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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Frage machen. Nicht das ist wesentlich, ob man jene Gemein-
schaften, die wir als Gemeinschaften zu Gesamter Hand bezeichnet
haben, so heiße und jene anderen Gemeinschaften Juristische
Personen. Man mag diese Namen verwerfen oder für anderes
vorbehalten1. Wesentlich ist nur, daß die Unterscheidung selbst
klar erfaßt werde. Und diese Unterscheidung ist in der Tat recht-
lich bedeutsam, da von ihr die richtige Umschreibung der Ver-
tretungsmacht abhängt. Im übrigen ist es gleichgültig, wie man
die eine und die andere Form der Organisation nenne.

Besteht aber eine solche Gemeinschaft des Zweckes unter
den Beteiligten, so stellt sich die weitere Frage: ob die Form
samthaften Handelns, die wir Organisation nennen, nur im Ver-
hältnis der Gesamtheit zu Dritten oder auch im Verhältnis der
Gesamtheit zu den einzelnen Teilnehmern gilt. Man kann sich
nämlich wohl denken, daß diese Form im Verhältnis zu Dritten
gilt, nicht aber unter den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst,
wie auch umgekehrt: daß sie im Verhältnis der Mitglieder unter-
einander gilt, nicht aber gegenüber Dritten2. Zwar: wenn die Ge-
samtheit im Verkehr mit Dritten einen Zweck erreichen soll,
müssen auch die Mitglieder selbst dazu mitwirken (wenn das ge-
meinschaftlich bewirtschaftete Gut Gewinn abwerfen soll, müssen
die Gemeinder ihre Arbeit leisten und zur Bestellung eines Hauptes
oder zur Verfügung über die Erzeugnisse mitwirken). Aber die
Geltendmachung dieses zweckgerichteten Verhaltens braucht nicht
wiederum in die Hand einer organmäßigen Vertretung gelegt zu
sein; sie kann jedem Mitgliede überlassen sein, damit er es jedem
anderen gegenüber anwende. Das ist der Fall, wo das Verhältnis
der Gemeinder untereinander durch Vertrag geregelt ist und nicht

werden sollte; er interessiert die Dritten in hohem Grade; vgl. Art. 553.
Will man aber den Zweck nicht bekanntgeben, so beschränke man auch
nicht die Vertretungsmacht der Gesellschafter nach dem Zweck der Gesell-
schaft. Vgl. Wieland, Handelsrecht I 417.
1 Z. B. für die gleich noch zu unterscheidenden Verbandsformen, die
nicht nur nach außen, sondern auch nach innen organisiert sind; das sind
die Kollektivgesellschaften allerdings nicht.
2 Während manche meinen, ein Verband könne nicht nach außen
Person, nach innen Rechtsverhältnis sein; z. B. Laband, Zeitschrift für
das ges. Handelsrecht 30 482. Anders: Baumgarten, Wissenschaft vom
Recht II 55.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Frage machen. Nicht das ist wesentlich, ob man jene Gemein-
schaften, die wir als Gemeinschaften zu Gesamter Hand bezeichnet
haben, so heiße und jene anderen Gemeinschaften Juristische
Personen. Man mag diese Namen verwerfen oder für anderes
vorbehalten1. Wesentlich ist nur, daß die Unterscheidung selbst
klar erfaßt werde. Und diese Unterscheidung ist in der Tat recht-
lich bedeutsam, da von ihr die richtige Umschreibung der Ver-
tretungsmacht abhängt. Im übrigen ist es gleichgültig, wie man
die eine und die andere Form der Organisation nenne.

Besteht aber eine solche Gemeinschaft des Zweckes unter
den Beteiligten, so stellt sich die weitere Frage: ob die Form
samthaften Handelns, die wir Organisation nennen, nur im Ver-
hältnis der Gesamtheit zu Dritten oder auch im Verhältnis der
Gesamtheit zu den einzelnen Teilnehmern gilt. Man kann sich
nämlich wohl denken, daß diese Form im Verhältnis zu Dritten
gilt, nicht aber unter den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst,
wie auch umgekehrt: daß sie im Verhältnis der Mitglieder unter-
einander gilt, nicht aber gegenüber Dritten2. Zwar: wenn die Ge-
samtheit im Verkehr mit Dritten einen Zweck erreichen soll,
müssen auch die Mitglieder selbst dazu mitwirken (wenn das ge-
meinschaftlich bewirtschaftete Gut Gewinn abwerfen soll, müssen
die Gemeinder ihre Arbeit leisten und zur Bestellung eines Hauptes
oder zur Verfügung über die Erzeugnisse mitwirken). Aber die
Geltendmachung dieses zweckgerichteten Verhaltens braucht nicht
wiederum in die Hand einer organmäßigen Vertretung gelegt zu
sein; sie kann jedem Mitgliede überlassen sein, damit er es jedem
anderen gegenüber anwende. Das ist der Fall, wo das Verhältnis
der Gemeinder untereinander durch Vertrag geregelt ist und nicht

werden sollte; er interessiert die Dritten in hohem Grade; vgl. Art. 553.
Will man aber den Zweck nicht bekanntgeben, so beschränke man auch
nicht die Vertretungsmacht der Gesellschafter nach dem Zweck der Gesell-
schaft. Vgl. Wieland, Handelsrecht I 417.
1 Z. B. für die gleich noch zu unterscheidenden Verbandsformen, die
nicht nur nach außen, sondern auch nach innen organisiert sind; das sind
die Kollektivgesellschaften allerdings nicht.
2 Während manche meinen, ein Verband könne nicht nach außen
Person, nach innen Rechtsverhältnis sein; z. B. Laband, Zeitschrift für
das ges. Handelsrecht 30 482. Anders: Baumgarten, Wissenschaft vom
Recht II 55.
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[322/0337] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. Frage machen. Nicht das ist wesentlich, ob man jene Gemein- schaften, die wir als Gemeinschaften zu Gesamter Hand bezeichnet haben, so heiße und jene anderen Gemeinschaften Juristische Personen. Man mag diese Namen verwerfen oder für anderes vorbehalten 1. Wesentlich ist nur, daß die Unterscheidung selbst klar erfaßt werde. Und diese Unterscheidung ist in der Tat recht- lich bedeutsam, da von ihr die richtige Umschreibung der Ver- tretungsmacht abhängt. Im übrigen ist es gleichgültig, wie man die eine und die andere Form der Organisation nenne. Besteht aber eine solche Gemeinschaft des Zweckes unter den Beteiligten, so stellt sich die weitere Frage: ob die Form samthaften Handelns, die wir Organisation nennen, nur im Ver- hältnis der Gesamtheit zu Dritten oder auch im Verhältnis der Gesamtheit zu den einzelnen Teilnehmern gilt. Man kann sich nämlich wohl denken, daß diese Form im Verhältnis zu Dritten gilt, nicht aber unter den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst, wie auch umgekehrt: daß sie im Verhältnis der Mitglieder unter- einander gilt, nicht aber gegenüber Dritten 2. Zwar: wenn die Ge- samtheit im Verkehr mit Dritten einen Zweck erreichen soll, müssen auch die Mitglieder selbst dazu mitwirken (wenn das ge- meinschaftlich bewirtschaftete Gut Gewinn abwerfen soll, müssen die Gemeinder ihre Arbeit leisten und zur Bestellung eines Hauptes oder zur Verfügung über die Erzeugnisse mitwirken). Aber die Geltendmachung dieses zweckgerichteten Verhaltens braucht nicht wiederum in die Hand einer organmäßigen Vertretung gelegt zu sein; sie kann jedem Mitgliede überlassen sein, damit er es jedem anderen gegenüber anwende. Das ist der Fall, wo das Verhältnis der Gemeinder untereinander durch Vertrag geregelt ist und nicht 1 1 Z. B. für die gleich noch zu unterscheidenden Verbandsformen, die nicht nur nach außen, sondern auch nach innen organisiert sind; das sind die Kollektivgesellschaften allerdings nicht. 2 Während manche meinen, ein Verband könne nicht nach außen Person, nach innen Rechtsverhältnis sein; z. B. Laband, Zeitschrift für das ges. Handelsrecht 30 482. Anders: Baumgarten, Wissenschaft vom Recht II 55. 1 werden sollte; er interessiert die Dritten in hohem Grade; vgl. Art. 553. Will man aber den Zweck nicht bekanntgeben, so beschränke man auch nicht die Vertretungsmacht der Gesellschafter nach dem Zweck der Gesell- schaft. Vgl. Wieland, Handelsrecht I 417.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/337>, abgerufen am 22.11.2024.