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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
unpersönliche Gesamtheit in ihrer organischen Vertretung. Die
Gesamtheit allein haftet dafür, daß die von ihren Organen einge-
gangenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Erfüllungshandlun-
gen werden immer physische Personen vornehmen müssen: das zu
zahlende Geld überbringen, die zu liefernde Ware übergeben, die
geschuldete Arbeit leisten, wie physische Personen immer die
entsprechenden Anordnungen treffen und Erklärungen abgeben
müssen1. Aber dafür, daß das geschehe, hat die Gesamtheit zu
sorgen; der Gläubiger braucht sich nicht darum zu kümmern; ihm
gegenüber haftet die Gesamtheit dafür, daß das Geschuldete,
durch irgend jemand, geleistet werde. Allerdings setzt das Gesetz
voraus, daß die organmäßige Ordnung der Körperschaft jemand,
eine physische Person, auch verpflichte, die zur Erfüllung der
Pflicht erforderlichen Vorkehren zu treffen, oder, daß, wenn diese
organisatorische Ordnung kein Organ dafür vorgesehen hat, je-
mand sie ergänze. Denn die Gesamtheit haftet für ihre Pflicht-
vernachlässigung wie für Verschulden, ebenso wie eine physische
Person unter gleichen Umständen für die Nichterfüllung haften
würde. Aber auch für die Folgen dieses Verschuldens soll sich
der Gläubiger wiederum an die Gesamtheit, nicht an Einzelne
persönlich halten; sie soll für das Verschulden des unbe-
kannten Fehlbaren haften. Die Körperschaft mag den Fehl-
baren aufsuchen.

Der Gläubiger hält sich also an die Gesamtheit, und zwar
mit der Wirkung, daß er, wenn nicht erfüllt wird, die Vollstreckung
in ihr Vermögen verlangen kann. Eben deshalb setzt die Fähigkeit
einer Personengesamtheit, sich zu verpflichten, die Fähigkeit
voraus, Rechte zu haben und auszuüben. Die Gesamtheit könnte
nicht wirksam haftbar gemacht werden, wenn sie nicht auch aktive
Rechte (Vermögen) haben könnte. Denn die unpersönliche Ver-
pflichtung der Gesamtheit als solcher besteht nur in der Haftung
mit ihren aktiven Rechten, ihrem Vermögen. Es hätte aber keinen
Sinn, eine Gesamtheit mit ihrem Vermögen haften zu lassen,
wenn sie nicht fähig wäre, Vermögen zu haben. Mit ihrem Ver-
mögen haftet die Juristische Person für die Nichterfüllung ihrer
rechtmäßig eingegangenen Verbindlichkeiten; sie kann aber

1 Vgl. Michoud a. a. O. I 122. Vgl. Baumgarten a. a. O. II 55.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
unpersönliche Gesamtheit in ihrer organischen Vertretung. Die
Gesamtheit allein haftet dafür, daß die von ihren Organen einge-
gangenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Erfüllungshandlun-
gen werden immer physische Personen vornehmen müssen: das zu
zahlende Geld überbringen, die zu liefernde Ware übergeben, die
geschuldete Arbeit leisten, wie physische Personen immer die
entsprechenden Anordnungen treffen und Erklärungen abgeben
müssen1. Aber dafür, daß das geschehe, hat die Gesamtheit zu
sorgen; der Gläubiger braucht sich nicht darum zu kümmern; ihm
gegenüber haftet die Gesamtheit dafür, daß das Geschuldete,
durch irgend jemand, geleistet werde. Allerdings setzt das Gesetz
voraus, daß die organmäßige Ordnung der Körperschaft jemand,
eine physische Person, auch verpflichte, die zur Erfüllung der
Pflicht erforderlichen Vorkehren zu treffen, oder, daß, wenn diese
organisatorische Ordnung kein Organ dafür vorgesehen hat, je-
mand sie ergänze. Denn die Gesamtheit haftet für ihre Pflicht-
vernachlässigung wie für Verschulden, ebenso wie eine physische
Person unter gleichen Umständen für die Nichterfüllung haften
würde. Aber auch für die Folgen dieses Verschuldens soll sich
der Gläubiger wiederum an die Gesamtheit, nicht an Einzelne
persönlich halten; sie soll für das Verschulden des unbe-
kannten Fehlbaren haften. Die Körperschaft mag den Fehl-
baren aufsuchen.

Der Gläubiger hält sich also an die Gesamtheit, und zwar
mit der Wirkung, daß er, wenn nicht erfüllt wird, die Vollstreckung
in ihr Vermögen verlangen kann. Eben deshalb setzt die Fähigkeit
einer Personengesamtheit, sich zu verpflichten, die Fähigkeit
voraus, Rechte zu haben und auszuüben. Die Gesamtheit könnte
nicht wirksam haftbar gemacht werden, wenn sie nicht auch aktive
Rechte (Vermögen) haben könnte. Denn die unpersönliche Ver-
pflichtung der Gesamtheit als solcher besteht nur in der Haftung
mit ihren aktiven Rechten, ihrem Vermögen. Es hätte aber keinen
Sinn, eine Gesamtheit mit ihrem Vermögen haften zu lassen,
wenn sie nicht fähig wäre, Vermögen zu haben. Mit ihrem Ver-
mögen haftet die Juristische Person für die Nichterfüllung ihrer
rechtmäßig eingegangenen Verbindlichkeiten; sie kann aber

1 Vgl. Michoud a. a. O. I 122. Vgl. Baumgarten a. a. O. II 55.
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[330/0345] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. unpersönliche Gesamtheit in ihrer organischen Vertretung. Die Gesamtheit allein haftet dafür, daß die von ihren Organen einge- gangenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Erfüllungshandlun- gen werden immer physische Personen vornehmen müssen: das zu zahlende Geld überbringen, die zu liefernde Ware übergeben, die geschuldete Arbeit leisten, wie physische Personen immer die entsprechenden Anordnungen treffen und Erklärungen abgeben müssen 1. Aber dafür, daß das geschehe, hat die Gesamtheit zu sorgen; der Gläubiger braucht sich nicht darum zu kümmern; ihm gegenüber haftet die Gesamtheit dafür, daß das Geschuldete, durch irgend jemand, geleistet werde. Allerdings setzt das Gesetz voraus, daß die organmäßige Ordnung der Körperschaft jemand, eine physische Person, auch verpflichte, die zur Erfüllung der Pflicht erforderlichen Vorkehren zu treffen, oder, daß, wenn diese organisatorische Ordnung kein Organ dafür vorgesehen hat, je- mand sie ergänze. Denn die Gesamtheit haftet für ihre Pflicht- vernachlässigung wie für Verschulden, ebenso wie eine physische Person unter gleichen Umständen für die Nichterfüllung haften würde. Aber auch für die Folgen dieses Verschuldens soll sich der Gläubiger wiederum an die Gesamtheit, nicht an Einzelne persönlich halten; sie soll für das Verschulden des unbe- kannten Fehlbaren haften. Die Körperschaft mag den Fehl- baren aufsuchen. Der Gläubiger hält sich also an die Gesamtheit, und zwar mit der Wirkung, daß er, wenn nicht erfüllt wird, die Vollstreckung in ihr Vermögen verlangen kann. Eben deshalb setzt die Fähigkeit einer Personengesamtheit, sich zu verpflichten, die Fähigkeit voraus, Rechte zu haben und auszuüben. Die Gesamtheit könnte nicht wirksam haftbar gemacht werden, wenn sie nicht auch aktive Rechte (Vermögen) haben könnte. Denn die unpersönliche Ver- pflichtung der Gesamtheit als solcher besteht nur in der Haftung mit ihren aktiven Rechten, ihrem Vermögen. Es hätte aber keinen Sinn, eine Gesamtheit mit ihrem Vermögen haften zu lassen, wenn sie nicht fähig wäre, Vermögen zu haben. Mit ihrem Ver- mögen haftet die Juristische Person für die Nichterfüllung ihrer rechtmäßig eingegangenen Verbindlichkeiten; sie kann aber 1 Vgl. Michoud a. a. O. I 122. Vgl. Baumgarten a. a. O. II 55.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/345>, abgerufen am 22.11.2024.