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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Dritter Teil.
Die rechtsgeschäftliche Verfassung.

I. Abschnitt.
Die Organisation der privaten Verbände.

1. Kapitel.
Die privaten Verbände.

Nachdem sich gezeigt hat, was die staatliche Organisation für
das objektive Recht leistet, liegt es nahe, zu fragen, was die privaten
Organisationen für ihr Rechtsgebiet leisten. Es gibt ja, nach all-
gemeiner Annahme, neben dem Staat und seinen Unterabteilungen,
die dem öffentlichen Recht angehören, auch Organisationen, die dem
Privatrecht angehören, d. h. die nicht kraft öffentlichen, zwingenden
Rechtes bestehen, sondern kraft privater, zufälliger Entschließung1.
Allein was ist ihr Rechtsgebiet, ihr Arbeitsfeld? Wenn die staat-
liche Organisation das objektive Recht verwirklicht, wird die
private subjektive Rechte verwirklichen. Das trifft in der Tat
zu (wie schon oben S. 273 angedeutet); man muß nur diesen Gegen-
satz klar erfassen und ihn deutlich gegen andere abgrenzen.

Wenn man die subjektiven Rechte dem objektiven Recht
gegenüberstellt, meint man2 einen doppelten Gegensatz: den
zwischen abstrakt-genereller und konkret-individueller Anordnung
einerseits und den zwischen einem von Rechts wegen und not-
wendig bestehenden Rechtszustand und einem auf Privatwillen ge-
stelltes, zufälliges Rechtsverhältnis andererseits. Der erste Gegen-

1 Gemäß unserer Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem
Recht; oben S. 16 ff.
2 Wie oben S. 69 bemerkt.
Dritter Teil.
Die rechtsgeschäftliche Verfassung.

I. Abschnitt.
Die Organisation der privaten Verbände.

1. Kapitel.
Die privaten Verbände.

Nachdem sich gezeigt hat, was die staatliche Organisation für
das objektive Recht leistet, liegt es nahe, zu fragen, was die privaten
Organisationen für ihr Rechtsgebiet leisten. Es gibt ja, nach all-
gemeiner Annahme, neben dem Staat und seinen Unterabteilungen,
die dem öffentlichen Recht angehören, auch Organisationen, die dem
Privatrecht angehören, d. h. die nicht kraft öffentlichen, zwingenden
Rechtes bestehen, sondern kraft privater, zufälliger Entschließung1.
Allein was ist ihr Rechtsgebiet, ihr Arbeitsfeld? Wenn die staat-
liche Organisation das objektive Recht verwirklicht, wird die
private subjektive Rechte verwirklichen. Das trifft in der Tat
zu (wie schon oben S. 273 angedeutet); man muß nur diesen Gegen-
satz klar erfassen und ihn deutlich gegen andere abgrenzen.

Wenn man die subjektiven Rechte dem objektiven Recht
gegenüberstellt, meint man2 einen doppelten Gegensatz: den
zwischen abstrakt-genereller und konkret-individueller Anordnung
einerseits und den zwischen einem von Rechts wegen und not-
wendig bestehenden Rechtszustand und einem auf Privatwillen ge-
stelltes, zufälliges Rechtsverhältnis andererseits. Der erste Gegen-

1 Gemäß unserer Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem
Recht; oben S. 16 ff.
2 Wie oben S. 69 bemerkt.
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[[307]/0322] Dritter Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. I. Abschnitt. Die Organisation der privaten Verbände. 1. Kapitel. Die privaten Verbände. Nachdem sich gezeigt hat, was die staatliche Organisation für das objektive Recht leistet, liegt es nahe, zu fragen, was die privaten Organisationen für ihr Rechtsgebiet leisten. Es gibt ja, nach all- gemeiner Annahme, neben dem Staat und seinen Unterabteilungen, die dem öffentlichen Recht angehören, auch Organisationen, die dem Privatrecht angehören, d. h. die nicht kraft öffentlichen, zwingenden Rechtes bestehen, sondern kraft privater, zufälliger Entschließung 1. Allein was ist ihr Rechtsgebiet, ihr Arbeitsfeld? Wenn die staat- liche Organisation das objektive Recht verwirklicht, wird die private subjektive Rechte verwirklichen. Das trifft in der Tat zu (wie schon oben S. 273 angedeutet); man muß nur diesen Gegen- satz klar erfassen und ihn deutlich gegen andere abgrenzen. Wenn man die subjektiven Rechte dem objektiven Recht gegenüberstellt, meint man 2 einen doppelten Gegensatz: den zwischen abstrakt-genereller und konkret-individueller Anordnung einerseits und den zwischen einem von Rechts wegen und not- wendig bestehenden Rechtszustand und einem auf Privatwillen ge- stelltes, zufälliges Rechtsverhältnis andererseits. Der erste Gegen- 1 Gemäß unserer Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht; oben S. 16 ff. 2 Wie oben S. 69 bemerkt.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. [307]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/322>, abgerufen am 22.12.2024.