde die Völker- rechtliche Individualität des Staates bestimmt.
b. Das Gebiet.
In der volkstümlichen Vorstellung ist das Gebiet eng, noch enger als die Bevölkerung, mit dem Staat verbunden. Die Schwei- zerische Eidgenossenschaft ist der Staat der Alpenbewohner, der hügeligen, seenreichen Hochebene zwischen Alpen und Jura; Italien ist die sonnenbeschienene Halbinsel; England das Inselreich. Das ist für den Laien einfach und genügend; dem Juristen genügt es aber nicht. Wenn der Staat ein Rechtsbegriff ist, eine recht- liche Einrichtung, und der individuelle Staat die konkrete Anwendung dieses Begriffes, wie kann diese Einrichtung zu dem harten Boden in ein faßbares Verhältnis treten? Es genügt offen- bar auch hier nicht, in der herkömmlichen Weise zu sagen: zu einem Staate gehören die drei Elemente: Volk, Gebiet und Staats- gewalt, als wenn man diese Elemente nur, wie die Bestandteile einer chemischen Verbindung, im richtigen Verhältnis zu mischen brauchte, um einen Staat zu erhalten. Denn ihre Funktion, bei dieser Verbindung, ist offenbar nicht gleichwertig: das Gebiet trägt dazu nicht in derselben Weise bei wie das Volk oder die Staats- gewalt. Der Begriff des Staates (und der Staatsgewalt) setzt logisch den einer Mehrheit von Menschen voraus, wie oben S. 361, bemerkt. Aber setzt eine Mehrheit von Menschen auch ein Gebiet voraus? Etwa deshalb, weil diese Menschen ohne "Gebiet" nicht leben, ohne Boden nicht stehen können? In diesem Sinn wird die Erdoberfläche allerdings eine kausale Bedingung des Menschen als Naturwesen sein. In welchem Sinn aber das Stück Erdober- fläche, das wir Gebiet nennen, eine Voraussetzung der rechtlichen Einrichtung des Staates, der rechtlichen Organisation der Menschen- gruppen, die auf der Erde wohnen, wäre, ist damit nicht klargelegt. Ist das Gebiet überhaupt eine Voraussetzung dieser Einrichtung oder ist es Gegenstand ihrer Wirksamkeit, oder steht es in einer anderen gedanklichen Beziehung zu ihr?
Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
wichtigen Teil die internationale Individualität des Staates aus- macht, so ergibt doch die nähere Betrachtung dieser Ordnung, daß sie selbst auf das andere individuelle Moment des Staates, das Gebiet, Bezug nehmen muß und daraus abgeleitet ist. Das Gebiet ist also das Moment, das im letzten Grunde die Völker- rechtliche Individualität des Staates bestimmt.
b. Das Gebiet.
In der volkstümlichen Vorstellung ist das Gebiet eng, noch enger als die Bevölkerung, mit dem Staat verbunden. Die Schwei- zerische Eidgenossenschaft ist der Staat der Alpenbewohner, der hügeligen, seenreichen Hochebene zwischen Alpen und Jura; Italien ist die sonnenbeschienene Halbinsel; England das Inselreich. Das ist für den Laien einfach und genügend; dem Juristen genügt es aber nicht. Wenn der Staat ein Rechtsbegriff ist, eine recht- liche Einrichtung, und der individuelle Staat die konkrete Anwendung dieses Begriffes, wie kann diese Einrichtung zu dem harten Boden in ein faßbares Verhältnis treten? Es genügt offen- bar auch hier nicht, in der herkömmlichen Weise zu sagen: zu einem Staate gehören die drei Elemente: Volk, Gebiet und Staats- gewalt, als wenn man diese Elemente nur, wie die Bestandteile einer chemischen Verbindung, im richtigen Verhältnis zu mischen brauchte, um einen Staat zu erhalten. Denn ihre Funktion, bei dieser Verbindung, ist offenbar nicht gleichwertig: das Gebiet trägt dazu nicht in derselben Weise bei wie das Volk oder die Staats- gewalt. Der Begriff des Staates (und der Staatsgewalt) setzt logisch den einer Mehrheit von Menschen voraus, wie oben S. 361, bemerkt. Aber setzt eine Mehrheit von Menschen auch ein Gebiet voraus? Etwa deshalb, weil diese Menschen ohne „Gebiet“ nicht leben, ohne Boden nicht stehen können? In diesem Sinn wird die Erdoberfläche allerdings eine kausale Bedingung des Menschen als Naturwesen sein. In welchem Sinn aber das Stück Erdober- fläche, das wir Gebiet nennen, eine Voraussetzung der rechtlichen Einrichtung des Staates, der rechtlichen Organisation der Menschen- gruppen, die auf der Erde wohnen, wäre, ist damit nicht klargelegt. Ist das Gebiet überhaupt eine Voraussetzung dieser Einrichtung oder ist es Gegenstand ihrer Wirksamkeit, oder steht es in einer anderen gedanklichen Beziehung zu ihr?
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Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
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macht, so ergibt doch die nähere Betrachtung dieser Ordnung,
daß sie selbst auf das andere individuelle Moment des Staates,
das Gebiet, Bezug nehmen muß und daraus abgeleitet ist. Das
Gebiet ist also das Moment, das im letzten Grunde die Völker-
rechtliche Individualität des Staates bestimmt.
b. Das Gebiet.
In der volkstümlichen Vorstellung ist das Gebiet eng, noch
enger als die Bevölkerung, mit dem Staat verbunden. Die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft ist der Staat der Alpenbewohner, der
hügeligen, seenreichen Hochebene zwischen Alpen und Jura;
Italien ist die sonnenbeschienene Halbinsel; England das Inselreich.
Das ist für den Laien einfach und genügend; dem Juristen genügt
es aber nicht. Wenn der Staat ein Rechtsbegriff ist, eine recht-
liche Einrichtung, und der individuelle Staat die konkrete
Anwendung dieses Begriffes, wie kann diese Einrichtung zu dem
harten Boden in ein faßbares Verhältnis treten? Es genügt offen-
bar auch hier nicht, in der herkömmlichen Weise zu sagen: zu
einem Staate gehören die drei Elemente: Volk, Gebiet und Staats-
gewalt, als wenn man diese Elemente nur, wie die Bestandteile
einer chemischen Verbindung, im richtigen Verhältnis zu mischen
brauchte, um einen Staat zu erhalten. Denn ihre Funktion, bei
dieser Verbindung, ist offenbar nicht gleichwertig: das Gebiet trägt
dazu nicht in derselben Weise bei wie das Volk oder die Staats-
gewalt. Der Begriff des Staates (und der Staatsgewalt) setzt
logisch den einer Mehrheit von Menschen voraus, wie oben S. 361,
bemerkt. Aber setzt eine Mehrheit von Menschen auch ein Gebiet
voraus? Etwa deshalb, weil diese Menschen ohne „Gebiet“ nicht
leben, ohne Boden nicht stehen können? In diesem Sinn wird
die Erdoberfläche allerdings eine kausale Bedingung des Menschen
als Naturwesen sein. In welchem Sinn aber das Stück Erdober-
fläche, das wir Gebiet nennen, eine Voraussetzung der rechtlichen
Einrichtung des Staates, der rechtlichen Organisation der Menschen-
gruppen, die auf der Erde wohnen, wäre, ist damit nicht klargelegt.
Ist das Gebiet überhaupt eine Voraussetzung dieser Einrichtung
oder ist es Gegenstand ihrer Wirksamkeit, oder steht es in einer
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/380>, abgerufen am 24.11.2024.
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